Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, welche Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz er beanstandet und weshalb; blosse Wiederholung des bereits Vorgetragenen oder appellatorische Kritik genügen nicht (vgl. auch BGE 134 V 53, 140 III 164). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten. Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9C_509/2020
Urteil vom 1. September 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Mai 2020 (200 20 154 KV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Eingang) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020 betreffend Kostenbeteiligung für Spitalbehandlungen von Fr. 1930.55 zuzüglich Fr. 30.- administrative Spesen sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes B.________ in diesem Umfang und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 164 E. 2.3 S. 266),
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne darzulegen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägung des kantonalen Gerichts, wonach sowohl das Spital C.________ als auch das Psychiatriezentrum D.________ Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung erbracht hätten, welche durch Letztere zu vergüten gewesen seien und an denen sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu beteiligen habe, auch wenn die Einweisung - welche im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stattfand - von ihm als ungerechtfertigt empfunden werde,
dass es hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die hier interessierenden Leistungserbringer und die Beschwerdegegnerin hätten gemäss Aktenlage das System des "Tiers payant" (Art. 42 Abs. 2 KVG) vereinbart, für eine sachbezogene Beschwerdebegründung jedenfalls nicht ausreicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal auf der Einhaltung des Grundsatzes des "Tiers garant" beharrt,
dass in der Beschwerde darüber hinaus Anträge gestellt werden, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um Schadenersatz,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder