Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 134/05
Urteil vom 6. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1940 geborene, verwitwete B.________ lebte seit 1992 mit dem 1943 geborenen, ebenfalls verwitweten K.________ zusammen im Konkubinat. Dieser war bei der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert und ersuchte diese mehrmals, letztmals am 16. Mai 2003, um Begünstigung von B.________ für den Fall seines Todes vor Erreichen des Pensionsalters. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 lehnte die Pensionskasse (wie schon 1999 und 2001) unter Hinweis auf die fehlende Grundlage im Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Vorsorgereglement) eine gezielte Begünstigung ab, verwies für einen allfälligen Anspruch aber auf Art. 37 des Vorsorgereglements.
Am 24. Mai 2004 verstarb K.________. B.________ stellte am 2. Juni 2004 bei der Pensionskasse ein Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. Dieses wies die Pensionskasse am 20. September 2004 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Art. 37 des Vorsorgereglements seien nicht erfüllt, und hielt auf erneutes Ersuchen von B.________ am 1. November 2004 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
B.
B.________ liess am 7. Dezember 2004 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die ihr zustehenden reglementarischen Ansprüche zu gewähren, insbesondere seien ihr Hinterlassenenleistungen nach Art. 37 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Stadt Zürich auszurichten. Das angerufene Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr Hinterlassenenleistungen zuzusprechen.
Während die Pensionskasse Stadt Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages oder dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
2.2 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 150 Erw. 5 mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 131 V 29 Erw. 2.2).
Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.
Gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Reglement) gilt für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen:
"1) An andere Personen als Ehegatten oder Waisen werden beim Tod von
Versicherten oder Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen auf
Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt. Voraussetzung
ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen erfüllt sind und die
Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen
haben.
Letztlich ist auch nicht ausgewiesen, dass die regelmässigen, monatlichen Banküberweisungen des Verstorbenen über Fr. 1'800.- an die Beschwerdeführerin tatsächlich deren Unterhalt dienten oder es sich um einen Anteil an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die monatlichen Zahlungen ihrem Lebenspartner in Form von Naturalleistungen, beispielsweise im Sinne eines Wohnrechts, zurückerstattete.
4.4 Damit ist angesichts der monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin, die sich auf Grund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Angaben im Formular zur Prüfung des Versorgerschadens sowie tieferer Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für die Liegenschaften auf Fr. 5'700.- belaufen, was nunmehr unbestritten ist, nicht rechtsgenüglich dargetan, dass der Verstorbene mehr als die Hälfte an den Unterhalt der Beschwerdeführerin beigesteuert hat. Nachdem aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, wie der Versicherte und seine Lebenspartnerin ihre finanziellen Angelegenheiten unter einander geregelt haben und ob und in welcher Höhe zusätzlich zu den bekannten Ausgaben gemeinsame Lebenshaltungskosten angefallen sind, ist auch ein überwiegender Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten nicht erstellt. Da es nicht möglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht den erforderlichen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt gegenüber der Vorsorgestiftung einen Leistungsanspruch ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Unter diesen Umständen hat die Vorsorgestiftung der Beschwerdeführerin keine Leistungen aus dem überobligatorischen Bereich auszurichten und es kann auch hier (vgl. BGE 131 V 32 Erw. 5.1) offen gelassen werden, ob unter einem "wesentlichen Beitrag zum Unterhalt" ein Aufkommen für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person zu verstehen ist oder ob bereits ein überwiegender Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten genügt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: