Strafprozessrecht
Nichteintretensentscheid
| Besetzung | Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführer |
| gegen | |
| Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner | |
| Gegenstand | Nichteintretensentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2015 |
**A.**Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, A.____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.00. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt; im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 180.00 auferlegt. Die Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten erfolgte am 31. Januar 2015.
**B.**Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 15. Mai 2015, welches am 19. Mai 2015 der Deutschen Post übergeben wurde, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2015. Die Einsprache begründete der Beschuldigte damit, dass er die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe.
**C.**Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten darauf hin, dass seine Einsprache verspätet und dadurch ungültig sei und ersuchte ihn, bis zum 27. Juli 2015 mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle.
**D.**Nachdem der Beschuldigte auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2015 innert Frist nicht reagiert hatte, überwies die Staatsanwaltschaft am 6. August 2015 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft und beantragte Nichteintreten, da die Einsprache zufolge Fristablaufs verspätet erfolgt sei.
**E.**Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 31. August 2015 trat der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft mangels Gültigkeit der Einsprache vom 15. Mai 2015 nicht auf diese ein und stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1). Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 430.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 280.00 sowie einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, auferlegt (Ziff. 2). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 4. September 2015 zugestellt.
**F.**Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. September 2015 Beschwerde bei der Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, weiterleitete. Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, das Verfahren sei wiederher- und gegen ihn einzustellen.
**G.**Dem Beschwerdeführer wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. September 2015 eine Nachfrist bis zum 9. Oktober 2015 eingeräumt, um seine Eingabe vom 7. September 2015 zu verbessern, zumal sich die Ausführungen bezüglich der verspäteten Einsprache nur in einem Satz erschöpften und die Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt waren.
**H.**Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 nach, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
**I.**Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 stellte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
1.1 Beim vorliegenden Straftatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 5 VRV handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben.
1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte zulässig, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Nach Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe deren Gültigkeit nicht, da es einzig auf den Willen der Partei ankommt, den angefochtenen Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen (vgl. Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 8). Da die verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 31. August 2015 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt, der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, ist in der Folge darauf einzutreten.
2.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm telefonisch eine Erstreckung der Einsprachefrist zugesichert. Aufgrund dessen habe er die Einsprache rechtzeitig erhoben. Ferner führt der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und er aus diversen, privaten Gründen verhindert gewesen sei, die Einsprache rechtzeitig innert der zehntägigen Frist zu erheben. Er macht geltend, vor Ablauf der Frist mit der zuständigen Stelle telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, wobei ihm eine Fristverlängerung gewährt worden sei. Daher erweise sich seine Einsprache vom 15. Mai 2015 nicht als verspätet. Ausserdem streicht der Beschwerdeführer hervor, dass nicht er, sondern ein Herr B.____ das Fahrzeug gelenkt habe, weshalb der Strafbefehl an die falsche Person gerichtet worden sei. Um dies zu belegen, reicht er zum Vergleich mit den Radarbildern eine Kopie seines Führerscheins und seiner spanischen Identitätskarte, welche sein Lichtbild zeigen, ein.
2.2 Demgegenüber hält das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 fest, der Beschwerdeführer behaupte lediglich, die Staatsanwaltschaft hätte ihm telefonisch eine Fristerstreckung gewährt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen stelle eine gesetzliche Frist dar, welche nicht erstreckt werden könne. Im Weiteren verweise das Strafgerichtspräsidium auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015. Darin wurde erwogen, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten am 31. Januar 2015 zugestellt worden sei und die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache folglich am 10. Februar 2015 geendet habe. Da die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post erst am 19. Mai 2015 erfolgt und am 22. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei, habe der Beschuldigte die Einsprachefrist verpasst.
2.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben. Bei dieser Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann. In Bezug auf die Fristwahrung prüft die entsprechende Behörde in jeder Phase von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Frist eingehalten wurde (vgl. Christof Riedo, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 68).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 27. Januar 2015 gleichentags verschickt und dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2015 zugestellt worden ist (act. 31). Aus der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung war eindeutig ersichtlich, dass die Einsprachefrist zehn Tage beträgt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist, in casu also am 10. Februar 2015, bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die vom 15. Mai 2015 datierte Einsprache ging am 22. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft ein, nachdem der Beschwerdeführer diese erst am 19. Mai 2015 der Deutschen Post übergeben hatte. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Einsprache ist somit längstens, nämlich mehr als drei Monate, überschritten worden, weshalb die Einsprache klarerweise verspätet erfolgte.
Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Dazu bedarf es innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes eines schriftlichen Gesuchs, in dem die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 4 StPO wird über das Gesuch in einem schriftlichen Verfahren entschieden. In casu liegt kein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vor, vielmehr führt dieser aus, die Staatsanwaltschaft habe ihm die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2015 mündlich am Telefon verlängert. Einerseits entspricht dieses Vorgehen nicht den erwähnten gesetzlichen Vorgaben resp. ist eine Verlängerung der Einsprachefrist bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen, andererseits handelt es sich dabei um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer weder mit erwiesenen Zeugenaussagen noch mit substantiierten Dokumenten zu belegen vermag. Da der Beschwerdeführer in keiner Form den Nachweis erbringt, die Einsprache rechtzeitig erhoben zu haben und es auch an einem Gesuch im Sinne von Art. 94 StPO fehlt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Einsprache offensichtlich nicht eingehalten hat. Dies impliziert indessen ein offensichtliches Verschulden seitens des Beschwerdeführers, wobei es festzuhalten gilt, dass selbst ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung ausschliesst (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 94 N 3). Die verfahrensabschliessende Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 31. August 2015 ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten gehen daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gestützt auf § 13 Abs. 2 GebT auf CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, festzulegen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner