Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning: the appeal must specifically engage with the decisive considerations of the challenged decision and show, in a concise manner, which federal law has been violated. Merely repeating previous submissions or raising appellatory criticism does not suffice. A alleged violation of the right to be heard is likewise subject to the qualified reasoning requirement of Art. 106 Abs. 2 BGG. If these requirements are not met, the court does not enter into the appeal in simplified procedure (consid. 1).
9C_357/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025 (VKL.2023.35).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, in Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten, lediglich zu behaupten, es liege ein Mischbetrieb vor,
dass somit ihren Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zudem die geltend gemachte Gehörsverletzung den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger