Non-entry on inadequately reasoned social insurance appeal

9C_724/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung08.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an invalidity insurance case against a judgment of the Lucerne cantonal administrative court. It held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because the appellant failed to show, in a substantiated manner, why the factual findings were erroneous or the legal assessment wrong. The complaint was therefore not entered upon in simplified procedure. As the appeal was hopeless, legal aid was refused, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen genügt nicht. Wird namentlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht in einer Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_724/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 4. August 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere die Rüge eines inneren Widerspruchs in der vorinstanzlichen Würdigung des hausärztlichen Zeugnisses des med. pract. A.________, vom 7. September 2009 und dessen Berichts vom 4. Juni 2009 unbehelflich ist, weil (deskriptiv aufgelistete) Beschwerden/Diagnosen und (nicht näher begründete) Arbeitsunfähigkeit keineswegs zwingend miteinander korrelieren, ganz abgesehen davon, dass mit dieser Beanstandung und den zwei übrigen Vorbringen in der Beschwerde die weiteren tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, nicht angegriffen, vielmehr mit Stillschweigen übergangen werden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis) nicht stattzugeben ist (vgl. auch Urteil 8C_509/2010 vom 14. Juli 2010),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz

Schlagwörter

invalidity insurancereasoning requirementsnon-entrylegal aidcourt costsfactual findings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain in what respect the facts were allegedly incorrect or the cantonal reasoning unlawful.

Extrahierte Begründung

The submissions did not meaningfully challenge the factual basis of the challenged judgment and overlooked several decisive findings; therefore the minimum reasoning requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An appeal that is manifestly insufficiently reasoned is hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66 BGG.

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