Invalidity pension starts only after waiting period

I 493/00Bundesgericht03.10.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the St. Gallen IV office and confirmed that entitlement to a full invalidity pension arose only after the one-year waiting period, namely from August 1997. It held that the medical file did not establish stabilization of the health condition during the first twelve months and that permanent incapacity must be assessed prospectively. Because the appeal was manifestly unfounded, the request for free legal assistance was also refused. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Beginn des Rentenanspruchs bei bleibender Erwerbsunfähigkeit und Bedeutung des Wartejahres. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei bleibender Erwerbsunfähigkeit erst, wenn sich der Gesundheitsschaden weitgehend stabilisiert hat und während des Wartejahres eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit fortbesteht. Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen; retrospektive Feststellungen über eine angeblich frühere Stabilisierung genügen nicht (vgl. BGE 111 V 21, 25; BGE 119 V 98). Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Unentgeltliche Verbeiständung setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 493/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 3. Oktober 2000

in Sachen
S.________, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 5. Juni 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen S.________ mit Wirkung ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine Rentenauszahlung vor Ablauf der einjährigen Wartezeit beantragte mit der Begründung, dass die irreversible Gesundheitsschädigung bereits vor Ablauf eines Jahres stabil gewesen sei, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Berücksichtigung seiner eingeschränkten Fähigkeiten. Ferner ersucht er um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, da er erst dann in der Lage sein werde, eine gesetzeskonforme Präzisierung der Beschwerde einzureichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der beiden Entstehungsgründe des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG) sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung, wonach bleibende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (BGE 111 V 21, bestätigt in BGE 119 V 98), zu Recht erkannt, dass der Anspruch auf die ganze Rente erst nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und somit ab August 1997 entstanden ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass in Nachachtung der konstanten Rechtsprechung nicht von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes während der ersten zwölf Monate nach dem Unfallereignis gesprochen werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bleibende Erwerbsunfähigkeit nur prognostisch, nicht aber auf Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden darf (BGE 111 V 25 Erw. 3c). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten auch zusätzliche neurologische Abklärungen nicht zu einem andern Ergebnis führen. Es besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden Betrachtungsweise.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt.

3.- Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden (Art. 152 OG; ZAK 1989 S. 279 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 I 271 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

invalidity pensionwaiting periodpermanent incapacityprospective assessmentlegal aidsummary proceduresocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to a full invalidity pension before expiry of the waiting period

Extrahierter Entscheid

The right to the full pension arose only after expiry of the one-year waiting period, therefore only from August 1997.

Extrahierte Begründung

The medical record did not show stabilization of the health condition during the first twelve months after the accident. Under settled case law, permanent incapacity is assessed prospectively, not retrospectively.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly unfounded, the requirement of non-frivolousness for legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court decided the matter without ordering costs.

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