Disability pension appeal dismissed; half pension upheld

9C_607/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung08.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Court against a cantonal judgment that had upheld the IV office's grant of only a half disability pension. She requested a whole pension. The Federal Court held that the cantonal court had correctly applied the mixed-method approach and that, given the expert evidence and household assessment, no manifestly erroneous fact-finding was shown. The appeal was dismissed. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG; Arts. 97 and 105 BGG: review of mixed-method disability assessment and factual findings; the Federal Court will not depart from the cantonal court's determination unless the facts are manifestly incorrect or based on a legal error. Where the expert evidence and household assessment support the calculated overall disability degree, no entitlement to a higher pension arises. Art. 66 Abs. 1 BGG: costs follow the event and are borne by the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_607/2009

Urteil vom 8. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Z.________, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Charles Wick,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 sprach die IV-Stelle Bern der 1952 geborenen Z.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 40 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelte.
Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid richtigerweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (zuletzt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG [in der bis Ende 2007 geltenden Fassung] sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04). Darauf wird verwiesen.

3.
Überdies hat das kantonale Gericht, - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf die beiden fachärztlichen Gutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 21. April 2005 und des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. Juli 2006 sowie den (zweiten, definitiven) Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 28. August 2006 zu Recht erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu 65 % als Teilerwerbstätige und zu 35 % als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin keinen Gesamtinvaliditätsgrad erreicht, welcher Anspruch auf eine höhere als die von der IV-Stelle verfügte halbe Invalidenrente begründet. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. So ergibt sich, entgegen der Auffassung der Versicherten, aus dem Kontext des gesamten psychiatrischen Gutachtens ohne weiteres, dass Dr. H.________ aus dem Blickwinkel seines Fachgebiets einzig eine (auf ein psychoorganisches Syndrom zurückzuführende) erhöhte Ermüdbarkeit als leistungsmindernd attestiert.

Zu keiner andern Betrachtungsweise führt der Einwand, wonach die gemäss Abklärungsbericht vom 28. August 2006 im Haushalt geleistete Mithilfe der 1977 geborenen Tochter A.________ nicht zu berücksichtigen sei, weil sie bloss zu ständigen Konflikten mit den Eltern führe (zudem müsste noch abgeklärt werden, ob die psychisch kranke Tochter überhaupt in der Lage sei, der Beschwerdeführerin zu helfen). Selbst wenn man die im Abklärungsbericht erwähnte Mithilfe von A.________ in den Bereichen "Ernährung" (Reinigung der Küche, wobei die "gründliche Reinigung" von den Töchtern B.________ und C.________ besorgt werde) und "Wohnungspflege" (u.a. Staubsaugen) vollständig ausser Acht liesse (die Berücksichtigung der im Bericht ausgewiesenen Hilfeleistung durch die übrigen Familienangehörigen wird in der Beschwerdeschrift nicht Frage gestellt) würde sich die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (und der Gesamtinvaliditätsgrad) offenkundig nicht in leistungsrelevantem Ausmass erhöhen.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Schlagwörter

disability insurancemixed methodhousehold assessmentevidentiary reviewfactual findingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to a whole disability pension instead of a half pension

Extrahierter Entscheid

The requirements for a pension higher than a half pension were not met; the cantonal court's assessment of a total disability degree was not shown to be manifestly incorrect.

Extrahierte Begründung

The Federal Court deferred to the cantonal factual findings under Arts. 97 and 105 BGG. Relying on the expert reports and the household assessment, it found no obvious error in the mixed-method calculation or in the evaluation of the claimant's work and household limitations.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs as the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs are imposed on the unsuccessful party.

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