Non-entry for insufficient appeal reasoning in health insurance case

9C_59/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal appeal. He merely denied fraudulent intent and did not address the cantonal court's decisive findings that the supporting documents for foreign treatment and medication expenses appeared forged and therefore could not substantiate a reimbursement claim. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and ordered that no court costs be levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal. The appeal must contain a concise, issue-specific reasoning showing in what respect the challenged decision infringes federal law; the appellant must engage with the decisive considerations of the cantonal decision. Mere appellatory criticism or a general denial of the lower court's assessment does not meet the minimum requirements. Where the submission fails to address the material reasoning, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the appeal in simplified proceedings (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_59/2013

Urteil vom 28. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

PHILOS Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012, mit welchem die Beschwerde des F.________ betreffend Kostenübernahme für Leistungen im Ausland durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde und diesem die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wurden,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Abklärung betreffend die geltend gemachte stationäre Spitalbehandlung und den Medikamentenbezug in der Dominikanischen Republik einlässlich erwogen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Belege gefälscht wurden und damit keine tauglichen Beweismittel zur Belegung des Rückerstattungsanspruches vorliegen, weshalb die Krankenkasse eine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern nur pauschal eine betrügerische Absicht bestreitet, ohne auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, was als appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

Schlagwörter

health insuranceappeal admissibilityreasoning requirementsnon-entryforged evidenceforeign treatmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning and offered only general denial, which is insufficient.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain in a concrete, issue-focused manner how the challenged decision violates law. The appellant failed to contest the lower court's findings on the allegedly forged documents and did not show any manifestly incorrect fact-finding or legal error.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in this federal proceeding.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into under the simplified procedure, the court ordered no judicial costs.

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