Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, welche bundesrechtlichen Vorschriften die Vorinstanz verletzt haben soll; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2). Bei einem Nichteintretensentscheid ist darzulegen, weshalb auf die vorinstanzliche Beschwerde hätte eingetreten werden müssen (BGE 123 V 335). Fehlt eine rechtsgenügliche Beschwerde, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; in diesem Fall fallen auch die Voraussetzungen von Art. 64 BGG für unentgeltliche Rechtspflege dahin.
9C_437/2025
Urteil vom 18. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Armin Baumann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 (IV.2025.00356).
Nach Einsicht
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025,
in die Beschwerde vom 18. August 2025,
in die ergänzende Eingabe vom 19. August 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),
dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2025 betreffend Gutachtensanordnung mangels Fristwiederherstellungsgrundes wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses gänzlich vermissen lässt,
dass sie damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht rechtsgenüglich nachkommt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung (soweit die Gewährung einer Parteientschädigung denn überhaupt in Frage kommen sollte, vgl. Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1, 2 und Abs. 3 zweiter Satz BGG),
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist