Strafrecht
Strafzumessung
| Besetzung | Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann |
|---|---|
| Parteien | Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft |
| gegen | |
| A._____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschuldigter B._____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger | |
| Gegenstand | banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2015 |
Aus den Erwägungen:
IV. Strafzumessung
A. B._____
AA. Strafe
a. Strafrahmen
B._____ machte sich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Die schwerste von ihm verübte Straftat ist der bandenmässige Diebstahl, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe von 181 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 StGB).
b. Strafzumessungskriterien
ba. Allgemeines
Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
bb. In concreto
bba. Tatkomponenten
(1) Objektive Tatschwere
(i) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
1. Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer. 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2).
2. Bei den von ihm teilweise in Mittäterschaft verübten Einbruchsdiebstählen erbeutete B._____ Sachen im Wert von Fr. 32‘387.40 und richtete einen Sachschaden von Fr. 9‘975.35 an. Die Deliktssumme ist mit insgesamt Fr. 42‘362.75 erheblich. Bei den gestohlenen Gegenständen handelt es sich vielfach um Erinnerungsstücke, die nur schwer, falls überhaupt, ersetzt werden können. Die Höhe und die Art der Beute sind entsprechend zulasten von B._____ zu veranschlagen.
(ii) Verwerflichkeit des Handelns
1. Die Verwerflichkeit des Handelns beurteilt sich nach der Handlungsweise des Täters. Bei Vorsatzdelikten sind demnach die Art und Weise des Vorgehens und die eingesetzten Mittel von Bedeutung (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht III, 8. Aufl. 2007, S. 93 f.).
2. Aus den überzeugenden, vom Strafgericht dargelegten Gründen steht fest, dass B._____ als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zur Schweiz oder dessen Bewohnern einreiste. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil B._____ selbst aussagte, die Art und Weise, wie Einbrüche funktionierten, habe er schon in Italien gelernt (act. 3611, 3621). In lediglich neuneinhalb Wochen beging B._____ teilweise in Mittäterschaft mit A._____ 17 Einbruchsdiebstähle. B._____ verschaffte sich meistens durch Fenster- bzw. Türbohren Zutritt ins Innere der Einbruchsobjekte und nahm dort das Diebesgut an sich, während A._____ die Aufgabe des Aufpassers übernahm. B._____ und A._____ verübten die Einbrüche demnach arbeitsteilig, wobei B._____ die gewichtigere Rolle zukam als A._____. Die von B._____ bewusst angewandte Methode des Fenster- bzw. Türbohrens zeugt sodann von hoher Professionalität. Besonders niederträchtig ist, dass weder B._____ noch sein Mittäter A._____ bei ihrer Einbruchserie in Wohnhäuser vor dem Einbrechen auf geeignete Art und Weise prüften, ob sich in den Einbruchsobjekten Bewohner aufhielten. Das Eindringen von B._____ in der Nacht in bewohnte Wohnliegenschaften bzw. der Versuch dazu, während die Bewohner schliefen, geschah in zehn Fällen (act. 2589, 2695, 2739, 2807, 2871, 2990, 3055, 3181, 3265, 3537). Dadurch wurden die Bewohner in ihrem Sicherheitsgefühl hochgradig beeinträchtigt. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass B._____ nie gewalttätig wurde und bei einer konkreten Begegnung mit einem Bewohner (act. 2589 ff.) sofort flüchtete. In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen muss B._____ bei den Einbruchsdiebstählen eine sehr hohe kriminelle Energie zugeschrieben werden, was stark verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.
Der Umstand, dass der Einbruchsdiebstahl im Fall 19 der Anklageschrift im Versuchsstadium steckenblieb, vermag B._____ nicht zu entlasten, weil diese Straftat nur infolge dessen Festnahme durch die Polizei beendet wurde.
(iii) Fazit
Dem Gesagten zufolge erweist sich das Verschulden von B._____ objektiv als schwer.
(2) Subjektive Tatschwere
(i) Intensität des verbrecherischen Willens
1. Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Bei der Beurteilung der Intensität des deliktischen Willens kann bei einer mittels Bande verübten Straftat die Stellung und der Grad der Mitwirkung des Täters, das Nichtbeachten einer Warnung, die Art des Vorsatzes oder das Handeln während laufender Probezeit relevant sein (Wiprächtiger/Keller, Kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 115 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 20).
2. B._____ handelte mit direktem Vorsatz. Er reiste ausschliesslich mit der Absicht in die Schweiz ein, um hier Einbrüche zu begehen. Auch stieg er in Wohnhäuser ein und zwar ohne vorherige Prüfung, ob sich darin Bewohner aufhielten. Er nahm daher eine Traumatisierung der sich zur Tatzeit in den Wohnliegenschaften befindlichen Einbruchsopfer bewusst in Kauf. Aufgrund all dessen ist der verbrecherische Wille als hoch zu werten und entsprechend zu Ungunsten von B._____ zu berücksichtigen.
(ii) Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe
1. Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103).
2. Da B._____ sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt war, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und fällt zu seinen Lasten ins Gewicht. Namentlich ist zu Ungunsten von B._____ ins Feld zu führen, dass seine Motive für die Verübung der Straftaten rein finanzieller und somit egoistischer Natur waren.
(iii) Fazit
Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Das Verschulden von B._____ ist mithin als schwer zu qualifizieren.
bbb. Täterkomponenten
(1) Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die erste Instanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B._____ ausführlich dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese strafgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Strafgericht berücksichtigte leicht zugunsten von B._____, dass dieser aufgrund seiner sehr bescheidenen Herkunft sowie wegen der wirtschaftlichen Lage in Albanien und Italien nicht über ausreichende Perspektiven verfügte. Es stellte dabei allerdings auch klar, dass dieser Aspekt die von B._____ verübten Straftaten, mit welchen er nicht bloss die Überwindung einer Notlage anstrebte, keinenfalls rechtfertigt. Dem pflichtet das Kantonsgericht bei, womit die von der Vorinstanz angeführte Perspektivenlosigkeit nicht zugunsten des Beschuldigten ins Feld geführt werden kann. Ansonsten lassen sich aus dem Vorleben von B._____ und dessen persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
(2) Nachtatverhalten
(i) Geständnis
1. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, erscheint eine Strafminderung nicht angebracht (BGer. 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4).
2. B._____ zeigte sich erst dann geständig, wenn ihm aufgrund der eindeutigen Beweislage wenig anderes übrig blieb. Das Geständnis von B._____ erleichterte die Strafverfolgung nicht und trug auch nicht zur Tataufdeckung oder Wahrheitsfindung bei. Das Geständnis von B._____ ist somit entgegen der Vorinstanz nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
(ii) Einsicht und Reue
Im Rahmen des Schlusswortes vor Strafgericht gab B._____ zu Protokoll, dass er sich entschuldigen möchte (act. 4559). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte B._____ beim Schlusswort aus, er entschuldige sich (Prot. KG vom 10. November 2015, S. 36). Über diese blossen, folgenlosen Lippenbekenntnisse hinausgehende Anzeichen für eine echte Einsicht und Reue fehlen vollständig. So blieben seine Aussagen im Zusammenhang mit den Einbrüchen in bewohnte Liegenschaften einsilbig. Ausserdem zeigt gerade auch seine Rechtfertigung für die Einbrüche, er habe keinen anderen Ausweg gehabt, seine Uneinsichtigkeit (Prot. KG vom 10. November 2015, S. 26 f.). B._____ kann somit keine Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, attestiert werden.
c. Auszufällende Strafe
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen.
AB. Strafvollzug
a. Allgemeines
1.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
1.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10).
1.3 Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
b. In concreto
Die erste Instanz gewährte B._____ den teilbedingten Strafvollzug, weil dieser keine Vorstrafen aufweise und im jugendlichen Alter stehe. Dieser Auffassung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Das jugendliche Alter von B._____ stellt an sich keinen Faktor dar, welcher eine günstige Prognose zulässt (Schneider/Garré, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 85). Die Vorstrafenlosigkeit von B._____ spricht zwar grundsätzlich für eine günstige Prognose. Diese Vermutung kann indessen durch Indizien für eine Rückfallgefahr umgestossen werden (OGer. ZH SB150175 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). Einen Anhaltspunkt für eine Wiederholungsgefahr bildet ein eigentlicher Charakterfehler wie etwa ein hemmungs- und rücksichtsloses Vorgehen bei der Tatausführung (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 70). B._____ brach in Wohnhäuser ein, ohne die Anwesenheit von Bewohnern in den Einbruchsobjekten abzuklären. In zehn Fällen waren bei der Verübung des Einbruchsdiebstahls bzw. des Versuches dazu die Bewohner am Schlafen. B._____ legte demnach bei seiner kriminellen Tätigkeit eine ausgeprägte Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit an den Tag. Aufgrund dieses Charaktermangels kann keine ausreichende Gewähr für ein Wohlverhalten von B._____ bejaht werden. Für ungünstige Bewährungsaussichten spricht überdies, dass B._____ keinerlei Einsicht und Reue zeigte. Negativ zu Buch schlägt ferner, dass B._____ gemäss dem Führungsbericht der Anstalten C._____ vom 9. September 2015 eine unmotivierte Arbeitshaltung an den Tag legt und sich gelegentlich arrogant und pubertär benimmt. Zu guter Letzt ist zu erwähnen, dass nach einer Haftentlassung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch B._____ nicht sichergestellt ist, was das Risiko eines Rückfalls in die einschlägige Kriminalität erhöht. In Anbetracht all dessen muss B._____ eine schlechte Prognose gestellt werden. Der Strafvollzug ist mithin unbedingt anzuordnen.
AC. Gesamtergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass B._____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen ist. Mithin ist der Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung von B._____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren gutzuheissen. Abzuweisen ist dagegen der Berufungsantrag von B._____ auf Reduktion der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe und sofortige Freilassung aus der Haft.
B. A._____
BA. Strafe
a. Strafrahmen
A._____ machte sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Die schwerste von ihm verübte Straftat ist der bandenmässige Diebstahl, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe von 181 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 StGB).
b. Strafzumessungskriterien
ba. Tatkomponenten
baa. Objektive Tatschwere
(1) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Bei den von ihm in Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstählen erlangte A._____ Sachen im Wert von Fr. 31‘052.40 und verursachte einen Sachschaden von Fr. 9‘274.45. Die Deliktssumme von total Fr. 40‘326.85 ist erheblich. Bei den gestohlenen Gegenständen handelt es sich vielfach um Erinnerungsstücke, welche nur schwer, falls überhaupt, ersetzbar sind. Die Höhe und die Art der Beute fallen entsprechend zulasten von A._____ ins Gewicht.
(2) Verwerflichkeit des Handelns
Aus den zutreffenden, von der ersten Instanz geschilderten Gründen steht fest, dass A._____ als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zur Schweiz oder dessen Bewohnern einreiste. In nur neuneinhalb Wochen verübte A._____ in Mittäterschaft mit B._____ 14 Einbruchsdiebstähle. A._____ stand dabei Schmiere, während sich B._____ meistens durch Fensterbohren Zutritt ins Innere der Einbruchsobjekte verschaffte und dort das Diebesgut behändigte. A._____ und B._____ verübten die Einbrüche mithin arbeitsteilig, wobei A._____ die weniger gewichtige Rolle zukam als B._____. Besonders verwerflich ist, dass A._____ und sein Komplize B._____ es vor ihren Einbrüchen in Wohnhäuser unterliessen, auf eine geeignete Art und Weise zu prüfen, ob sich in den Einbruchsobjekten Bewohner aufhielten. Das Eindringen von B._____ in der Nacht in bewohnte Wohnliegenschaften bzw. der Versuch dazu geschah bei gemeinsam mit A._____ verübten Einbrüchen acht Mal (act. 2589, 2695, 2739, 2807, 2871, 3181, 3265, 3537). Dadurch wurden die Bewohner in ihrem Sicherheitsgefühl hochgradig beeinträchtigt. Infolge all dessen muss A._____ bei den Einbruchsdiebstählen eine hohe kriminelle Energie zugeschrieben werden, was stark verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.
Der Umstand, dass der Einbruchsdiebstahl im Fall 19 der Anklageschrift im Versuchsstadium steckenblieb, vermag A._____ nicht zu entlasten, weil diese Straftat nur dank dessen Festnahme durch die Polizei beendet wurde.
(3) Fazit
In Anbetracht all der vorstehenden Schilderungen erweist sich das Verschulden von A._____ objektiv als schwer.
bab. Subjektive Tatschwere
(1) Intensität des verbrecherischen Willens
A._____ handelte mit direktem Vorsatz. Er reiste lediglich mit der Absicht in die Schweiz ein, um hier Diebstähle zu begehen. Auch beteiligte er sich an Einbruchsdiebstählen in Wohnhäuser, bei welchen vor dem Einbruch nicht geprüft wurde, ob sich darin Bewohner aufhielten oder nicht. Er nahm daher eine Traumatisierung der sich zur Tatzeit in den Wohnliegenschaften befindlichen Einbruchsopfer in Kauf. Mithin ist der verbrecherische Wille von A._____ als hoch zu werten und entsprechend zu seinen Ungunsten zu veranschlagen.
(2) Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe
Da A._____ sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt war, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und fällt zu seinen Lasten ins Gewicht. Namentlich schlägt zu Ungunsten von A._____ zu Buch, dass seine Motive für die Verübung der Straftaten rein pekuniärer und somit egoistischer Natur waren.
(3) Fazit
Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Das Verschulden von A._____ ist demzufolge als schwer zu qualifizieren.
bb. Täterkomponenten
bba. Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die erste Instanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A._____ ausführlich dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese strafgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar verfügte A._____ aufgrund seiner bescheidenen Herkunft sowie wegen der wirtschaftlichen Lage in Albanien und Italien nicht über ausreichende Perspektiven. Dies rechtfertigt allerdings keinesfalls die von ihm verübten Straftaten, mit welchen er nicht bloss die Überwindung einer Notlage anstrebte, sodass die von der Vorinstanz dargelegte Perspektivenlosigkeit nicht zugunsten des Beschuldigten zu werten ist. Ansonsten lassen sich aus dem Vorleben von A._____ und dessen persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
bbb. Nachtatverhalten
(1) Geständnis
A._____ zeigte sich erst dann geständig, wenn ihm aufgrund der Beweislage wenig anderes übrig blieb. Das Geständnis von A._____ erleichterte die Strafverfolgung nicht und trug auch nicht zur Tataufdeckung oder Wahrheitsfindung bei. Das Geständnis von A._____ ist somit entgegen der Vorinstanz nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
(2) Einsicht und Reue
Im Rahmen des Schlusswortes vor Strafgericht sagte A._____, er bitte um Entschuldigung für die Fehler und werde diese nicht wiederholen (act. 4563). An der Berufungsverhandlung gab A._____ als Schlusswort zu Protokoll, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er entschuldige sich. Er werde nie mehr in die Schweiz kommen. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe (Prot. KG vom 10. November 2015, S. 37). Allein solch bloss verbale Äusserungen können nicht als Anzeichen für eine dauerhafte sowie nachhaltige Einsicht und Verhaltensänderung gewertet werden. Dafür spricht auch Folgendes: An der kantonsgerichtlichen Verhandlung gab A._____ auf die Frage, was ein Einbruch für einen schlafenden Bewohner eines Wohnhauses bedeutet, zunächst an, er wisse es nicht, und erst auf wiederholte Nachfrage führte er aus, dass der Bewohner Angst bekomme. Seine mangelnde Einsicht zeigt sich überdies im Umstand, dass er die Einbrüche mit angeblich fehlenden Alternativen zu rechtfertigen versucht (Prot. KG vom 10. November 2015, S. 31 ff.). A._____ kann mithin keine Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, zugutegehalten werden.
c. Auszufällende Strafe
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als angemessen.
BB. Strafvollzug
Die erste Instanz gewährte A._____ den teilbedingten Strafvollzug, weil dieser keine Vorstrafen aufweise und im jugendlichen Alter stehe. Dieser Auffassung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Das jugendliche Alter von A._____ stellt an sich keinen Faktor dar, welcher eine günstige Prognose zulässt. Die Vorstrafenlosigkeit von A._____ spricht zwar grundsätzlich für eine günstige Prognose. Aus den nachstehend dargelegten Indizien muss das Vorliegen einer guten Prognose indessen verneint werden. A._____ war mit dem Mittäter B._____ an einer Einbruchsserie in Wohnhäuser beteiligt, wobei ihm nach dem Tatplan die Aufgabe des "Schmierestehens" zukam, während sein Komplize in Wohnhäuser einbrach, ohne vorher abzuklären, ob sich in diesen Bewohner befanden; in acht Fällen waren bei der Verübung des Einbruchsdiebstahls bzw. des Versuches dazu die Bewohner am Schlafen. A._____ legte aufgrund der Beteiligung an diesen Einbruchsdiebstählen eine ausgeprägte Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit an den Tag, weshalb bei ihm ein Charaktermangel angenommen werden muss, welcher keine ausreichende Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten bejahen lässt. Für ungünstige Bewährungsaussichten spricht überdies, dass A._____ keinerlei Einsicht und Reue zeigte. Negativ ins Gewicht fällt ferner das Verhalten von A._____ in der Justizvollzugsanstalt D._____. Gemäss dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt D._____ vom 4. November 2015 verstiess A._____ wiederholt gegen die Hausordnung: Am 4. Oktober 2015 manipulierte er zusammen mit anderen Gefangenen das Lichtschaltertableau in der Zelle. Wegen dieses Verstosses gegen die Hausordnung wurde er mit fünf Tagen Arrest bestraft. Am 20. Oktober 2015 schor er zusammen mit einem Kumpel einem Mithäftling die Haare kahl, weil der Letztere sich seinem Kumpel und ihm nicht unterordnen wollte. Wegen diesem Verhalten wurde A._____ mit sieben Tagen Zelleneinschluss sanktioniert. Hinzu kommen zwei weitere Verstösse von A._____ gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt D._____, welche jeweils mit einer Busse geahndet wurden. Zu guter Letzt ist zu erwähnen, dass nach einer Haftentlassung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A._____ nicht gewährleistet ist, was das Risiko eines Rückfalls in die einschlägige Kriminalität erhöht. In Anbetracht all dessen muss A._____ eine schlechte Prognose gestellt werden. Der Strafvollzug ist mithin unbedingt anzuordnen.
BC. Gesamtergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zu verurteilen ist. Demzufolge ist der Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung von A._____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gutzuheissen.