Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die entscheidwesentlichen Erwägungen nicht konkret eingegangen und wird auch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG erhoben, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
9C_340/2025
Urteil vom 22. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2025 (AB 2024.00075).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass vorliegend die persönlichen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2020 streitig sind, wobei das kantonale Gericht für den massgebenden Zeitraum von einem beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 1'446'034.- und einem Einkommen von Fr. 0.- ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die im Jahr 2022 an die Beschwerdegegnerin geleistete Zahlung von Fr. 9'053.20 sei vom seinem steuerbaren Einkommen abzuziehen,
dass mit diesem Vorbringen die vom kantonalen Gericht einzig gestützt auf das beitragspflichtige Vermögen festgesetzten Beiträge nicht bestritten wird,
da sich der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, und seinen Ausführungen insbesondere auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass, soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb des (durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen) Streitgegenstandes Liegendes betreffen, darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger