Non-entry on appeal against order for medical expertise

9C_635/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal decision upholding a bidisciplinary medical assessment order was manifestly inadmissible. Since no recusal issue was at stake, the interim order on expert evidence could not be separately challenged. The insured’s complaint that no agreement attempt had been made did not establish a denial of justice, because the cantonal court had addressed that point and any remaining challenge could be raised later against the final decision. The request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; interim order on the appointment of medical experts and admissibility of a separate appeal. Interim decisions ordering medical expert evidence are not, as a rule, independently appealable to the Federal Supreme Court unless a recusal question is decided. Where the cantonal court has addressed the alleged failure of consensual expert selection, no denial of justice exists; the legality of that handling may, if still relevant, be raised in an appeal against the final decision. In summary procedure, a manifestly inadmissible complaint is dealt with by non-entry and reduced court costs (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_635/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Juli 2013.

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung sieht die IV-Stelle des Kantons Aargau vor, L.________ durch die Dres. med. J.________ und W.________ bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Der Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung, zumal einer solchen durch den Rheumatologen Dr. J.________. Die Verwaltung hielt daran fest (Zwischenverfügung vom 6. August 2012).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die "Verfahrensanträge betreffend Weiterausrichtung der bisherigen Rente während des Beschwerdeverfahrens sowie betreffend Unzulässigkeit der Einstellung von Rentenleistungen bei Nichtmitwirkung an einer während des Beschwerdeverfahrens anberaumten Begutachtung" nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Juli 2013).
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die strittige Verfügung vom 6. August 2012 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung eines Einigungsversuchs an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau Dr. H.________ und Dr. T.________ mit dem bidisziplinären Gutachten zu beauftragen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Das kantonale Gericht erwog, wohl sei es bei bidisziplinären Gutachten sinnvoll, vor Benennung der Gutachter einen Verständigungsversuch zu unternehmen; darauf bestehe indes kein Rechtsanspruch, so dass die mit strittiger Zwischenverfügung getroffene Anordnung nicht gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.1). Eine neue psychiatrische Begutachtung sei notwendig, weil den Akten Hinweise auf eine Stabilisierung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen seien (E. 2.4.2). Zugleich sei eine rheumatologische Abklärung der Rückenbeschwerden angezeigt, zumal in den letzten Jahren keine solche durchgeführt worden sei (E. 2.4.3). Ein - wie vom Beschwerdeführer beantragt - psychiatrisches Verlaufsgutachten der Frau Dr. H.________ genüge nicht, weil der komplexen Situation mit möglichen Wechselwirkungen zwischen rheumatologischen und psychischen Beschwerden nur mit einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung ausreichend Rechnung getragen werden könne (E. 2.4.4). Weiter beträfen die Einwendungen gegen den Rheumatologen Dr. J.________ keine persönlichen Ausstandsgründe; so begründe etwa die Tatsache, dass dieser Arzt regelmässig Gutachtenaufträge der Beschwerdegegnerin erhalte, rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (E. 3.2). Schliesslich verwarf das kantonale Gericht mit eingehender Begründung das Begehren des Beschwerdeführers, auf Gutachterfragen, die sich auf ein "syndromales Beschwerdebild" beziehen, sei zu verzichten (E. 4).

2.

2.1. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271). Letztinstanzlich beschränkt sich der Beschwerdeführer denn auch auf die Rüge, das kantonale Gericht habe den Rechtsschutz verweigert, indem es einen Einigungsversuch zu Unrecht als nicht zwingend erforderlich bezeichnet habe.

2.2. Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes, wie erwähnt, nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. zuletzt: Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1).

2.3. Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der (unterbliebenen) Verständigungsbemühungen befasst (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Der im erwähnten Urteil 9C_207/2012 (E. 1.2.6 und 1.2.7) gemachte Vorbehalt, wonach die Sache zur Beurteilung einschlägiger Rügen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, soweit sie solche zu Unrecht unbehandelt gelassen hat, ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht auf Fälle übertragbar, in denen sich das kantonale Gericht inhaltlich mit der Frage des Einigungsversuchs auseinandergesetzt hat. Die materielle Rüge, dies sei in bundesrechtswidriger Weise geschehen, kann ohne Weiteres im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen werden, soweit sie noch eine Rolle spielt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Mit diesem Entscheid wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Schlagwörter

invalidity insurancemedical expertiseinterim orderadmissibilityrecusaldenial of justicecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim order ordering a medical expertise was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly inadmissible because interim orders concerning medical expert examinations are not separately appealable to the Federal Supreme Court absent a recusal issue.

Extrahierte Begründung

The cantonal court had addressed the attempted agreement on experts; there was no denial of justice. Any challenge to the legality of the agreement attempt can be raised later against the final decision, if still relevant.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court unlawfully failed to require a prior agreement attempt before appointing the experts.

Extrahierter Entscheid

No denial of justice was found; the absence of a mandatory agreement attempt did not make the cantonal decision unlawful in a way that could be reviewed in this interim appeal.

Extrahierte Begründung

For mono- and bidisciplinary assessments the IV office proceeds consensually before issuing an interim order, but this question was dealt with by the cantonal court and could be reviewed later in an appeal against the final decision.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear reduced court costs due to the simplified non-entry procedure.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; the summary procedure under Art. 108 BGG leads to reduced court fees.

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