Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde und Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung zu laufen und wird durch den gesetzlichen Fristenstillstand verlängert. Für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe per Post trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast; misslingt ihr der Nachweis der fristgerechten Aufgabe, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Nachträglich eingereichte Videoaufnahmen oder Screenshots vermögen den Fristnachweis nur zu erbringen, wenn sie zuverlässig datiert und manipulationsresistent sind; blosse Screenshots genügen hierfür nicht (vgl. consid. 2).
9C_19/2023
Urteil vom 13. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt German Castellano,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Oktober 2022 (IV.2022.00085).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022,
in die Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 und vom 31. Mai 2023, in welchen dieser geltend macht, die Beschwerdeschrift bereits am 13. Januar 2023 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingelegt zu haben,
in einen vom Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 eingereichten USB-Stick,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen,
dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. November 2022 eröffnet wurde, womit die durch den Fristenstillstand verlängerte Beschwerdefrist am 13. Januar 2023 endete,
dass der Versandumschlag der Beschwerde einen Poststempel vom 15. Januar 2023 trägt und die Sendung im Track-and-Trace-System der Post erstmals mit Datum 16. Januar 2023 erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die Beschwerde bereits am 13. Januar 2023 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingelegt zu haben, aus der von ihm eingereichten Filmaufnahme des Einwurfs aber keine Hinweise hervorgehen, wann diese aufgezeichnet wurde,
dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2023 Screenshots des Messengersystems des Anwalts des Beschwerdeführers beiliegen, mit denen wohl bewiesen werden sollte, dass die betreffenden Filmaufnahmen bereits am 13. Januar 2023 entstanden sind, solche Screenshots indessen aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit der Datumsangaben nicht beweiswertig sind,
dass dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelungen ist,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Nabold