Disability pension reduction upheld; appeal dismissed

I 94/01Bundesgericht20.09.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the Thurgau IV office’s decision granting a staggered disability pension, arguing for an uninterrupted full pension from 1 February 1998. The Federal Insurance Court upheld the cantonal decision and found that the medical evidence showed a relevant improvement in the claimant’s psychiatric condition by 1 October 1999, reducing his work incapacity to 50% in adapted work. It also held that a 15% deduction from the statistical wage adequately reflected his personal and occupational disadvantages. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36a OG; rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente, Einkommensvergleich und Tabellenlohnabzug. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die Revisionsgrundsätze analog anwendbar. Ein späterer medizinisch ausgewiesener Gesundheitswandel kann die Abstufung rechtfertigen. Der Tabellenlohnabzug ist bundesrechtskonform, wenn die relevanten persönlichen und erwerblichen Nachteile in pflichtgemässer Würdigung berücksichtigt wurden; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Ergibt der Einkommensvergleich trotz Abzug keinen Invaliditätsgrad von mindestens 66.6 %, besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
I 94/01 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 20. September 2001

in Sachen
A.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

Mit Verfügung vom 31. August 2000 hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1954 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine abgestufte Invalidenrente zugesprochen; anfänglich eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 %.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. Januar 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1998 beantragen.

Während die Vorinstanz und die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit separaten Vernehmlassungen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen bezüglich des Umfangs des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), der Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Voraussetzungen zum Beizug von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und der Praxis zu den zulässigen Abzügen vom statistischen Lohn (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3; AHI 2000 S. 151 f.
Erw. 2b und c). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch 125 V 417 Erw. 2d; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b), dass jedoch im Falle der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bei erstmaliger Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht anwendbar ist (ZAK 1980 S. 633).

2.- Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Externen psychiatrischen Dienste X.________ (vom 21. Juli und
17. September 1997) und des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS (vom 1. Oktober 1999), welches sich hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung auf den Untersuchungsbericht des Konsiliararztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 22. Juli 1999 stützt, richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung sowohl der somatisch als auch der psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung in Bezug auf leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten spätestens ab

  1. Oktober 1999 zu 50 % arbeitsfähig ist. Zudem hat sie bei der Invaliditätsbemessung durch einen Tabellenlohnabzug von 15 % die besonderen Umstände praxisgemäss (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b) angemessen berücksichtigt und dem Umstand gehörig Rechnung getragen, dass Teilinvalide lohnmässig häufig benachteiligt sind. Auch unter diesen Umständen lag der Invaliditätsgrad unter 66,6 %, womit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 1999 zu Recht verneint wurde. Es kann mithin auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), die ein umfassendes und sorgfältig begründetes Urteil gefällt hat.
    Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Der Einwand, eine Änderung der medizinischen Verhältnisse zur Rechtfertigung der Abstufung der zugesprochenen Rente sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen, ist offensichtlich unbegründet. Waren im Bericht des Externen psychiatrischen Dienstes X.________ vom 17. September 1997 noch "rezidivierende depressive Störungen mit somatischem Syndrom" (ICD-10 F33. 11) diagnostiziert worden, die damals aus psychiatrischer Sicht zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, so schätzte Dr. med. B.________ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gemäss Bericht vom 22. Juli 1999 unter anderem gestützt auf die neue Diagnose einer "rezidivierenden depressiven Störung zur Zeit remittiert" (ICD-10 F33. 4) nur noch auf 50 %. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Abzug von 15 % vom massgebenden beigezogenen Tabellenlohn sei ungenügend. Mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung sowie unter umfassender Berücksichtigung der relevanten Aspekte - insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer relativ gut deutsch spricht, über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B verfügt, jedoch eine gewisse Lohneinbusse infolge Teilzeitbeschäftigung in Kauf nehmen muss - gelangte die Vorinstanz zutreffend zur Auffassung, mit einem Abzug von 15 % sei den Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 20. September 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability pensionincome comparisontables wage deductionmedical evidencepsychiatric assessmentwork capacityrental reductionsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant remained entitled to a full disability pension from 1 October 1999.

Extrahierter Entscheid

The claimant was only 50% work-capable in suitable light to medium adapted work and his disability degree remained below the threshold for a full pension.

Extrahierte Begründung

The medical records, especially the later psychiatric assessment and MEDAS expert opinion, justified a changed medical situation. With a 15% wage deduction, the income comparison still did not reach 66.6%.

Kernrechtsfrage

Whether the 15% deduction from the statistical wage was excessive.

Extrahierter Entscheid

The 15% deduction was appropriate in light of the claimant's circumstances, including language skills, residence permit, and part-time employment disadvantage.

Extrahierte Begründung

The lower court properly considered the relevant personal and labor-market factors and did not understate the claimant's disadvantage.

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