9C_682/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 6. November 2025 (VG.2025.00080).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 6. November 2025, mit dem es den neu (im Mai und November 2024 durch die Steuerverwaltung des Kantons Glarus resp. im Mai 2025 durch die Steuerrekurskommission) festgesetzten Steuerwert, Mietwert und Eigenmietwert für das Grundstück "Parz.-Nr. xxx, Grundbuch U.________ " bestätigt und dementsprechend die bei ihm eingelegte Beschwerde der A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ vom 3. Dezember 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin schon mehrfach auf diese Anforderungen hinwies (zuletzt in den Urteilen 9C_300/2024 vom 12. Juni 2024; 9C_294/2022 vom 21. Juni 2022; 2C_235/2022 vom 25. April 2022; 2C_966/2021 vom 7. Dezember 2021),
dass das kantonale Gericht im hier angefochtenen Urteil insbesondere dargelegt hat, inwieweit und weshalb es auf die bei ihr eingelegte Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass es weiter ausgeführt hat, aus welchen Gründen es die Neubewertung des Grundstücks "Parz.-Nr. xxx, Grundbuch U.________ " als rechtskonform und die daran geübte Kritik als nicht stichhaltig betrachtet hat,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, in pauschaler und teilweise ungebührlicher (vgl. Art. 42 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 BGG) Weise ihren Unmut über Behörden zu äussern und appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann