AHV contributions owed on self-employment income during imprisonment

H 378/99Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung07.02.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, a self-employed kennel owner, challenged a Zurich compensation office decision recalculating her AHV contributions after tax authorities reported income earned in 1993 while she was imprisoned. The Federal Insurance Court held that the income was derived from her own self-employment, not from family support or another person's business, and that imprisonment did not eliminate contribution liability. The court therefore upheld the cantonal judgment and the renewed contribution assessments, dismissing the administrative law appeal and imposing costs on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17, 22, 23 Abs. 4 und 25 AHVV; Beitragspflicht selbstständig Erwerbender bei während einer Haft erzieltem Einkommen. Einkommen, das während einer Strafhaft aus der Fortführung des eigenen Betriebes erzielt wird, bleibt als Ertrag selbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Die Haft begründet keinen generellen Unterbruch der Beitragspflicht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation ist auf die tatsächliche Einkommensquelle abzustellen; die Mitwirkung von Familienangehörigen oder eine behauptete Unterstützungspflicht vermögen die Zuordnung zum Betrieb des Versicherten nicht zu ändern. Steuermeldungen, die auf einer rechtskräftigen direkten Bundessteuerveranlagung beruhen, sind für die Ausgleichskasse massgebend und können eine nachträgliche Neuveranlagung rechtfertigen (vgl. Erw. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

«AZA 7»
H 378/99 Vr

IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 7. Februar 2001

in Sachen
D.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch E.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1959 geborene D.________, Inhaberin eines Tierheims, ist seit dem 1. Januar 1990 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 verbüsste sie eine Freiheitsstrafe. Mit Verfügungen vom 9. Januar 1997 stellte die Kasse einerseits den Wegfall der Beitragspflicht für die Zeit der Inhaftierung fest und anderseits veranlagte sie die Beiträge vom 1. Februar 1994 bis 1997 neu. Darauf kam die Verwaltung auf Grund der Meldung der kantonalen Steuerbehörde (Abteilung Direkte Bundessteuer) vom 31. Januar 1997 zurück und setzte die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1997 (definitiv) neu fest (Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Oktober 1999 ab.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Hauptsache beantragen, der kantonale Entscheid und die Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997 seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung]), über die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen (Art. 22 AHVV) und im ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV), über die Nachforderungs- und Rückerstattungspflicht der Ausgleichskasse (Art. 25 Abs. 5 AHVV), sowie über die Verbindlichkeit der Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Gemäss der Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 31. Januar 1997, welche auf einer rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer beruht, steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1993, während ihrer Inhaftierung, ein Einkommen von Fr. 13'412.- erzielt hatte. Als die Ausgleichskasse davon erfuhr, verneinte sie nachträglich den Wegfall der Beitragspflicht zufolge Inhaftierung und setzte die persönlichen Beiträge der Versicherten für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1997 neu fest (Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997). Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Soweit sie geltend macht, das im Jahre 1993 erzielte Einkommen sei als eine "Unterstützungspflicht der Familienangehörigen" zu betrachten, übersieht sie, dass dieses Einkommen aus der Bewirtschaftung ihres Tierheims und somit - wie die Vorinstanz in Erwägung 3c zutreffend dargelegt hat - aus selbstständiger Erwerbstätigkeit herrührt, wofür gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG Beiträge zu erstatten sind. Es ist somit unerheblich, ob die Familienangehörigen mit der Weiterführung des Betriebes, während der Inhaftierung der Beschwerdeführerin, einer gesetzlichen Unterstützungspflicht nachgekommen sind.
Nicht zu folgen ist auch dem bereits von der Vorinstanz entkräfteten Einwand, wonach die Haftstrafe als Unterbruch der Beitragspflicht anzusehen sei. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung 3c des kantonalen Entscheids verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die beiden von ihr und ihrem Ehemann geführten Kleinbetriebe (Tierheim und Carbetrieb) seien AHV-mässig als ein Betrieb zu behandeln. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten das Tierheim und ihr Ehemann den Carbetrieb führt. Die Beschwerdeführerin hat auf den in ihrer Einzelfirma erzielten Einkommen Beiträge zu leisten, sodass eine Zusammenlegung mit der Einzelfirma des Ehemannes zu Beitragszwecken nicht in Frage kommt.
Auch dem Eventualantrag - wonach das 1993 erzielte Einkommen als Nebenerwerb der Mutter der Beschwerdeführerin anzulasten sei, weil diese sich, während der Inhaftierung der Tochter, vorwiegend um das Tierheim gekümmert habe - kann nicht stattgegeben werden, da dieses Einkommen Ertrag aus dem Betrieb des der Beschwerdeführerin gehörenden Tierheims darstellt (vgl. Erw. 3c des vorinstanzlichen Entscheides).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts der IV. Kammer: schreiberin:

Schlagwörter

social security contributionsself-employment incomeimprisonmenttax notificationretroactive assessmentAHVcontribution liabilityfamily business

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether self-employment income earned during imprisonment remained subject to AHV contribution liability.

Extrahierter Entscheid

Yes. The income stemmed from the operation of the claimant's kennel and therefore from self-employed activity subject to contributions.

Extrahierte Begründung

The tax notification established taxable income during incarceration. Imprisonment did not interrupt contribution liability where income was still generated from self-employed work.

Kernrechtsfrage

Whether the 1993 income should be treated as family support or attributed to the claimant's mother or husband.

Extrahierter Entscheid

No. The income belonged to the claimant as revenue from her own business; the husband's separate business could not be combined for contribution purposes.

Extrahierte Begründung

The record showed that the claimant ran the kennel, while her husband ran a car business. The source of the income was the claimant's enterprise, not a family member's support activity.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court erred by upholding the compensation office's back assessment and contribution recalculation.

Extrahierter Entscheid

No. The new assessment based on the tax report and the applicable AHV rules was correct.

Extrahierte Begründung

The tax report based on a final federal direct tax assessment bound the compensation office, which was entitled to revise the contribution assessment retroactively.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.