Fax-filed appeal without signature was inadmissible

9C_739/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.11.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s faxed complaint against a Federal Administrative Court decision was inadmissible because it lacked an original signature and had been deliberately filed by fax in order to obtain a later cure of the defect. The subsequently mailed original was dispatched only after the 30-day appeal period had expired. The Court also rejected reliance on the mistakenly granted grace period, finding no detrimental reliance. It therefore did not enter into the appeal, waived court costs, and declared the legal-aid request moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, 4 und 5 BGG; Art. 48 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; verspätete bzw. bewusst per Telefax eingereichte Beschwerde ohne eigenhändige Unterschrift ist unzulässig. Eine Nachfrist zur Verbesserung fällt nur bei unbeabsichtigtem Formmangel in Betracht; die gezielte Telefax-Eingabe in Kenntnis des Unterschriftenmangels stellt Rechtsmissbrauch dar und kann nicht zur Fristwahrung dienen. Die nachträgliche postalische Einreichung des Originals vermag die versäumte Beschwerdefrist nicht zu heilen. Ein Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Partei gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft keine nachteiligen Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 1.2–1.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_739/2007

Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
B.________, 1953, Kroatien,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. September 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch der 1953 geborenen B.________, die von 1971 bis 1982 in der Schweiz Jahresaufenthalterin war und seither wieder in Kroatien lebt, um Ausrichtung einer Rente ab, da sie zwar einen Invaliditätsgrad von 40 % aufweise, Renten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % aber nur an Versicherte ausgerichtet würden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2007 infolge verspäteter Einlegung des Rechtsmittels nicht ein und wies gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.
C.
B.________ führt mittels Telefax Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei stattzugeben und auf die Beschwerde sei einzutreten. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt sie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten).

Erwägungen:

1.
1.1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beschwerden an das Bundesgericht können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden. Andere elektronische Eingaben sind ungültig (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV).
1.2 Eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Rechtsschrift enthält keine Original-Unterschrift, da sie nur eine Kopie ist (BGE 121 II 252 E. 4a S. 255). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). An der noch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax - geschieht (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255), ist auch unter dem BGG festzuhalten. Denn eine Beschwerdeführerin, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen kommt nach wie vor dem Rechtsmissbrauch gleich und kann auch unter dem BGG nicht geschützt werden. Die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2007 mittels Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach unzulässig (vgl. Urteil vom 13. Juni 2007, 5D_56/2007) und darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Nichts zu ihren Gunsten kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin das Original der Beschwerdeschrift postalisch nachreichte. Das der kroatischen Post übergebene Briefcouvert trägt den Poststempel vom 23. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt war indessen die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, die am Tag nach der am 21. September 2007 erfolgten Aushändigung des angefochtenen Entscheids zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und infolge Fristablauf an einem Sonntag (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 22. Oktober 2007, geendet hatte, bereits abgelaufen.
1.4 Daran ändert nichts, dass die Bundesgerichtskanzlei der Beschwerdeführerin mit Verfügung 23. Oktober 2007 für die Verbesserung der Rechtsschrift (fehlende eigenhändige Unterschrift) - nach dem in E. 1.2 Gesagten irrtümlicherweise - eine Nachfrist angesetzt hat. Auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schutz des Bürgers in das berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten (siehe dazu BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 mit Hinweisen) kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht berufen, da sie gestützt auf die unrichtige Auskunft keine Dispositionen getroffen hat. Sie hatte vielmehr das Original der Rechtsschrift bereits vor Erhalt der Verfügung vom 23. Oktober 2007 (aber nach Ablauf der Beschwerdefrist) abgeschickt. Wie allenfalls zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Auskunft davon abgehalten worden wäre, die Unterschrift innert noch laufender Rechtmittelfrist nachzureichen, kann offen bleiben, da das Telefax erst am Ende der Beschwerdefrist aufgegeben wurde.
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Schlagwörter

appeal deadlinefax filingsignature defectinadmissibilitylate filingtrust protectionlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the faxed appeal was validly filed despite lacking an original signature

Extrahierter Entscheid

A faxed submission without an original signature is invalid; knowingly filing by fax to obtain a later cure constitutes abuse of rights.

Extrahierte Begründung

The law requires a signed filing. A missing signature can only be remedied if the omission was inadvertent; a deliberate fax filing does not preserve the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the later postal submission cured the defect in time

Extrahierter Entscheid

No. The original appeal was mailed only after the 30-day appeal period had already expired.

Extrahierte Begründung

The appeal period began the day after service of the challenged decision and ended on the following Monday. The postal stamp showed dispatch after expiry.

Kernrechtsfrage

Whether the erroneous grace-period notice created legitimate reliance

Extrahierter Entscheid

No protected reliance arose because the appellant had already mailed the original after expiry and had not relied on the erroneous notice to her detriment.

Extrahierte Begründung

Trust protection requires detrimental disposition based on the authority’s statement; that element was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and legal aid granted

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Because costs were exceptionally waived, there was no need to rule on fee exemption.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.