9C_626/2025
Urteil vom 25. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Abteilung III,
Webergasse 8, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer
des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2025 (B 2025/162, B 2025/163).
1.1. A.________ wurden am 11. November 2021 wegen Nichtdeklaration von Einkünften Nachsteuern von Fr. 7'996.55 (Steuerperiode 2015) und Fr. 10'068.80 (Steuerperiode 2016) auferlegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl vom 6. November 2023 wegen eventualvorsätzlicher Steuerhinterziehung mit einer Busse von Fr. 14'300.- (Kantons- und Gemeindesteuern) und Fr. 2'400.- (direkte Bundessteuer) bestraft.
1.2. Am 4. Dezember 2023 ersuchte A.________ um Erlass und Stundung der Bussen samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 17'300.-. Nachdem das kantonale Steueramt St. Gallen mehrfach Unterlagen nachgefordert hatte, wies es das Gesuch am 24. Oktober 2024 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 22. Juli 2025 ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis 29. Oktober 2025, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG).
Dass sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Beschwerde ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3).
3.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde aus zwei Gründen als aussichtslos taxiert: Einerseits führe der Steuererlass zu einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger und komme deshalb nicht infrage, andererseits sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur teilweise nachgekommen und habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt (E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zur mutmasslichen Gläubigerbevorzugung äussert er sich nicht; zur Verletzung der Mitwirkungspflicht bringt er lediglich pauschal vor, er habe seine finanziellen Mittel vollständig offengelegt. Namentlich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, wie er aus seinen Einkünften die Zahlungen für die Wohnkosten und Leasingrate gewährleiste (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils), beantwortet der Beschwerdefüh-rer nicht. Auch soweit er eine Gehörsverletzung rügt, geht aus der Beschwerde nicht hervor, welche Tatsachen und Ausführungen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Nachdem die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen ist, obliegt es dem Verwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer eine neue Zahlungsfrist anzusetzen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG); insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger