Complaint dismissed for insufficient reasoning

9C_925/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung13.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint by Fechtclub X. against a cantonal judgment concerning liability for unpaid social insurance contributions. The complaint was filed on time, but the later supplement was out of time and could not be considered. The Court held that the timely filing did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning on liability. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerdebegründung muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen. Reicht die fristgerecht eingereichte Rechtsschrift hierfür offensichtlich nicht aus, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzungen bleiben unbeachtlich und vermögen die Mängel der ursprünglichen Beschwerde nicht zu heilen. Unter besonderen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_925/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Fechtclub X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerdeschriften vom 10. November 2010 (Poststempel) und vom 22. November 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2010 betreffend Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge sowie in das Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 21. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), die am 11. November 2010 abgelaufen ist (vgl. Art. 44 bis 48 BGG), eine vom 8. November datierende, am 10. November 2010 der Post übergebene Beschwerdeschrift mit beigelegter CD eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeergänzung vom 22. November 2010 demgegenüber ausserhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erfolgt ist und mit Bezug auf die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an das Rechtsmittel erfüllt sind, unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. auch BGE 127 V 353),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift vom 8. November 2010 - auch unter Berücksichtigung eines an die Vorinstanz adressierten Schreibens vom 21. Oktober 2010 mit Ausführungen zur Streitsache - den gesetzlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt, da ihr keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die haftungsrechtlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Vereins für verwirkte paritätische Beiträge zu entnehmen ist,
dass in dieser Verfahrenslage (Eingang der Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist) kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art, ausser der am 12. November 2010 erfolgten Aufforderung zur Einreichung des kantonalen Gerichtsentscheids, besteht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

social insurance contributionsappeal deadlinereasoning requirementinadmissibilitysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory filing deadline and admissible scope of review.

Extrahierter Entscheid

The initial complaint filed on 10 November 2010 was timely, but the supplementary filing of 22 November 2010 was outside the non-extendable deadline and could not be considered.

Extrahierte Begründung

Only submissions filed within the 30-day appeal period can be considered; later additions do not cure deficiencies in admissibility requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment concerning the liability prerequisites for the club's contribution debt.

Extrahierte Begründung

The filing contained no adequate, focused challenge to the key cantonal considerations, so the statutory pleading requirements were not met.

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