Non-entry for insufficient reasoning in social security appeal

9C_922/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a cantonal decision on supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Court held that his two filings did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG, as they failed to show any error in the cantonal factual findings or legal assessment. In simplified procedure, the court therefore refused to enter into the appeal and waived court costs in view of the circumstances. The judgment was notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Social Insurance Office.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss einen Antrag und eine gedrängte Begründung enthalten, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Genügt die Eingabe diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; blosse appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer substanziierten Rüge betreffend Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG reichen nicht aus (E. 1). Ausnahmsweise kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_922/2010

Urteil vom 22. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzen-strasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Eingabe des F.________ vom 14. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welche von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet wurde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2010, mit welcher F.________ - unter Hinweis auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift - angefragt wurde, ob ein Dossier eröffnet und die Eingabe als Beschwerde behandelt werden soll,
in die weitere Eingabe vom 10. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Schlagwörter

social insurancesupplementary benefitsappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The submissions did not contain the required concise reasoning showing how the cantonal judgment violated law.

Extrahierte Begründung

The appellant’s filings did not even approximately explain why the factual findings were incorrect under Art. 97(1) BGG or why the legal reasoning breached Art. 95 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be dealt with in simplified procedure and without court costs

Extrahierter Entscheid

The court applied simplified non-entry procedure and waived court costs in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, non-entry was appropriate under Art. 108(1)(b) BGG; given the circumstances, no court costs were levied under Art. 66(1) second sentence BGG.

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