Non-entry due to insufficient reasoning in AVS appeal

9C_514/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung02.12.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The spouses H. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich social insurance decision concerning AVS matters, including a reimbursement claim for an AHV contribution. The court held that the appeal did not comply with the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. As to the challenge to the cantonal court's non-entry on the reimbursement request, the appellants dealt only with the merits and not with the non-entry issue itself. The complaint was therefore manifestly inadmissible and was dismissed by non-entry in summary procedure. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlich unzulässiger Eingabe. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Anträge genügen nicht. Wird ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten, ist sachbezogen auf die Eintretensfrage einzugehen; eine bloss materielle Argumentation vermag die Beschwerde nicht zu begründen (vgl. auch BGE 123 V 335 E. 1b). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht eintreten; ausnahmsweise dürfen die Gerichtskosten erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_514/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Ehegatten H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde zwar Anträge enthält, hinsichtlich deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber nicht genügt, da die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu erkennen ist,
dass auf die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rechtsbegehren um Rückerstattung des von den Versicherten am 3. Februar 2003 bezahlten AHV-Beitrages richtet, nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführer sich nicht mit der Eintretensfrage, sondern nur mit materiellen Gesichtspunkten befassen und eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f.),
dass die Beschwerde aufgrund dieser Erwägungen in allen Punkten als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrysocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal requirements for reasoning under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants failed to show in a legally sufficient manner how the lower court had incorrectly stated the decisive facts or otherwise violated federal law.

Extrahierte Begründung

The submission contained requests but no adequate reasoning addressing the contested decision in the manner required by Art. 42(1)-(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal court's non-entry on the reimbursement request was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. When challenging a non-entry decision, the appellant must address the admissibility issue itself; arguments limited to the merits are insufficient.

Extrahierte Begründung

The appellants argued only substantive aspects of the reimbursement claim and did not engage with the lower court's non-entry reasoning, which does not constitute a proper appeal ground.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

Given the manifest inadmissibility and the summary procedure, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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