Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Ein Rechtsmittel genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn es sich mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, welche Rechtsnormen und weshalb verletzt sein sollen. Appellatorische Kritik oder blosse Darstellung der eigenen finanziellen Lage ersetzt eine sachbezogene Rechtsrüge nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach Art. 66 BGG; ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
9C_194/2024
Urteil vom 8. Mai 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020 und 2021,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2024 (7U 23 19/7U 23 20).
1.1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das Kantonsgericht Luzern die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in zwei Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Jahre 2020 und 2021 des (damaligen) Ehepaars A.________ ab.
1.2. Der hiergegen beim Kantonsgericht Luzern eingereichte "Einspruch" von A.________ wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Die Beschwerdeführerin lässt es gänzlich vermissen, auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzte. Stattdessen beschränkt sie sich auf die Schilderung ihrer finanziellen Lage.
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend jedoch umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist