Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unzulässigkeit einer Beschwerde bei fehlenden Rechtsbegehren und ungenügender Begründung innert Frist. Die Beschwerde muss innert der gesetzlichen Frist Begehren und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar. Wird innert Frist keine den Mindestanforderungen genügende Beschwerde eingereicht, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
9C_28/2025
Urteil vom 23. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, vom 29. November 2024 (B 2024/98).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2024, welcher A.________ gemäss postalischer Bescheinigung am 6. Dezember 2024 eröffnet wurde,
in die Eingabe vom 15. Januar 2025, mit welcher A.________ vorsorglich Beschwerde erhebt und um Fristerstreckung ersucht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde erhebt, ohne Anträge in der Sache selbst zu stellen und diese zu begründen,
dass er einzig um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht mit der Begründung, "das alles entscheidende Dokument, das über die mutmassliche Verletzung von Bundesrecht (Art. 40 und 41 der DZV) Aufschluss geben soll", könne erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden,
dass gesetzliche Fristen wie die Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) indessen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist,
dass innert der 30-tägigen, am 21. Januar 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG) keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf Art. 99 Abs. 1 BGG hinzuweisen ist, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger