9D_13/2025
Urteil vom 24. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2025 (100.2024.344/345U).
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern im hängigen Steuererlassverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2022 die Gesuche von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 4. August 2025 ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 8. August 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei ihr für das Verfahren vor Steuerrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz erwog, bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für ihren Hund könnten vergangene Ausgaben bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf den neuen Begleithund seien die künftigen Ausgaben gänzlich unbelegt. Sodann rechtfertige sich ein krankheitsbedingter Zuschlag zum Grundbetrag nur, wenn der Hund nachweislich ein unabdingbares medizinisches Hilfsmittel sei. Hierfür genüge das Bestätigungsschreiben der Psychotherapeutin nicht. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Invalidenversicherung für die Kosten des Begleithundes aufkommen würde, soweit dieser medizinisch unabdingbar sei. Was die geltend gemachten Umzugskosten betreffe, bezögen sich diese auf einen vergangenen und nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Wohnungswechsel, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Damit bringe die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Berechnung ihres Existenzminimums als rechtsfehlerhaft erscheinen lasse.
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre prekäre finanzielle Situation und macht pauschal geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf einen Begleithund angewiesen, ohne sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach die medizinische Notwendigkeit eines Begleithundes nicht nachgewiesen sei. Im Gegenteil bringt sie selber vor, dass ein Begleithund bei ihrem Krankheitsbild von der Invalidenversicherung nicht als medizinisch notwendig anerkannt werde. Sodann bestreitet sie nicht, dass sie die Ausgaben für ihren neuen Hund nicht weiter belegt habe; sie macht in der Beschwerde zwar pauschale Kosten von Fr. 30'000.- bis Fr. 40'000.- geltend für Futter, Tierarzt, SBB-Abo und Hundeschule, schlüsselt diese Kosten aber nicht näher auf und belegt sie auch nicht. Vor diesem Hintergrund enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger