[AZA 7]
U 63/01 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 6. November 2001
in Sachen
J.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- J.________, geboren 1951, war Geschäftsführerin und Mehrheitsaktionärin der Firma N.________ AG, und bei der Helvetia-Unfall (später: Elvia Versicherungen; nachstehend Elvia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss UVG versichert. Am 3. September 1986 stiess sie als Lenkerin eines Personenwagens mit einem von links kommenden Traktor zusammen. Die gleichentags aufgesuchte Ärztin Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, fand ein Hämatom frontal links mit Hautschürfung, leichtem "Trümmel" und Übelkeit, eine Klopfdolenz im Bereich des fünften und sechsten Halswirbelkörpers, leichte Schmerzen im Ober- und Unterarm rechts, Schmerzen beim Seitwärtsdrehen des Kopfes nach links sowie an der Kniescheibe links oben lateral und diagnostizierte ein zervikovertebrales Syndrom bei Status nach Schleudertrauma. Am Tag nach dem Unfall nahm J.________ die Arbeit wieder auf und war in der Folge bei regelmässiger Physiotherapie voll arbeitsfähig. Auf Verordnung von Dr. med. G.________, Leitender Arzt, absolvierte sie vom 14. Mai bis 9. Juni 1990 eine Badekur im Hotel und vom 15. Juli bis 4. August 1991 eine Kur in der Clinica H.________ SA. Das Begehren um einen von Dr. med. G.________ empfohlenen Klimaaufenthalt in Kenia lehnte die Elvia mit Verfügung vom 27. Oktober 1992 ab. Nachdem Dr. med. G.________ für die Zeit vom 25. Oktober bis 11. November 1990 eine vollständige, ab 12. November 1990 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 14. August 1992 eine solche von 75 % bestätigt und Frau Dr. med. B.________ eine Rentenneurose als wahrscheinlich bezeichnet hatte, holte die Elvia bei PD Dr. med. L.________, Oberarzt an der Neurologischen Klinik, ein Gutachten ein, welches am 28. Januar 1993 erstattet wurde und worin als Unfallfolge ein leichtes, residuelles zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Schmerz-Schoninnervation des linken Armes diagnostiziert und die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf höchstens 20 % geschätzt wurde. Nach weiteren Abklärungen sprach die Elvia der Versicherten am 23. Juli 1993 eine Integritätsentschädigung von 10 % und mit Verfügung vom 2. Juni 1994 eine als Komplementärrente zur Rente der IV zur Ausrichtung gelangende Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 1. Juni 1994 zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. November 1995 setzte sie die Rente nach Einsicht in die Akten der IV mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 auf 25 % herab.
Am 16. Juni 1997 stellte J.________ ein Gesuch um revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs, nachdem sie das Geschäft Ende 1995 verkauft und ihr die IV mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine halbe und ab 1. März 1996 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Im Einvernehmen mit der Versicherten beauftragte die Elvia Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie der Klinik, mit einer Begutachtung. In seinem Bericht vom 19. Juli 1998 gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die heutigen Beschwerden psychosozialer Natur seien und nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 3. September 1986 bildeten. Mit Verfügung vom 26. März 1999 hob die Elvia die Rente mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung per Ende Juli 1998 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. August 1999 ab.
B.- J.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Elvia sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, eine Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern.
Die Elvia beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Die als Mitinteressierte beigeladene Helsana Versicherungen AG beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Verfügung vom 23. Juli 1993 betreffend Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 26. März 1999 äussert sich nicht zur Integritätsentschädigung. Weil im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen), ist die Integritätsentschädigung richterlicher Beurteilung nicht zugänglich. Der diesbezügliche Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb unzulässig.
2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst bestritten, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs erfüllt waren.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die bestehenden Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. September 1986 stehen.
a) Unfallversicherer und Vorinstanz haben den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vorab gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ vom 19. Juli 1998 verneint. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf diesen Bericht könne nicht abgestellt werden, weil er den nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten massgebenden Anforderungen nicht genüge. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Voreingenommenheit des Gutachters fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Das Gutachten beruht sodann auf einer eingehenden neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung sowie einer umfassenden Anamnese. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden bei der Beurteilung sowohl die von der Rehaklinik Rheinfelden erhobenen Befunde als auch das geklagte subjektive Beschwerdebild berücksichtigt. Dass der Gutachter nicht zu jedem einzelnen Aspekt ausdrücklich Stellung genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist, dass es sich um ein neurologisch/neuropsychologisches Gutachten handelt. Der Gutachter hatte sich daher nicht näher dazu zu äussern, welche Gründe psychischer bzw. psychosozialer Art seiner Auffassung nach für die bestehenden Beschwerden ursächlich sind. Was die neurologisch/neuropsychologische Beurteilung betrifft, leuchtet die Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet. Das Gutachten ist schliesslich in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es erfüllt damit die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten massgebenden Anforderungen (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Von den gutachterlichen Schlussfolgerungen ist umso weniger abzugehen, als sie im Einklang mit den übrigen Arztberichten stehen. Wohl hat die Klinik anlässlich der stationären Behandlung vom 14. August bis 9. Oktober 1996 noch gewisse Restfolgen der HWS-Distorsion gefunden; im Vordergrund standen jedoch Lumboischialgien bei Spondylolyse L5 und Diskushernien L4/L5 und L5/S1, welche nicht als unfallbedingt zu betrachten sind. Auch konnte die im Bericht der Klinik erwähnte eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei der Untersuchung durch Prof. Dr. med. K.________ nicht mehr festgestellt werden. Es ist daher anzunehmen, dass bezüglich der ursprünglich geklagten Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden eine Besserung eingetreten ist und in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a) objektiv keine wesentliche Beeinträchtigung mehr bestanden hat. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als die geklagten Beschwerden psychisch überlagert sind und nach der übereinstimmenden Meinung sowohl der Neurologischen Universitätsklinik Zürich (PD Dr. med. L.________) als auch von Prof. Dr. med. K.________ eindeutige Hinweise auf eine Aggravation bestehen. Das Gutachten vermag auch insoweit zu überzeugen, als die von der Beschwerdeführerin in ähnlicher Form bereits anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik erwähnten weiteren Beschwerden wie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Würgegefühle, Schlafstörungen usw. als nicht unfallkausal bezeichnet werden. Die genannten Störungen gehören zwar zum typischen Beschwerdebild, wie es nach Schleudertraumen bzw. schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS sowie nach Schädel-Hirntraumen in Erscheinung tritt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Über Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit hat die Beschwerdeführerin aktenkundig aber erstmals anlässlich der gutachtlichen Untersuchung durch PD Dr. med. L.________ am 11. Dezember 1992 und damit mehr als sechs Jahre nach dem Unfall geklagt. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft können zwar bei einem Schleudertrauma der HWS auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ein Zeitintervall von mehr als sechs Jahren kann jedoch nicht mehr als blosse Latenzzeit qualifiziert werden (Urteil E. vom 19. Dezember 2000, U 98/98 und 107/98), weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Selbst wenn aber der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, führte dies nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einstellung der Heilkostenleistungen sowie die Rentenaufhebung zu Recht bestehen, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, der Helsana Versicherungen
AG und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 6. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: