Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

C 216/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung27.08.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the denial of unemployment benefits from 1 September 1998. She had continued one part-time job with A. AG after losing another part-time job with B. AG. The cantonal court and then the Federal Insurance Court held that, for part-time workers, the contribution period must be satisfied with respect to the loss of work claimed. Since she kept the A. AG position, that work could not be counted as lost employment, and the remaining insured employment did not meet the six-month minimum within the relevant reference period. The appeal was dismissed and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 and Art. 9 Abs. 3 AVIG; contribution period for part-time workers and relevant loss of work. For insured persons with multiple part-time employments, the contribution period must be fulfilled in relation to the employment loss for which benefits are claimed. Work that continues unchanged at the time of unemployment cannot be counted as lost employment; only additional insured employment beyond the retained position is relevant. If that remaining employment does not reach the minimum contribution period within the reference period, entitlement to unemployment compensation is denied.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 216/00

Urteil vom 27. August 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher

Parteien
M.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Münzgasse 2, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Juni 2000)

Sachverhalt:
A.
M.________ arbeitete 11,25 Stunden pro Woche für die Firma A.________ AG und ab April 1998 zusätzlich 8 Stunden pro Woche für die Firma B.________ AG. Die Firma B.________ AG löste das Arbeitsverhältnis wegen einer Umstrukturierung auf den 31. August 1998 auf. In der Folge stellte die Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998, wobei sie weiterhin im bisherigen Umfang für die Firma A.________ AG tätig war und erklärte, eine Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Ab November 1998 arbeitete sie von neuem im Umfang von 8 Wochenstunden für die Firma B.________ AG. Mit Verfügung vom 12. November 1998 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Winterthur (nachfolgend: Kasse), einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998 mit der Begründung, die Versicherte habe die Beitragszeit nicht erfüllt.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2000 ab, nachdem es sich bei der Versicherten erkundigt hatte, ob diese während der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch andere als die aktenkundigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 1. September 1998 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

Sowohl die Kasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) wird verwiesen. Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 171; Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996, S. 187 ff., S. 218, insbesondere Fn 66).
2.
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Teilzeitstelle bei der Firma A.________ AG zur Zeit des Eintritts der Arbeitslosigkeit (1. September 1998) und noch im die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (12. November 1998) nach wie vor inne. Diesbezüglich fehlt es demnach an einem Arbeitsausfall. Dieser liegt vielmehr im Umfang des Verlusts des für die Firma B.________ AG geleisteten Pensums bzw. - soweit die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit noch weiter ausdehnen möchte - in der Differenz zwischen dem Arbeitspensum bei der Firma A.________ AG und dem von der Beschwerdeführerin gesamthaft angestrebten Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 121 V 341 Erw. 3). Da die Beitragszeit in Bezug auf den Arbeitsausfall erfüllt sein muss, kann die Beschäftigung bei der Firma A.________ AG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, sondern es sind nur über diese Tätigkeit hinausgehende beitragspflichtige Beschäftigungen in Anschlag zu bringen. Die Versicherte versah nebst ihrer Arbeit für die Firma A.________ AG einzig die Stelle bei der Firma B.________ AG. Diese Beschäftigung erreichte indessen während den einem möglichen Anspruchsbeginn in der Zeit zwischen dem 1. September 1998 und dem 12. November 1998 (wobei die Versicherte anfangs November 1998 ohnehin wieder im früheren Umfang eine unbefristete Stelle bei der Firma B.________ AG antreten konnte) vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG) die in Art. 13 Abs. 1 AVIG vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten unbestrittenermassen nicht. Verwaltung und Vorinstanz haben folglich die Erfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. August 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancepart-time employmentcontribution periodloss of workbenefit entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured satisfied the contribution period for unemployment benefits despite retaining one part-time job

Extrahierter Entscheid

No. For a part-time worker, the contribution period must be met in relation to the loss of work claimed. Because she retained the A. AG job, there was no compensable loss of work in that respect, and the only relevant insured employment did not last the required minimum period.

Extrahierte Begründung

The court held that only employment beyond the retained part-time job could count toward the contribution period. The B. AG job alone did not cover six months within the relevant two-year reference period.

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