Salary waiver after payment does not eliminate social security contributions

H 328/00Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung26.07.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the company’s administrative law appeal insofar as admissible. It held that the salary of CHF 38,572 credited to the chairman in 1996 constituted contributory earnings, and that his later waiver through the shareholder loan account did not eliminate the already accrued contribution debt. The court also noted that it could not review the part concerning cantonal family allowance contributions. The company was ordered to pay court costs of CHF 900.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 AHVG; Art. 39 AHVV: Für die Beitragspflicht ist der Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens massgebend. Wird der Lohn dem Arbeitnehmer gutgeschrieben und damit der Rechtsanspruch begründet, entsteht die Beitragsschuld; eine nachträgliche Verzichts- oder Umbuchungshandlung kann die bereits entstandene Beitragspflicht grundsätzlich nicht mehr beseitigen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind nur Bundesrechtsbeiträge streitig; kantonale Abgaben, insbesondere im Bereich der Familienzulagen, bleiben ausser Betracht (vgl. Art. 132 i.V.m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
H 328/00 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 26. Juli 2001

in Sachen
M.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen
Ausgleichskasse Schulesta, Murtenstrasse 137a, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse Schulesta die M.________ AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und von Beiträgen an die Familienausgleichskasse im Gesamtbetrag von Fr.
6'368. 60 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf die im Jahre 1996 an H.________, Verwaltungsratspräsident der Firma, ausbezahlte Entschädigung von Fr. 38'572.-.
Die von der M.________ AG hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die M.________ AG, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- a) Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Bestimmungen über den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 AHVG), den Zeitpunkt der Erhebung der Beitragsschuld (Art. 16 Abs. 1 AHVG) und deren Entstehung (Art. 14 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AHVG) richtig dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Ausgleichskasse die Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen hat, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat (Art. 39 AHVV).

b) Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 OG) Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin H.________ für das Jahr 1996 ein Salär von Fr. 76'692.- auf sein Bankkonto überwiesen. Infolge schlechten Geschäftsgangs verzichtete dieser nachträglich durch Belastung seines Aktionärsdarlehenskontos mit Fr. 38'572.- auf einen Teil des Lohnes.
Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Folgerung des kantonalen Gerichts bundesrechtsmässig, wonach diese nachträgliche Transaktion beitragsrechtlich irrelevant ist und die Ausgleichskasse zu Recht auf der Summe von Fr. 38'572.- paritätische Beiträge nachgefordert hat, da es sich bei dem H.________ ausbezahlten Entgelt um einen Teil seines Jahressalärs und damit um massgebenden Lohn handle.
Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde der Lohn H.________ gutgeschrieben und tatsächlich bezogen.
Erst nachträglich habe er auf einen Teil - durch Belastung des Aktionärsdarlehenskontos - verzichtet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, vermag eine nachträgliche Modifikation die durch die effektive Gutschrift entstandene Beitragsschuld nicht mehr aufzuheben (ZAK 1957 S. 208 Erw. 1 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der nachträgliche Lohnverzicht sei durch eine Rückzahlung in bar erfolgt, handelt es sich um eine im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässige neue Behauptung, die ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (BGE 121 II 100 Erw. 1c; ZAK 1990 S. 396 Erw. 1). Abgesehen davon ändert sie am Ergebnis nichts. Für die Entstehung der Beitragsschuld ist die tatsächliche Ausbezahlung der Lohnsumme von Fr. 76'692.- massgeblich, da Sozialversicherungsbeiträge im Realisierungszeitpunkt eines beitragspflichtigen Einkommens geschuldet werden. Dabei gilt ein Einkommen - unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgte - in jenem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wird (AHI 1997 S. 28 Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Gerichtsentscheid und die damit bestätigte Nachzahlungsverfügung, welche in masslicher Hinsicht unbestritten ist, lassen sich somit nicht beanstanden.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 134 OG e contrario; 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schlagwörter

social security contributionssalary waivercontributory earningsrealization of incomeshareholder loan accountcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the post-payment waiver of part of the salary removed the duty to pay social security contributions on the amount of CHF 38,572.

Extrahierter Entscheid

No. The contribution debt arose when the salary was credited and effectively received; a later waiver cannot undo that debt.

Extrahierte Begründung

Contributions are owed when contributory income is realized, i.e. when the legal entitlement arises and the salary is credited. A later contractual or accounting modification does not retroactively eliminate the already accrued contribution obligation.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could also challenge contributions relating to cantonal family allowances.

Extrahierter Entscheid

No. Only federal social security contributions were at issue in this appeal.

Extrahierte Begründung

The court could review only the part of the case governed by federal law; the cantonal family allowance contribution issue was outside its scope.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was unsuccessful, the costs were imposed on the appellant under the general cost rules.

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