Invalidity 10%: no entitlement to retraining or pension

I 670/05Bundesgericht13.02.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against the cantonal judgment confirming only job placement and vocational counselling. He sought retraining, a pension, daily allowances, or subsidiarily a new expert opinion. The Federal Insurance Court held that the medical reports consistently established full capacity in adapted work, that the income comparison produced an invalidity degree of 10%, and that subjective complaints did not suffice to displace the file evidence. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 lit. b, Art. 15, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 and Art. 22 Abs. 3 IVG; invalidity assessment and entitlement to vocational measures, pension and daily allowances. Where the medical evidence is consistent and establishes full capacity in adapted work, the authority may rely on it; subjective complaints do not suffice to rebut concordant expert and treating-physician opinions. An invalidity degree of 10% does not meet the threshold for retraining, pension entitlement or waiting daily allowances. A further expert opinion is unnecessary absent materially divergent medical findings. (consid. 2-3)

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 670/05

Urteil vom 13. Februar 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
G.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 10. August 2005)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle Schwyz G.________ (geb. 1954) Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 16. August beendete die IV-Stelle sodann diese Leistung und lehnte zugleich die Ausrichtung einer Rente ab. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher G.________ berufliche Massnahmen und eine Rente beantragte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. März 2005 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. August 2005 teilweise gut, indem es G.________ Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm zusätzlich zu Berufsberatung und Arbeitsvermittlung auch eine Umschulung zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass er zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei und Anspruch auf Taggelder habe. Eventualiter sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. Mai 2004 zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), zu den beruflichen Massnahmen im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), namentlich zu Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG), Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) sowie zum Anspruch auf Wartetaggelder (Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV) ebenso wie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 351 Erw. 3a), zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffs (BGE 109 V 28), zum maximalen Abzug von 25 % von den Tabellenlöhnen beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 79 Erw. 5b/bb) und zum Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % als Voraussetzung für die Umschulung (BGE 124 V 110 Erw. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und daran anschliessend, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren sind.
2.1 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 12. November 2003 ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zunächst für drei Monate halbtags, hernach ganztags arbeitsfähig. Diese Einschätzung stimmt überein mit derjenigen des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie und Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der dem Beschwerdeführer im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. April 2004 grundsätzlich alle Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Heben schwerer Lasten wieder zumutet und ihm eine günstige Langzeitprognose ausstellt. Auch Hausarzt Dr. med. D.________ hielt den Versicherten im Bericht vom 13. November 2003 für voll arbeitsfähig, wenn er keine schweren Lasten zu tragen habe. Im Zwischenbericht vom 2. Dezember 2003 an die SUVA empfahl er, den Fall abzuschliessen, verwies auf den Bericht der Klinik X.________ und sprach sich übereinstimmend mit dieser für eine halbtägige Wiederaufnahme der Arbeit aus.
2.2 Gestützt auf den erwähnten Bericht der Klinik X.________, der mit den Angaben des SUVA-Kreisarztes und des Hausarztes übereinstimmt, kann der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeiten. Was er hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich begründet auch der Hausarzt in den Kurzberichten vom 5. April und 13. Oktober 2005 die angeblich volle Arbeitsunfähigkeit einzig mit subjektiven Beschwerden, während sich gegenüber der Untersuchung in der Klinik X.________ keine Veränderungen hätten feststellen lassen. Auf subjektive Empfindungen kann nicht abgestellt werden. Der gestützt auf die erwähnten ärztlichen Auskünfte ermittelte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 10 %. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Namentlich drängt sich kein leidensbedingter Abzug von 20 % auf, wie der Beschwerdeführer verlangt. Damit besteht weder Anspruch auf Umschulung noch auf eine Rente oder Taggeld. Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen drängt es sich sodann nicht auf, ein Obergutachten einzuholen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity degreeincome comparisonvocational measuresretrainingpension entitlementdaily allowancesmedical evidenceadapted work

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured's invalidity degree exceeded the threshold for additional vocational measures, a pension or daily allowances

Extrahierter Entscheid

The invalidity degree was 10%, so no further entitlement arose beyond the already granted job placement and vocational counselling.

Extrahierte Begründung

The court relied on consistent medical assessments showing full capacity in adapted work and accepted the income comparison based on those reports; a subjective complaint-based view could not prevail.

Kernrechtsfrage

Whether retraining should be granted

Extrahierter Entscheid

Retraining was not warranted because the minimum invalidity threshold was not met.

Extrahierte Begründung

With an invalidity degree of only 10%, the legal prerequisite for retraining was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to an IV pension

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement existed.

Extrahierte Begründung

The medically established work capacity in adapted employment led to an invalidity degree far below the pension-relevant threshold.

Kernrechtsfrage

Whether daily allowances were due

Extrahierter Entscheid

No entitlement to daily allowances was established.

Extrahierte Begründung

Because the insured was deemed fully capable in adapted work, the conditions for waiting daily allowances were not met.

Kernrechtsfrage

Whether an additional expert opinion had to be ordered

Extrahierter Entscheid

No further expert opinion was necessary.

Extrahierte Begründung

The existing medical opinions were consistent and sufficient; no unresolved contradiction required an extra assessment.

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