Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerdebegründung muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder unsubstanziierte Behauptungen genügen nicht, auch wenn die beschwerdeführende Person Laie ist. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird ausnahmsweise von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
9C_597/2022
Urteil vom 2. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Fellay.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022 (IV 2022/127).
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022 erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2022 (Poststempel) und das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass dies auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf,
dass das kantonale Gericht erläutert hat, weshalb kein Feststellungsinteresse für eine allenfalls in der Vergangenheit eingetretene Rechtsverzögerung vorliege,
dass sich der Beschwerdeführer auf ein rechtlich geschütztes Interesse "zur Wahrung meines Rechts auf Strafverfolgung, auf Grund des Art. 7 BV" beruft, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz Art. 7 BV verletzt haben soll,
dass sich die Vorbringen im Wesentlichen - soweit sie überhaupt als relevant erachtet werden können - in unsubstanziierter respektive rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, ohne darzulegen, inwiefern die konkrete Beweiswürdigung und die Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsverzögerung offensichtlich unrichtig sein oder das Ergebnis einer Rechtsverletzung darstellen sollen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022 den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen mithin insgesamt nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Fellay