Non-entry on appeal against interlocutory decision in health insurance case

9C_92/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the cantonal judgment ordering further investigations and a new decision on care services was an interlocutory decision. Because the appellant did not show any irreparable disadvantage and no immediate final decision would save significant time or costs, the appeal was inadmissible under Art. 93 BGG. The court therefore did not enter on the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit selbstständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheide; ein Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Eine blosse Verfahrensverlängerung begründet keinen irreparablen Nachteil. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ermöglichen im vereinfachten Verfahren den Nichteintretensentscheid. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_92/2013

Urteil vom 15. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen David,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2013 (Postaufgabe),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betreffen, nur mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Vorinstanz die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 eingereichten Beschwerde verpflichtet hat, hinsichtlich der gegenüber der Versicherten erbrachten Pflegeleistungen ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen und hernach neu zu verfügen,
dass somit ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, der das Verfahren nicht abschliesst (zum Begriff des Zwischenentscheides siehe BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.),
dass die Gutheissung der Beschwerde nicht geeignet ist, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen und mit keinem Wort begründet oder zumindest geltend gemacht wird, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts für die Ausgleichskasse einen irreparablen Nachteil bewirken könnte, führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, welche nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

health insuranceinterlocutory decisioninadmissibilityirreparable prejudicecourt costssupplementary inquiry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal interlocutory decision was admissible under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The cantonal decision was an interlocutory decision; neither a non-reparable prejudice nor a substantial saving of time or costs was shown.

Extrahierte Begründung

The challenged ruling only prolonged the proceedings and did not end them. The appellant did not substantiate any irreparable disadvantage, and the conditions for immediate review under Art. 93(1) BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In simplified proceedings, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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