Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung gegen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde muss das angefochtene Urteil in gedrängter Form sachbezogen anfechten und darlegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Richtet sich die Eingabe bei einem vorinstanzlichen Nichteintreten bloss gegen die materielle Seite des Streits, ohne die tragenden Nichteintretensgründe zu beanstanden, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzungen bleiben unbeachtlich; auf offensichtlich unzulässige oder ungenügend begründete Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9C_415/2021
Urteil vom 7. September 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2021 (C-2697/2021).
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2021, mit dem es auf eine mit dem 9. Juni 2021 datierte Beschwerde des A.________ nicht eingetreten ist,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2021 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2021, womit A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der am 27. August 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44-48 BGG) keine Beschwerdeergänzung erfolgt ist,
dass die Beschwerde, soweit sie eine "Antragsergänzung" enthält, von vornherein unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung zwar für "völlig unpassend" hält, aber auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf seine Eingabe vom 9. resp. 10. Juni 2021 hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf aufmerksam gemacht wird, dass natürliche Personen nach den Vorgaben von Art. 34 und 35 EMRK Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben können (vgl. auch die Hinweise auf dessen Homepage, www.echr.coe.int),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann