[AZA 7]
P 35/99 Hm
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 30. November 2001
in Sachen
B.________, 1933, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- B.________, geboren am 15. Januar 1933, meldete sich im August 1998 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner seit 1. Februar 1998 ausgerichteten Altersrente an. Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 verneinte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch des Versicherten bis 30. November 1998 und sprach ihm für den Monat Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung von Fr. 167. - sowie ab 1. Januar 1999 eine solche von Fr. 168. - pro Monat zu.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 1999 ab.
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Ergänzungsleistung von Fr. 779. - pro Monat mit Wirkung ab 1. Januar 1999.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, enthält sich das Bundesamt für Sozialversicherung eines Antrags zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat B.________ auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtslage und eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 1999, wobei in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig geltend gemacht wird, Verwaltung und Vorinstanz hätten zu Unrecht ein hypothetisches Verzichtsvermögen von Fr. 98'885. - berücksichtigt.
a) Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aus dem Nachlass seines am 22. August 1996 verstorbenen Vaters ein Erbteil von Fr. 288'375. - zugefallen war und dass der Versicherte diesen im Juni 1997 ausbezahlten Erbschaftsanteil bis Mitte 1998 praktisch vollständig aufbrauchte (der verbliebene Restbetrag belief sich auf nur mehr Fr. 1380. -). Die Ausgleichskasse hat zunächst einen Betrag von insgesamt Fr. 93'110. -, für welchen gemäss vorliegenden Belegen Rechnungen bezahlt und Schulden getilgt wurden, ausser Acht gelassen, weil die entsprechende Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Ferner hat die Verwaltung den beim Lotto (Fr. 80'000. -) und im Spielkasino (Fr. 15'000. -) erlittenen Vermögensverlust nicht als Verzichtsvermögen angerechnet, weil der Beschwerdeführer offensichtlich spielsüchtig sei. Das kantonale Gericht bestätigte den auf diese Weise ermittelten Vermögensverzicht im Umfange von gesamthaft Fr. 98'885. -.
Nach Art. 132 lit. c OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu Gunsten oder oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 166) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtslage sowie auf diejenige eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht, womit auch die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius mit Bezug auf den hier im Streite liegenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 1999 (Erw. 2 Ingress) erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. April 1999 und die Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 6. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als diese den EL-Anspruch ab 1. Januar 1999 betreffen, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem letztgenannten Zeitpunkt keine Ergänzungsleistungen zustehen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: