Unemployment benefits suspension for self-caused unemployment upheld

C 140/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung16.11.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a 31-day suspension from unemployment benefits after resigning from her job in order to move to Thurgau for personal and financial reasons. The Federal Insurance Court held that she had voluntarily created the risk of unemployment and that her private motives did not exclude self-caused unemployment. It further held that, even considering the limited resignation possibilities under her contract, the conduct still amounted to serious fault. The appeal was dismissed and the 31-day suspension was upheld. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 f. AVIV: A resignation from suitable employment without prior securement of new work generally constitutes self-caused unemployment and, absent excusing circumstances, serious fault. Private motives such as family or relocation considerations do not per se negate fault. Even where resignation conditions are contractually restricted, the decisive question is whether alternative transition solutions were realistically explored; if not, the sanction at the lower end of the range for serious fault may be maintained (consid. 2.2-2.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
C 140/06

Urteil vom 16. November 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine

Parteien
B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

(Entscheid vom 6. April 2006)

Sachverhalt:
A.
B.________ stand ab 1. April 1999 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Amt für Mittelschulen X.________, welches sie mit Schreiben vom 16. November 2004 per 31. Juli 2005 kündigte. In der Folge beantragte B.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 29. September 2005 stellte sie die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau für die Dauer von 31 Tagen ab 1. August 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. November 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 6. April 2006).
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einstellung zu reduzieren.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV), den Grundsatz, dass nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden unter anderem vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz hielten der Versicherten vor, ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt zu haben und damit selbstverschuldet arbeitslos geworden zu sein. Diese macht demgegenüber geltend, sie sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, in ihr Haus im Kanton Thurgau zu ziehen, um die Finanzierung der Studien ihrer Kinder sicherzustellen. Ferner habe sie auch unter Heimweh gelitten; sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr Umzug ein "schweres Verschulden" im Sinne des Gesetzes darstellen sollte.
2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Mit ihrem Vorgehen hat sie das Risiko in Kauf genommen, auf unabsehbare Dauer arbeitslos zu werden und die Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu müssen. Auch wenn die Versicherte in den Thurgau zurückkehren wollte, hätte sie erst nach Zusicherung einer neuen Stelle die bisherige aufgeben dürfen. Ihre privaten Beweggründe mögen, wie bereits Vorinstanz und Verwaltung festhielten, nachvollziehbar sein, jedoch ändern sie nichts daran, dass die hierdurch eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbstverschuldet ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann auch nicht als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verstanden werden, zumal die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sondern soll sie an einem der Arbeitslosenversicherung erwachsenen Schaden angemessen beteiligen (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa).
2.3 Zu prüfen bleibt die Schwere des Verschuldens. Dazu hält Art. 45 Abs. 3 AVIV fest, dass die Kündigung einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer anderen und ohne entschuldbaren Grund grundsätzlich als schweres Verschulden gilt. Jedoch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das Verschulden allenfalls als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3, SVR 2006 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss entschuldbare Gründe für ihr Vorgehen geltend, da sie nur auf Ende eines Schuljahres habe kündigen können. Obwohl die Versicherte eingeschränkte Kündigungsbedingungen hatte, räumte ihr der Dienstvertrag vom 22. Juli 2000 sowohl eine Erhöhung wie auch eine Reduzierung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich ein. In der Folge hätten möglicherweise Übergangslösungen, welche eine Übersiedlung ohne Arbeitslosigkeit gestattet hätten, gefunden werden können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass Alternativen zur Kündigung in Betracht gezogen worden wären. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 18. November 2004 wie auch der Umstand dass die Versicherte bereits damals per Ende Juli 2005 kündigte, obwohl die Kündigungsfrist nur drei Monate betrug, zeugen davon, dass ihr Entscheid feststand und somit auch die Bereitschaft gegeben war, das Risiko einer Arbeitslosigkeit einzugehen. Dies lässt sich auch angesichts der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten nicht bloss als leichtes oder mittelschweres Verschulden werten. Indem die Verwaltung die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, was einer Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens entspricht, hat sie den gesamten Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insuranceself-caused unemploymentsuspension of entitlementfault assessmentresignationsuitable employmentbenefits sanctioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's resignation constituted self-caused unemployment under unemployment insurance law.

Extrahierter Entscheid

Yes. She gave up suitable employment without securing other work and assumed the risk of unemployment.

Extrahierte Begründung

Private motives such as family finances or homesickness did not remove self-caused unemployment; she should have resigned only after obtaining new employment.

Kernrechtsfrage

Whether the suspension period of 31 days was excessive or should be reduced because the fault was only slight or medium.

Extrahierter Entscheid

No. The circumstances still justified treating the fault as serious, and 31 days lay at the lowest end of the serious-fault range.

Extrahierte Begründung

Although resignation possibilities were constrained, the record showed no real attempt to explore alternatives or transition solutions, and the claimant had already fixed the resignation date well in advance.

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