Revision of inadmissibility ruling dismissed

9F_7/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung08.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Mutuel Assurances sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 29 June 2009 that had found its earlier appeal inadmissible in a health-insurance dispute. It argued that the Court had overlooked decisive facts and left requests unresolved because the cantonal judgment allegedly contained a substantive ruling. The Federal Supreme Court held that no revision ground under Art. 121 lit. c or d BGG was made out: it had not omitted any essential fact, but had merely assessed the cantonal decision as a remittal/interim decision. The revision request was dismissed without exchange of written submissions, and the insurer was ordered to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. c et d BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment is admissible only if a request or decisive fact was in fact overlooked by the court. Revision cannot be used to reargue the legal characterization of the earlier judgment or to challenge the merits of the Court’s assessment under Art. 93 BGG. The applicant must concretely show, in the revision petition itself, which request remained undecided or which relevant fact was omitted by oversight (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mere disagreement with the prior inadmissibility ruling does not establish a revision ground; absent such a ground, the petition is dismissed, with costs following the outcome (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9F_7/2009

Urteil vom 8. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
Mutuel Assurances, Administration,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2009.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2009 (Verfahren 9C_516/2009) auf die Beschwerde des Krankenversicherers Mutuel Assurances vom 10. Juni 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2009 mit der Begründung nicht eingetreten ist, es handle sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG, wogegen eine Beschwerde nur zulässig sei, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), was hier nicht der Fall sei,
dass der Krankenversicherer dem Bundesgericht am 7. August 2009 ein Gesuch um Revision des Urteils vom 29. Juni 2009 eingereicht hat und beantragt, es sei aufzuheben und dabei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2009 Bundesrecht verletzt und somit aufzuheben ist,
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch auf Revisionsgründe des Art. 121 BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),
dass dazu vorgebracht wird, das Bundesgericht habe übersehen, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid nicht um einen reinen Rückweisungsentscheid ohne materiell-rechtlichen Rechtsspruch handle, sondern dieser vielmehr auch einen solchen enthalte, der als Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar sei, da er in erster Linie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge habe,
dass die Gesuchstellerin dies vorab damit begründet, die Vorinstanz habe die Sache nicht lediglich zur weiteren Abklärung der Leistungsvoraussetzungen zurückgewiesen, sondern bereits einen materiell-rechtlichen Entscheid getroffen, indem sie implizit festgehalten habe, es sei nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer operativen Adipositasbehandlung gemäss Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV erfüllt seien, sondern lediglich eine Prüfung nach Massgabe von Art. 32 KVG vorzunehmen,
dass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 2009 die Beschwerde zwar im Sinne der Erwägungen gutgeheissen worden ist,
dass dies aber laut E. 4 (letzter Absatz) in dem Sinne erfolgt ist, als die Sache zur Abklärung der genauen Umstände, welche den Ersatz des Magenbandes durch einen Magenbypass notwendig machen, zurückgewiesen wurde,
dass der Gesuchstellerin trotz der Erwägung des kantonalen Gerichts im Entscheid vom 8. Mai 2009, es sei "nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer erstmaligen operativen Adipositasbehandlung erfüllt" seien, jeder ihr richtig erscheinende Entscheid zu treffen möglich bleibt, erlauben es doch die im vorinstanzlich erwähnten Art. 32 KVG verankerten Kriterien der (wissenschaftlich nachgewiesenen) Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, sämtlichen Aspekten Rechnung zu tragen, indem die ergänzenden Abklärungen durchaus ergeben können, dass der beabsichtigte Magenbypass unter Berücksichtigung der beim 1944 geborenen Versicherten bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse nicht (mehr) medizinisch indiziert ist,
dass somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG nicht ausgewiesen ist, weil das Bundesgericht keine erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass der damit verknüpfte Vorwurf, im Urteil des Bundesgerichts seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG), ebenfalls unbegründet ist,
dass somit das Revisionsgesuch unbegründet ist und deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

revisioninadmissibilityinterim decisionhealth insurancecourt costsoverlooked facts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the judgment of 29 June 2009 could be revised on the ground that the Court overlooked decisive facts under Art. 121 lit. d BGG

Extrahierter Entscheid

No. The Court held that it had not overlooked any essential fact by mistake.

Extrahierte Begründung

The applicant merely repeated its disagreement with the assessment of the cantonal remittal decision as an interim decision and with the consequences under Art. 93 BGG. That argument did not show an omitted decisive fact within the meaning of revision law.

Kernrechtsfrage

Whether revision was warranted because certain requests allegedly remained undecided under Art. 121 lit. c BGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint that requests had allegedly not been addressed was unfounded.

Extrahierte Begründung

Because the premise of an overlooked material fact failed, the derivative allegation that the prior judgment had left requests unresolved also lacked substance.

Kernrechtsfrage

Allocation of the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the revision proceedings.

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