Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appeal against a non-entry judgment must specifically challenge the non-entry grounds, and if the lower court relies on independent alternative reasons, each must be addressed in a legally sufficient manner. General or unrelated submissions do not satisfy the duty to reason. Failure to do so leads to non-entry in summary procedure. A request for suspensive effect becomes moot where the appeal is not entered into. Under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, costs may be waived exceptionally according to the circumstances.
9C_531/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. August 2025 (A 2025 18).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. August 2025, mit welchem die Einzelrichterin nicht eintrat auf den Rekurs und die Beschwerde, die A.________ gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 5. November 2024 erhoben hatte,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 19. September 2025 (Poststempel) und das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Praxis bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen verlangt (BGE 123 V 335),
dass zudem im Falle eines sich auf zwei selbstständige Begründungen stützenden Entscheides eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen in einer den Erfordernissen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu erfolgen hat, mithin aufzuzeigen ist, dass beide Begründungen bundesrechtswidrig sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz als einen Nichteintretensgrund das Fehlen einer Originalunterschrift nannte und als weiteren, dass die beiden Rechtsmittel verspätet erfolgt waren, indem der Beschwerdeführer das Rekurs- bzw. Beschwerdeschreiben der Schweizerischen Post erst am 23. November 2023 übergeben hatte, d.h. lange nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (StG/ZG; BGS 632.1) und Art. 140 Abs. 1 DBG (SR 642.11),
dass der Beschwerdeführer sich weder zur fehlenden Unterschrift auf der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde noch zur verpassten Rekurs- bzw. Beschwerdefrist äussert,
dass er sich darauf beschränkt, nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Prozesses bildende Themen zu diskutieren, indem er die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache bzw. das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen im Einspracheverfahren behauptet,
dass seine Eingabe den an eine Begründung gestellten Erfordernissen damit nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 2) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit diesem Urteil gegenstandslos wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann