Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder das Ausbleiben einer substanziierten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9C_211/2024
Urteil vom 27. Mai 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Thalwil,
vertreten durch die Kommission für Grundsteuern, Mühlebachstrasse 51a, 8800 Thalwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012; Revision,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024 (SB.2024.00012).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. April 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024,
in die Eingabe vom 24. April 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 abgewiesen hat,
dass sie insbesondere erwogen hat, die vom Pflichtigen vorgetragenen Revisionsgründe hätten bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen, weshalb das Steuerrekursgericht bereits aus diesem Grund zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, mangels Revisionsgründe wäre das Revisionsbegehren selbst dann abzuweisen, wenn entgegen der Sach- und Rechtslage von einer fristgerechten Einreichung ausgegangen worden wäre,
dass der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger