Exchange rate for foreign pension income in supplementary benefits

P 28/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung13.09.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The federal insurance court dealt only with the conversion rate for French-franc pension income in supplementary-benefits calculations. It confirmed that the annual exchange rate from the federal tables, not the daily rate at payment or credit, governs; in repayment proceedings the insured must be treated as if the foreign pension had been duly reported. The appeal was therefore only partly successful: the cantonal judgment was annulled and the repayment amount increased to CHF 2,355. Legal aid for the respondent's counsel was granted, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 47 AHVG; Umrechnung von in Fremdwährung erzielten Renteneinkommen bei den Ergänzungsleistungen: Massgebend ist grundsätzlich der vom Bundesamt für Sozialversicherung für das betreffende Jahr herausgegebene Jahreskurs, nicht ein Tageskurs oder der im Zeitpunkt der Gutschrift geltende Kurs. In der Rückerstattungsberechnung ist der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die ausländische Rente ordnungsgemäss gemeldet hätte; andernfalls entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (E. 2). Bei fehlenden erheblichen Kursschwankungen besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die unentgeltliche Verbeiständung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren; ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Gerichtskasse bleibt vorbehalten (Art. 152 i.V.m. Art. 135 OG).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
P 28/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 13. September 2000

in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin,

gegen
E.________, 1935, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Boner, Wengistrasse 42, Solothurn,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Die 1935 geborene E.________ steht seit Juli 1998 im Genuss von monatlichen Ergänzungsleistungen zur Altersrente von Fr. 404.- (1998) bzw. Fr. 403.- (1999). Am 6. Oktober 1999 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die revisionsweise Herabsetzung dieser Beträge auf Fr. 41.- (1998) resp. Fr. 35.- (1999) im Monat. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte sie die für Juli 1998 bis September 1999 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5490.- zurück.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die angefochtenen Verfügungen auf (Disp.-Ziffer 1) und setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 auf Fr. 258.- (Disp.-Ziffer 2) und ab 1. Januar 1999 auf Fr. 256.- (Disp.-Ziffer 3) sowie den Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 1999 auf Fr. 2199.- fest (Disp.-Ziffer 4; Entscheid vom 16. März 2000).

C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt im Wesentlichen, die monatlichen Ergänzungsleistungen seien auf Fr. 241.- (1. Juli bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 235.- (1. Januar bis 30. September 1999) und die Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. September 1999 auf insgesamt Fr. 2490.- festzusetzen.
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Frage des Umrechnungskurses FF/sFr. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 20 Erw. 1 und 52 f.).
2.- a) Im Zusammenhang mit der Berechnung der von freiwillig versicherten Auslandschweizern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass das in ausländischer Währung erzielte Einkommen nicht zu einem Tageskurs, sondern zu dem bei Beginn des betreffenden Jahres geltenden Umrechnungskurs ermittelt werde, es sei denn, dass sich während des Jahres erhebliche Kursschwankungen eingestellt hätten (vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung über die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer). Diese Praxis gilt sinngemäss auch im Zusammenhang mit der Berechnung einer ausserordentlichen Altersrente (unveröffentlichtes Urteil St. vom 7. November 1986 [H 151/86]), der Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen (ZAK 1979 S. 560 Erw. 2c) sowie bei der Umrechnung von in ausländischer Währung erzielten Renteneinkommen in Schweizerfranken für die Belange der Ergänzungsleistungen (nicht publizierte Urteile K. vom 5. Dezember 1996 [P 44/96], R. vom 5. August 1994 [P 26/94] und M. vom 4. Juli 1988 [P 32/87]). Massgebend für die Umrechnung sind die vom Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden der AHV-Ausgleichskassen herausgegebenen Tabellen der Umrechnungskurse "für Einkommen und Vermögen in Fremdwährung".

b) Nach den für 1998 und 1999 gültigen bundesamtlichen Tabellen vom 5. Juni 1998 und 8. Juni 1999 betrug der Umrechnungskurs des französischen Francs per 1. Januar 1998 und 1. Januar 1999 jeweils Fr. 1.-/FF 0.25. Die Ausgleichskasse hat daher die Monatsrente der Caisse Régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés d'Alsace-Moselle in der Höhe von FF 1414. 96 (1998) resp. FF 1431. 93 (1999) zutreffend zum Kurs von Fr. 0.25 umgerechnet. Was hiegegen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Anlass, in Verfahren betreffend Rückforderung anstelle dieses Jahreskurses die aktuellen, im Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Tageskurse anzuwenden. Im Rückforderungsprozess ist der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die ausländische Rente ordnungsgemäss gemeldet hätte. Anders zu entscheiden liefe auf eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinaus.

c) Im Lichte des Gesagten erhöhen sich die monatlichen Einnahmen gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen von Fr. 346.- auf Fr. 354.- im Jahr 1998 und auf Fr. 358.- im Jahr 1999. Nachdem die übrigen Berechnungspositionen von keiner Seite bestritten worden waren, reduziert sich der Ausgabenüberschuss für 1998 auf Fr. 2994.- und für 1999 auf Fr. 2927.-, sodass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 Ergänzungsleistungen von Fr. 250.- und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1999 von Fr. 244.- im Monat beanspruchen kann. Damit erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse für 1998 auf Fr. 924.- (Fr. 404.- ./. Fr. 250.- x 6) und für 1999 auf Fr. 1431.- (Fr. 403.- ./. Fr. 244.- x 9), insgesamt mithin auf Fr. 2355.-. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist es der Beschwerdegegnerin frei gestellt, bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 47 AHVG).

3.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden die Disp.-Ziffern 1 bis 4 des Entscheides
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. März 2000 aufgehoben und es wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. September 1999 zuviel bezahlte Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2355.- rückzuerstatten.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprech Dr. Boner, Solothurn, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)

von Fr. 1000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

supplementary benefitsexchange rateforeign currency incomerepaymentannual conversion ratelegal aidsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which exchange rate applies when converting foreign-currency pension income for supplementary benefits and repayment calculations?

Extrahierter Entscheid

The yearly exchange rate published in the federal tables applies; a daily or payment-date rate is not used absent major currency fluctuations.

Extrahierte Begründung

The court applied its settled practice for foreign-currency income and held that, in repayment cases, the insured must be treated as if the foreign pension had been properly reported. Using current daily rates would create unjustified unequal treatment.

Kernrechtsfrage

What is the correct amount of supplementary benefits and repayment after applying the proper conversion rate?

Extrahierter Entscheid

The monthly benefits are CHF 250 for July-December 1998 and CHF 244 from January-September 1999; the repayment claim totals CHF 2,355.

Extrahierte Begründung

Using the January 1 annual rate of CHF 0.25 per French franc raises recognized income, reduces the expenditure surplus, and changes both benefit entitlement and overpayment amounts.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted to the respondent on appeal

Extrahierter Entscheid

Free legal representation was granted, with the proviso that reimbursement to the court may later be required under the statute.

Extrahierte Begründung

The statutory conditions for legal aid were met.

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