9D_18/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2025
(O2V 25 19).
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/AR. In Bezug auf die Steuerperiode 2024 ersuchte sie die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern dieses Kantons. Die direkte Bundessteuer ist vorliegend nicht mehr strittig. Nach Abweisung des Gesuchs und Einsprache der Steuerpflichtigen erliess die Veranlagungsbehörde am 17. Juli 2025 einen Einspracheentscheid, worin die Einsprache abgewiesen wurde.
1.2. Mit Schriftstücken vom 26. Juli 2025 und 18. August 2025 gelangte die Steuerpflichtige an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Nach Korrespondenzen und internen Abklärungen überwies die 2. Kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 9. September 2025 im Verfahren O2V 25 19 die Sache an den Einzelrichter (Verfahren ERV 25 50). Gleichzeitig lud das Obergericht die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme ein. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt.
1.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 gelangt die Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Sie erklärt, dass das Obergericht sie an das Bundesgericht verwiesen habe und wiederholt, dass es ihr nicht möglich sei, die "Gemeindesteuer fürs Jahr 2024" zu bezahlen, da sie Ergänzungsleistungen beziehe. Die direkte Bundessteuer habe sie in der Zwischenzeit bezahlt.
2.1. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 83 lit. m in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG). Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Als rein prozessleitende Verfügung verursacht er für die Steuerpflichtige allerdings keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (wiederum in Verbindung mit Art. 117 BGG) vor. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid ist damit nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid zu erfolgen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG).
2.2. Die Steuerpflichtige ist darauf hinzuweisen, dass es ihr - sobald der einzelrichterliche Entscheid in der Sache vorliegt und falls dieser zu ihren Ungunsten ausfallen sollte - unbenommen ist, gegen diesen Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenverlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher