Invalidity pension revocation only partly justified; hardship review required

I 9/99Bundesgericht29.03.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured, a former construction worker, received a full disability pension that the Zurich IV office later revoked after medical reassessment. The Social Insurance Court upheld the revocation, but on federal appeal the court found that although the claimant's work capacity had improved, the economic comparison still resulted in an invalidity degree of about 47%. The revocation and lower-court judgment were annulled. The case was remanded to the IV office to examine ex officio whether a hardship pension was warranted and to issue a new decision. The court awarded the appellant a CHF 1,000 party compensation and levied no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; Rentenrevision und Härtefallprüfung. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt die Revision der Invalidenrente nur nach neuem Einkommensvergleich. Ergibt sich dabei ein Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 50 %, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt; ein entsprechender Antrag des Versicherten ist nicht erforderlich. Die Verwaltung darf auf weitere Abklärungen nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Härtefalls offensichtlich fehlen (vgl. Erw. 4). Der für die Verfügungserlass massgebende Sachverhalt ist entscheidend; spätere, abweichende Zusprechungen anderer Sozialversicherungen sind nicht ausschlaggebend.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
I 9/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 29. März 2000

in Sachen

N.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch den
Rechtsschutz X.________,
gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- N.________ (geboren 1958) ist seit 1979 als Hilfs-
maurer tätig. Er leidet seit mehreren Jahren an Rücken- und
Nackenschmerzen. Am 1. April 1991 erlitt er bei einem Ver-
kehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wel-
ches eine Instabilität C1/2 verursachte. Seit dem 10. De-
zember 1992 hat N.________ nicht mehr gearbeitet. Die IV-
Stelle des Kantons Zürich richtete ihm mit Verfügung vom
2. Mai 1995 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab

  1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente aus. Gemäss
    verschiedenen Arztberichten waren die diagnostischen und
    therapeutischen Möglichkeiten bei Erlass dieser Renten-
    verfügung noch nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des im Februar
    1996 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte Dr.
    S.________, Allgemeinmediziner, in seinem Bericht vom
  2. Februar 1996 aus, dass N.________ eine leichtere Arbeit
    ausüben könnte. Die Berufsberaterin der IV-Stelle hielt in
    ihrem Schreiben vom 30. Juli 1996 fest, dass N.________ auf
    Grund der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 %
    ein Einsatz als Reinigungsmitarbeiter, Hausangestellter in
    einem Spital oder Magazinarbeiter zu 75 % zumutbar sei und
    berechnete den mutmasslichen Verdienst bei einer entspre-
    chenden Tätigkeit im jeweiligen Bereich sowie das hypo-
    thetische Einkommen ohne Invalidität gemäss Auskunft des
    letzten Arbeitgebers. Mit Verfügung vom 14. August 1996 hob
    die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 1. Oktober 1996
    auf.

B.- Hiegegen liess N.________ Beschwerde einreichen
und die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 1996 sowie
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
sprach N.________ mit Verfügung vom 29. April 1998 für die
Folgen des Unfalls vom 1. April 1991 mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Er-
werbsunfähigkeit von 40 % zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle mit Ent-
scheid vom 23. Dezember 1998 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________
sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.- Die Instruktionsrichterin zog die Akten der SUVA
bei.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu
66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könn-
te, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über
die Revision der Rente (Art. 41 IVG) und die hiebei zu
vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit
Hinweisen) sowie den für die Beurteilung zeitlich mass-
gebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 105 V 161 f.
Erw. 2d, ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem
2. Mai 1995 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und
dem 14. August 1996 (Aufhebung der Invalidenrente) eine
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten
ist, welche die vollständige Aufhebung der Rente recht-
fertigt.

b) Der Verfügung vom 2. Mai 1995 war ein Invaliditäts-
grad von 100 % zu Grunde gelegt worden. In den damaligen
ärztlichen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass die
therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten noch nicht
ausgeschöpft seien und dementsprechend eine Prognose hin-
sichtlich der Arbeitsfähigkeit noch verfrüht sei (Bericht
des Dr. S.________ vom 31. Januar 1994, Berichte des PD Dr.
D.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Y.________,
vom 18. Februar und 14. Dezember 1994). PD Dr. D.________
hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 1995 fest, dass
beim Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit in
einem Büro oder in einer vor Witterungseinflüssen ge-
schützten Umgebung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
von 20 % bestehe. Auf Grund dieses Berichtes erachtete die
SUVA den Versicherten als 75 % arbeitsfähig und somit auch
bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig
(Schreiben vom 14. Mai 1996). In seinem Bericht vom 25.
Februar 1996 befand Dr. S.________, dass dem Versicherten
eine leichtere Arbeit sicherlich zumutbar sei. PD Dr.
L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete
in seinem Bericht vom 29. Oktober 1996 zu diesem Zeitpunkt
eine Tätigkeit wie Lagerarbeiten oder Kleinstückmontagen zu
etwa 6-8 Stunden pro Tag als angemessen; aus diesem Bericht
geht zudem hervor, dass der Versicherte PD Dr. L.________
ein Zeugnis des Dr. S.________ vorgelegt hatte, in welchem
dieser ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1996
attestiert hatte.
Damit ist erwiesen, dass sich im massgeblichen Zeit-
raum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich
verbessert hat.

3.- a) Zu prüfen bleibt, wie sich die ausgewiesene
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht
auswirkt.

b) Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Inva-
lidität (Valideneinkommen) kann auf den Lohn abgestellt
werden, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeits-
stelle, im Baugeschäft W.________, erzielt hat. Gemäss
Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma vom 30. Januar 1994
belief sich sein Lohn im Jahr 1992 auf Fr. 4450.-; zum
Zeitpunkt der Auskunft hätte er mit einem Lohn von
Fr. 4600.- rechnen können. Unter Berücksichtigung des
13. Monatslohnes und der Nominallohnentwicklung von 1,4 %
im Jahr 1994 und von 1,8 % im Jahr 1995 (Die Volkswirt-
schaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt
dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'728.- für das Jahr
1996.

c) Praxisgemäss wird zur Ermittlung des vom Versicher-
ten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut-
barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik herangezogen (AHI 1999 S. 177 Erw. 3b). Ange-
sichts der von den Ärzten als angepasste Tätigkeit defi-
nierten Arbeiten ist der Ermittlung des Invalideneinkommens
ein durschnittlicher Monatslohn von Fr. 4617.- zu Grunde zu
legen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Tabel-
le TA 7, Tätigkeit Ziff. 12, Anforderungsniveau 4). Dies
ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar-
beitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft,
1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und eines in
Würdigung der medizinischen Unterlagen als zumutbar zu
erachtenden Arbeitspensums von 70 % ein Einkommen von
Fr. 40'620.- für 1996; der Anteil eines 13. Monatslohnes
ist bei den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung bereits berücksichtigt (Die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 1994, S. 43). Angesichts der Tatsache,
dass Teilerwerbstätige mit niedrigeren Lohnansätzen zu
rechnen haben (AHI 1998 S. 178 f. Erw. 4b und c) und dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, lohn-
mässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen zu rechnen haben
(AHI 1999 S. 181 Erw. 3b mit Hinweisen), rechtfertigt sich
in Würdigung der gesamten Umstände ein Abzug von 20 %.
Somit ergibt sich für 1996 ein massgebendes Invalidenein-
kommen von Fr. 32'496.-.
d) Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 61'728.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'496.-
resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 %. Der Be-
schwerdeführer hat demnach in Anwendung von Art. 88a Abs. 1
und 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Oktober 1996 Anspruch auf
eine Viertelsrente.

e) Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit
einer Verfügung ist in der Regel der Sachverhalt, der zur
Zeit ihres Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts zu seinen Gunsten
daraus ableiten, dass ihm die SUVA allein für die unfall-
bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab

  1. Januar 1998 eine Rente auf Grund eines Invaliditäts-
    grades von 40 % zusprach, da für die vorliegend angefochte-
    ne Verfügung der IV-Stelle die Verhältnisse vom 14. August
    1996, also anderthalb Jahre früher, massgebend sind.

4.- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,
aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu
prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in
Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist. Sie darf den
Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi-
schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine
nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt-
schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich
fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).
Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei-
nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da
ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver-
neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück-
zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe
und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1998
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom
14. August 1996 aufgehoben werden und die Sache mit
der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ok-
tober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % An-
spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat,
zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an
die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts-
der III. Kammer: schreiberin:

Schlagwörter

invalidity pensionrevisionwork capacityincome comparisonhardship caseremandsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revocation of the whole invalidity pension was justified based on changed circumstances.

Extrahierter Entscheid

The insured's work capacity had significantly improved, so the pension could not simply remain a full pension.

Extrahierte Begründung

Medical reports showed a marked improvement in capacity for adapted work during the relevant period, but the economic assessment yielded only a 47% invalidity rate.

Kernrechtsfrage

What level of invalidity pension the insured was entitled to from 1 October 1996.

Extrahierter Entscheid

From 1 October 1996, the insured was entitled to a pension based on an invalidity degree of 47%, subject to hardship review.

Extrahierte Begründung

Comparing valid and invalid income under the accepted methodology resulted in an invalidity degree of about 47%, which supports at least a quarter pension.

Kernrechtsfrage

Whether a hardship case under the IV rules had to be examined ex officio.

Extrahierter Entscheid

Yes. The administration had to examine the possibility of a hardship case on its own motion.

Extrahierte Begründung

For invalidity between 40% and 50%, the authority must assess hardship ex officio and cannot rely on the absence of a specific request; the case was remanded for that purpose.

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