Non-entry for inadequate appeal in occupational pension case

9C_868/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an occupational pension matter against a judgment of the Zurich Social Insurance Court. It held that the filing did not satisfy the minimal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper substantive request and did not cogently challenge the factual findings or legal reasoning of the cantonal decision. The Court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal assistance was denied. In view of the circumstances, no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie einen rechtsgenüglichen Antrag und eine in gedrängter Form dargelegte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält; blosse Unzufriedenheit oder appellatorische Kritik genügen nicht. Wird weder substantiiert eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde entfällt die unentgeltliche Verbeiständung. Der Verzicht auf Gerichtskosten bleibt ausnahmsweise vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_868/2010

Urteil vom 28. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sulzer Vorsorgeeinrichtung, c/o Sulzer AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen materiellen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementfree legal assistanceoccupational pensionnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning and request requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

It did not, because it contained no proper substantive request and did not show any legally relevant error in the challenged judgment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must contain requests and reasons; the filing failed to explain why the facts were allegedly incorrect or the legal reasoning unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether free legal assistance should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the request was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires non-frivolous prospects; given the inadmissibility of the appeal, this condition was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court waived costs exceptionally under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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