Social insurance damages liability case remanded for evidentiary hearing

H 170/02Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung12.02.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the appeal of two former directors of a bankrupt company in a damages action for unpaid social insurance contributions. It held that the cantonal court breached the appellants' right to be heard by rejecting their requests to obtain bankruptcy-office files and hear bank employees on whether payment orders had been issued and blocked by the banks. Because this factual question could be decisive for exoneration under social insurance damages liability rules, the case was remanded for further evidence and a new decision. The compensation fund was ordered to pay the federal court costs and a party indemnity.

Omnilex-Regeste

Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV; right to be heard and anticipatory assessment of evidence in damages actions against corporate organs for unpaid social security contributions. Exculpation of responsible organs is possible if they prove that they did everything possible and reasonable to secure payment of the contributions (consid. 2-3). A cantonal court infringes the right to be heard when it refuses relevant evidence—here, production of bankruptcy files and witness examination—despite a plausible factual scenario capable of establishing such exculpation. In such a situation the Federal Insurance Court does not finally decide liability but remands for the necessary evidentiary measures and a new judgment. Cost allocation follows the outcome under the OG (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 170/02

Urteil vom 12. Februar 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

  1. U.________, 1948,
  2. R.________, 1950,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, Jurastrasse 31, 4900 Langenthal,

gegen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Mai 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 21. März 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes U.________ und R.________, Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der in Konkurs gefallenen Firma H.________ AG, für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 14'744.60 Schadenersatz zu leisten.
B.
Auf Einspruch der Belangten hin klagte die Kasse gegen beide auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 14. Mai 2002 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die zwei Verfahren und hiess die Klagen gut.
C.
U.________ und R.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG in der Fassung bis 31.12.02) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen richtig dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Entlastung der verantwortlichen Organe dann in Betracht fällt, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass sie alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Begleichung der Beiträge unternommen haben (zuletzt bestätigt im Urteil K. vom 17. Mai 2002, H 11/02).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen - wie bereits im kantonalen Prozess - geltend, sie hätten bis Mitte 1998 alle Beiträge bezahlt. Die danach fällig gewordenen Betreffnisse hätten die Banken trotz entsprechender Zahlungsanweisungen nicht beglichen. Der Zahlungsstopp der Banken sei erfolgt, obwohl die Kreditlimiten nicht voll ausgeschöpft gewesen seien.
3.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die eingereichten Unterlagen belegten zwar, dass die von den Banken gewährten Kredite nicht voll ausgeschöpft worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten indessen nicht dargetan, dass sie Zahlungsaufträge zur Begleichung der ausstehenden Beiträge erteilt und alles ihnen Mögliche und Zumutbare für deren Bezahlung unternommen hätten.
3.3 Bereits in den Einsprüchen und vor gegenüber der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden geltend gemacht, es sei ihnen nicht möglich, Zahlungsanweisungen an die Bank vorzulegen, da sich die entsprechenden Akten beim Konkursamt befänden. In beiden Verfahrensschritten verlangten die Beschwerdeführenden den Beizug dieser Akten und die Befragung der zuständigen Sachbearbeitern der betroffenen Banken.
3.4 Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die Kreditlimiten, welche die Banken zugesagt hatten, im Zeitpunkt des Konkurses nicht vollständig ausgeschöpft waren. Falls die Beschwerdeführenden, wie sie wiederholt betont haben, den Banken wirklich zu Lasten dieser noch nicht voll bezogenen Kredite Zahlungsaufträge zur Begleichung der ausstehenden Beiträge der H.________ AG erteilt hätten, wäre nicht ohne weiteres verständlich, weshalb die diese Anweisungen trotz noch vorhandener Kreditmittel nicht befolgt worden sind. Es ist daher denkbar, dass die Banken einen eigentlichen Kreditstopp verfügt und die Zahlungsaufträge nicht mehr ausgeführt haben. Träfe dies zu und ergäbe sich aus den angerufenen Unterlagen und Zeugen, dass die Beschwerdeführenden alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Bezahlung der Ausstände vorgekehrt haben, könnten sie sich unter Umständen entlasten (erwähntes Urteil K. vom 17. Mai 2002 mit Hinweisen). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu den beim Konkursamt liegenden Akten hatten und deshalb die Zahlungsaufträge tatsächlich nicht selber vorlegen konnten. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen und in antizipierter Beweiswürdigung angenommen hat, es seien keine Zahlungsaufträge erteilt worden, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, insbesondere deren Recht auf Erhebung weiterer Beweise und Einvernahme offerierter Zeugen. Die Sache geht deshalb an das kantonale Gericht zurück, damit es die notwendigen Beweisvorkehren treffe und hernach über die Klage der Kasse erneut entscheide.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), zumal die Beschwerdeführenden ihre Sichtweise bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen haben und die Kasse gehalten gewesen wäre, die angebotenen Beweise bereits damals zu erheben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1300.- werden der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes auferlegt.
3.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1300.- werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated the appellants' right to be heard by refusing requested evidence on alleged payment orders and bank records.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellants' evidence requests could not be rejected in anticipatory assessment because the offered evidence might show that they had done everything possible and reasonable to pay the outstanding contributions.

Extrahierte Begründung

The court found it plausible that bank credit was still available and that payment orders may have existed but were not executed because of a bank-imposed stop. If the appellants could substantiate this through the requested files and witness testimony, they might be exonerated. Refusing those evidentiary measures therefore breached the right to be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the damages claim against the former corporate directors under social insurance law should be finally upheld.

Extrahierter Entscheid

The merits could not be finally decided on the present record; the case had to be remanded for further evidence and a new cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Because the evidentiary record was incomplete on the key exculpatory issue, the appellate court did not reach a final determination on liability and sent the matter back to the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The compensation fund had to bear the court costs and reimburse the appellants' advances, and it had to pay party compensation to the appellants.

Extrahierte Begründung

Since this was not a benefits case, the proceedings were not cost-free; costs were imposed on the respondent, which should already have taken the offered evidence at the objection stage.

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