Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 16 Abs. 1 AHVG; pro se- bzw. rechtsmittelrechtliche Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; das Bundesgericht tritt auf ungenügend begründete Rügen nicht ein. Es genügt nicht, lediglich die eigene Sicht der Dinge oder bereits verworfene Argumente zu wiederholen, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Wird die Anwendbarkeit der Verjährungsnorm bestritten, ist die massgebliche bundesrechtliche Regelung zu bezeichnen und die kantonale Begründung spezifisch zu widerlegen; andernfalls ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Kosten können bei Nicht-Eintreten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9C_325/2020
Urteil vom 2. Juni 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. April 2020 (VBE.2019.322).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehler haft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, Kritik an der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2003 durch die Steuerbehörden zu üben,
dass er dabei nicht aufzeigt, inwiefern die rechtskräftige Veranlagung für das Jahr 2003 ausgewiesene Irrtümer enthalten sollte, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten oder sachliche Umstände zu würdigen wären, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam wären, sondern erneut eine steuerrechtliche Rechtsauffassung vorträgt, mit der er letztinstanzlich im Verfahren 2C_463/2016 unterlegen ist (Urteil vom 26. März 2018),
dass er weiter vorbringt, die Vorinstanz habe, die Verjährung der Beitragsforderung betreffend, zu Unrecht Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gebracht,
dass er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung befasst, wonach die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, endet, was sich wörtlich aus Art. 16 Abs. 1 AHVG - und nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, aus Art. 24 Abs. 1 ATSG -ergibt,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Oswald