Revision dismissed for no overlooked factual error

U 234/99Bundesgericht29.03.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court considered a revision request against its 14 June 1999 judgment on SUVA integrity compensation. The applicant argued that the court had overlooked a decisive statement by Prof. T. showing that the medical assessment was based on the relevant impairment scale. The court held that this was only a dispute about the appreciation of already existing medical evidence, not an accidental omission of a material fact under Art. 136 lit. d OG. The revision request was therefore dismissed, and the applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG; Revision wegen Versehens setzt voraus, dass das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache oder eine wesentliche Aktenstelle tatsächlich übersehen oder falsch wahrgenommen hat. Nicht revisibel sind dagegen die rechtliche Würdigung oder die Beweiswürdigung an sich richtig erfasster Tatsachen, namentlich auch nicht die Frage der rechtserheblichen Bedeutung einer Tatsache. Ein blosses Abweichen von der früheren medizinischen Würdigung begründet daher keinen Revisionsgrund (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

«AZA»
U 234/99 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 29. März 2000

in Sachen
P.________, 1969, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt U.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Gesuchsgegnerin

A.- Mit Verfügung vom 25. Januar 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) P.________ eine Integritätsentschädigung von 8 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 1997 festhielt.

B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 1998 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess P.________ die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer 20 %igen Integritätseinbusse beantragen, welches Begehren das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 1999 abwies.

D.- Mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 1999 lässt P.________ den Antrag stellen, das Urteil vom 14. Juni 1999 sei in Revision zu ziehen und dem Revisionsgesuchsteller eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen.
Die SUVA beantragt Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

2.- Im Urteil vom 14. Juni 1999 führt das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 3 u.a. aus: «Auf die Schätzung von Prof. Dr. med. T.________» (Klinik für Wiederherstellende Chirurgie, Spital X.________) «kann sodann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie auf die massgebliche Skala der Integritätsschäden gemäss Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV und das von der SUVA hiezu ausgearbeitete Feinraster keinen Bezug nimmt».
Der Gesuchsteller legt eine Stellungnahme von Prof. T.________ vom 2. Juli 1999 ins Recht, wonach dieser bei seiner Empfehlung zur Bewertung des Integritätsschadens - entgegen den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - die massgebliche Skala in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten des UVV zu Grunde gelegt habe. Er macht geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe diese in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, und ruft somit den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG an.
Dass im Sinne von Art. 136 lit. d OG eine in den Akten liegende wesentliche Tatsache nicht berücksichtigt worden wäre, trifft vorliegendenfalls nicht zu. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auf Grund des in den medizinischen Berichten beschriebenen Gesundheitszustandes die Bemessung des Integritätsschadens vorgenommen. Insoweit läuft die Argumentation im Revisionsgesuch einzig auf eine abweichende Würdigung der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 14. Juni 1999 vorhandenen medizinischen Unterlagen hinaus, was indessen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens nach Art. 136 lit. d OG sein kann. Dieses dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Tatsachenwürdigung oder der Rüge von aus den in den Akten liegenden Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen. Die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen vermögen somit die beantragte Urteilsrevision nicht zu begründen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch-
steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 29. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionoverlooked factmedical evidenceintegrity compensationsocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision was admissible under Art. 136 lit. d OG because the court allegedly overlooked an important fact in the file.

Extrahierter Entscheid

No. The request merely challenged the court's assessment of the existing medical evidence, not an overlooked factual element.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 136 lit. d OG requires an actual accidental failure to notice a file fact or misreading of its content. A different evaluation of already known evidence, including whether a fact is legally relevant, is not a revision ground.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to an integrity compensation based on a 20% impairment through revision of the 1999 judgment.

Extrahierter Entscheid

No revised award was granted.

Extrahierte Begründung

Because no revision ground existed, the prior judgment remained unchanged and the requested re-assessment of the impairment was not examined on the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear court costs of CHF 500, set off against the advance payment.

Extrahierte Begründung

As the revision request failed, costs were charged to the applicant.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.