Non-entry for insufficiently substantiated appeal in health insurance case

9C_528/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal health-insurance judgment was inadmissible because it failed to satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG: it contained no request and no substantive reasoning addressing the decisive holding of the cantonal court, namely that the insurance relationship with SWICA does not end until proof of compulsory coverage with another insurer is provided under Art. 7 Abs. 5 KVG. The Court therefore issued a simplified non-entry decision and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Eine Beschwerde hat Begehren und eine hinreichende Begründung zu enthalten. Erforderlich ist eine gedrängte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse Kritik genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einem Antrag oder an einer sachbezogenen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid können Gerichtskosten erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_528/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung,
Lagerhausstrasse 1, Postfach 1557, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013 (betreffend Rechtsverweigerung/Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin solange nicht endet, als diese nicht eine Bestätigung erhält, laut welcher der Beschwerdeführer bei einem anderen Versicherer obligatorisch krankenpflegeversichert sei (Art. 7 Abs. 5 erster Satz KVG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

health insuranceinadmissibilityformal requirementsappeal reasoningnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

It did not, because it contained neither prayers for relief nor any meaningful challenge to the decisive reasoning of the lower court.

Extrahierte Begründung

An appeal must include requests and reasons showing how the challenged decision violates the law; this minimum was obviously not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Given the non-entry decision, the court dispensed with costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

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