Strafprozessrecht
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
| Besetzung | Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey |
|---|---|
| Parteien | A.____, Advokatin, Beschwerdeführerin |
| gegen | |
| Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin | |
| Gegenstand | Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2015 |
**A.**Auf Empfehlung der Kinderschutzgruppe des Y.____-Spitals erstattete der Kinder- und Jugenddienst Z.____ mit Schreiben vom 17. Juli 2014 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Z.____ gegen B.____ wegen vermuteter sexueller Übergriffe an ihrer damals dreieinhalbjährigen Enkelin, C.____. Demnach habe B.____, die Grossmutter väterlicherseits, C.____ das letzte Wochenende betreut und am Montag, 14. Juli 2014, der Mutter, D.____, zurückgebracht. Am Abend habe C.____ über Schmerzen im Vaginalbereich geklagt. Als ihre Mutter ihr deshalb ein Zäpfchen habe geben wollen, habe C.____ angefangen zu toben und zu schreien. Sie habe ihrer Mutter daraufhin erzählt, dass sie bei Omi im Bett schlafen müsse und ihr Omi vor dem Schlafengehen den Finger ganz weit hineingesteckt habe, wobei sie auf die Öffnung ihrer Vagina gezeigt habe. Am nächsten Tag sei die Mutter mit C.____ in die Notfallstation des Y.____-Spitals gegangen und habe dort von den Erzählungen ihrer Tochter berichtet, worauf am darauffolgenden Tag eine Sitzung der Kinderschutzgruppe des Y.____-Spitals stattgefunden habe.
**B.**Nach Erhalt der Anzeige nahmen die baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden erste Untersuchungshandlungen vor. Am 5. August 2014 wurde C.____ durch die Jugendanwaltschaft Z.____ befragt und gleichentags führte die Staatsanwaltschaft Z.____ eine Einvernahme mit D.____ durch. B.____ wurde über die gegen sie laufende Strafuntersuchung vorerst nicht informiert. Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen.
**C.**Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde am Morgen des 10. September 2014 eine polizeiliche Hausdurchsuchung am Wohnort von B.____ durch die Polizei vollzogen. Dabei wurden ein Smartphone, 4 weitere Mobiltelefone, ein Tablet, eine Digitalkamera inklusive Speicherkarte sowie ein USB-Stick beschlagnahmt. Im Anschluss an die Durchsuchung wurde B.____ durch die Polizei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Einvernahme vorgeführt. Als notwendige Verteidigung wurde ihr Advokatin A.____ zur Seite gestellt, welche vorgängig aufgeboten worden war. Mit Verfügung vom 15. September 2014 wurde Advokatin A.____ zudem als amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 10. September 2014 eingesetzt. In den darauffolgenden Wochen und Monaten fanden mehrere Einvernahmen mit E.____ (dem Vater von C.____ und Sohn von B.____), D.____ sowie F.____ (der ehemaligen Bezugsperson von D.____ im Übergangswohnheim X.____) statt. Schliesslich wurde am 15. April 2015 B.____ ein zweites und letztes Mal einvernommen. Anlässlich ihrer Einvernahmen gab B.____ an, C.____ mit Sicherheit nie in sexueller Absicht berührt zu haben. Die Aussage von C.____ erkläre sie sich damit, dass sie C.____ zwar beim Eincremen mit Bepanthen, beim Saubermachen nach dem Toilettengang sowie beim rektalen Einführen von Hustenzäpfchen im Intimbereich berührt habe, dabei aber sicherlich nie mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei. Mit Schlussmitteilung vom 17. April 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft daraufhin die Einstellung des Verfahrens an.
**D.**Mit Schreiben vom 27. April 2015 beantragte B.____ eine Entschädigung von Fr. 841.-- (Fr. 41.-- für Fahrtkosten und Fr. 800.-- für Erwerbsausfall) gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Strafuntersuchung habe nicht nur psychische Auswirkungen auf sie gehabt, sondern mitunter die ganze Familie belastet, nicht zuletzt ihren Sohn, den Kindsvater des mutmasslichen Opfers. Sowohl ihr als auch ihrem Sohn sei es aufgrund des laufenden Strafverfahrens untersagt worden, die Enkelin resp. Tochter zu sehen. Diese Situation sei sehr schwierig für sie gewesen, zumal sie vor Eröffnung der Untersuchung die Enkeltochter regelmässig und oft betreut habe. Gelitten habe sie auch darunter, dass sie nicht nur von den Strafverfolgungsbehörden als Täterin angesehen worden sei, sondern auch von weiteren offiziellen Stellen wie beispielsweise der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder aber von den Mitarbeitern des Spitals. All dies habe sie sehr mitgenommen und belastet.
**E.**Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Advokatin A.____, reichte mit Schreiben vom 5. Mai 2015 ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 6‘209.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein.
**F.**Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1). Anlässlich der durch die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise gefunden werden können, welche den Anfangstatverdacht eines strafrechtlich relevanten Handelns durch die Beschuldigte "auch nur ansatzweise bestätigt hätten". Weiter wurde die von der Privatklägerschaft geltend gemachte, unbezifferte Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Zudem wurde verfügt, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung unwiderruflich gelöscht werden (Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates genommen (Ziffer 4). Der beschuldigten Person wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 41.-- zugesprochen. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO wurden dagegen abgewiesen (Ziffer 5). Ferner wurde der beschuldigten Person in Abweisung des Gesuches ein Anspruch auf eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aberkannt (Ziffer 6). Schliesslich wurde der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 135 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘669.25 zugesprochen (Ziffer 7). Auf die Begründung der Honorarkürzung sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
**G.**Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhob Advokatin A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2015 aufzuheben und ihr in Anwendung von Art. 135 StPO eine Entschädigung von Fr. 6‘209.55 zuzusprechen; eventualiter sei Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
**H.**Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015, es sei die Beschwerde der amtlichen Verteidigung vom 12. Oktober 2015 unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann die amtliche Verteidigung Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz führen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 393 ff. StPO. Demnach können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Art. 135 Abs. 3 StPO behält die Legitimation zur Anfechtung des Entschädigungsentscheids ausdrücklich dem amtlichen Verteidiger vor. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Hingegen beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid richtet, dessen wirtschaftliche Nebenfolgen einen strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- betreffen (Art. 395 lit. b StPO). Da im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem beantragten Anwaltshonorar weniger als Fr. 5‘000.-- beträgt, liegt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Kompetenz der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidiums der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (vgl. Art. 61 lit. c und d StPO). Nachdem auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Kürzung des von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Honorars. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss § 2 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist bei der Festsetzung des Honorars in Strafsachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung bestehe (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 4b). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Letztlich muss das Honorar so festgelegt werden, dass der Verteidigung noch ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6 m.w.H.). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person (Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3 m.w.H.).
3.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begründet die Honorarkürzung im vorliegenden Fall damit, dass nach ständiger Praxis der Anspruch auf Entschädigung nicht alles umfasse, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung sei. Zu entschädigen seien diejenigen Aufwendungen, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden sowie notwendig und verhältnismässig seien. In der Deservitenkarte vom 5. Mai 2015 würden diverse Aufwendungen ausgewiesen, die unter diesen Voraussetzungen nicht entschädigungsfähig seien (Mandatsübernahme, Kenntnisnahme von Verfügungen und Vorladungen, Erstellen der Honorarrechnung, Austausch mit Wahlverteidigung etc.). Die Honorarnote sei somit um die folgenden Positionen zu kürzen:
| Datum | Zu kürzender Aufwand | Betrag in Fr. |
|---|---|---|
| 10.09.2014 | Mandatsanzeige (10 Min.) | 33.30 |
| 22.10.2014 | Vorladung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 22.10.2014 | Verfügung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 27.10.2014 | Telefonat mit Wahlverteidigung (10 Min.) | 33.30 |
| 29.10.2014 | Schreiben Stawa lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 10.11.2014 | E-Mail Wahlverteidigung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 26.11.2014 | E-Mail Wahlverteidigung (5 Min.) | 16.70 |
| 02.12.2014 | Vorladung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 05.01.2015 | Vorladung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 13.02.2015 | Vorladung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 18.02.2015 | Vorladung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 18.03.2015 | Teilnahme an Einvernahme (1 Std.) | 200.00 |
| 27.04.2015 | Telefonat mit Wahlverteidigung (5 Min.) | 16.70 |
| 27.04.2015 | E-Mail Wahlverteidigung (5 Min.) | 16.70 |
| 29.04.2015 | Verfügung lesen (5 Min.) | 16.70 |
| 05.05.2015 | Dossiernachbearbeitung (10 Min.) | 33.30 |
| Total | 500.30 |
Der geltend gemachte Honoraranspruch von insgesamt Fr. 6‘209.55 sei deshalb um Fr. 500.30 (zzgl. MWST von 8%) auf Fr. 5‘669.25 zu kürzen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2015, es sei weder eine Position "Mandatsübernahme" in Rechnung gestellt, noch sei das Erstellen der Honorarrechnung verrechnet worden. Ferner macht sie zusammengefasst geltend, dass sämtliche ausgewiesenen Leistungen zwingend notwendig gewesen seien, um die Verteidigung von B.____ wirkungsvoll zu gewährleisten. Sie habe keine unnötigen Aufwendungen getätigt. Sie habe stets so viel Verteidigungsarbeit wie nötig und so wenig wie möglich betrieben.
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015 und führt zusätzlich im Wesentlichen aus, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Honorarkürzungen hauptsächlich um sog. anwaltliche Kürzestaufwände, die im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung bereits enthalten und deshalb nicht zusätzlich entschädigungspflichtig seien.
4.1 Im Folgenden sind die gekürzten Aufwände im Einzelnen zu prüfen, wobei zweckmässigkeitshalber gleiche bzw. ähnliche Rechnungspositionen zusammengefasst werden.
4.2 Mandatsanzeige
Mit Schreiben vom 10. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die durch B.____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht ein. Zudem beantragte sie in dem besagten Schreiben, an sämtlichen Einvernahmen teilnehmen zu können, als amtliche Verteidigerin eingesetzt zu werden sowie das Akteneinsichtsrecht gewährt zu erhalten. Für das Verfassen dieses Schreibens wurde in der Deservitenkarte ein zeitlicher Aufwand von 10 Minuten veranschlagt. Die Beschwerdeführerin erklärt diesbezüglich, es handle sich dabei um eine Aufwendung, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren gestanden habe und notwendig sowie verhältnismässig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hingegen führt aus, die Beschwerdeführerin sei vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, welche am 10. September 2014 stattgefunden habe, ausdrücklich als notwendige Verteidigerin aufgeboten worden. Die Eingabe vom 10. September 2014, bei der es sich um eine klassische Anzeige einer Mandatsübernahme handle, sei somit weder notwendig noch erforderlich gewesen.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erscheint als haltlos, denn die im Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 10. September 2014 gestellten Anträge gehen offensichtlich weit über das blosse Anzeigen der Mandatsübernahme hinaus. Die Möglichkeit, an Einvernahmen teilzunehmen und vom Inhalt der Verfahrensakten Kenntnis zu erhalten, ist für eine wirksame Verteidigung von zentraler Bedeutung. Insbesondere in Sexualstrafverfahren kommt es nicht selten vor, dass jene Rechte der beschuldigten Person und deren Vertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verweigert werden. So wurde denn auch im vorliegenden Vorverfahren B.____ über die gegen sie laufende Strafuntersuchung zu Beginn gar nicht in Kenntnis gesetzt und konnte folglich auch nicht an den ersten Einvernahmen von C.____ und D.____ durch die baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zugegen sein. Das Begehren der Verteidigerin, an zukünftigen Einvernahmen teilnehmen zu können und Einsicht in die bisherigen Akten zu erhalten, war demzufolge keineswegs unnötig, sondern geradezu sachlich geboten. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Minuten für das Schreiben der Anträge ist ferner äusserst moderat und angemessen, weshalb dieser klarerweise zu entschädigen ist.
4.3 Vorladungen lesen
Unter dem Titel "Vorladung lesen" sind in der Deservitenkarte vom 5. Mai 2015 insgesamt 5 Positionen mit einem jeweiligen Zeitaufwand von 5 Minuten vermerkt. Hierzu äussert die Beschwerdeführerin, sie habe nach Erhalt der Vorladungen nicht nur die Termine im Kalender abgleichen, sondern auch entscheiden müssen, ob sie an den Einvernahmen teilnehmen solle oder nicht. Sodann seien die Vorladungen jeweils mit der Bitte um Mitteilung, ob die Teilnahme erwünscht sei, zur Weiterleitung an die Mandantin vorbereitet worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht nebst dem allgemeinen Einwand, es handle sich um anwaltliche Kürzestaufwände, die im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung bereits enthalten seien, geltend, dass sämtliche Einvernahmetermine vorgängig mit der Beschwerdeführerin abgesprochen worden seien. Diese Terminabsprachen seien in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015 entschädigt worden. Eine weitere Entschädigung, wie sie die Beschwerdeführerin mit den ausgewiesenen Aufwänden betreffend die Kenntnisnahmen der Vorladungen verlange, hätte eine unzulässige doppelte Entschädigung zur Folge.
Das Kantonsgericht anerkennt den von der Beschwerdeführerin dargelegten Arbeitsaufwand, welcher bei Erhalt einer Vorladung nebst dem einfachen Lesen entsteht, als notwendig. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diesbezüglich pro Vorladung jeweils 5 Minuten verrechnet werden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich, wie unter Erwägung 2 dargelegt, lediglich nach dem Zeitaufwand. Es wird daneben kein Grundhonorar entrichtet, sodass die diesbezügliche Argumentation der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ins Leere läuft. Ferner ist zu beachten, dass die telefonischen Terminabsprachen mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ebenfalls stets mit 5 Minuten bzw. höchstens 10 Minuten in der Deservitenkarte aufgeführt sind. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen doppelten Entschädigung wäre daher der gesamte Zeitaufwand für die Koordination der Einvernahmen nicht zu hoch bemessen. Der unter dem Titel "Vorladung lesen" gemachte Aufwand ist somit ebenfalls im Gegensatz zu den staatsanwaltschaftlichen Darlegungen zu entschädigen.
4.4 Verfügungen lesen
In der Deservitenkarte der Beschwerdeführerin sind unter "Verfügung lesen" zwei Positionen mit einem jeweiligen Zeitaufwand von 5 Minuten aufgeführt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2014 wurde das Gesuch der Beschuldigten vom 10. September 2014 um Gewährung des vollen Akteneinsichtsrechtes abgelehnt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verfügung nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen solle. Sie habe die Verfügung lesen müssen, um von der Abweisung des Gesuchs zu erfahren und um entsprechend entscheiden zu können, ob dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden solle. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. April 2015 wurde B.____ eine kurze nachperemptorische Frist bis zum 6. Mai 2015 gesetzt, um die geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Einzelnen zu beziffern sowie zu belegen. Weiter wurde der Verteidigerin eine Frist bis zum 6. Mai 2015 gesetzt, um die Honorarnote inklusive Deservitenkarte einzureichen. Auch diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Aufwand für das Lesen der Verfügung stehe klar im Zusammenhang mit der Interessenwahrung im Strafverfahren.
Wie schon in Erwägung 4.2 ausgeführt, ist das Recht auf Akteneinsicht für eine effektive und wirkungsvolle Verteidigung von kardinaler Bedeutung. In der Verfügung vom 20. Oktober 2014 ist daher für die Verteidigung ein wichtiger Entscheid gefällt worden, welcher selbstverständlich gelesen werden musste, um im Anschluss daran die nächsten Schritte zu planen. Auch die Verfügung vom 28. April 2015 musste gelesen werden, damit die notwendigen Schlüsse gezogen werden konnten, was gemacht werden solle, um die Entschädigungsforderungen von B.____ genauer zu beziffern und zu belegen. Ein diesbezüglicher Entschädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung von je 5 Minuten erscheint in jeder Hinsicht angemessen und ist daher zu gewähren.
4.5 Schreiben Stawa lesen
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an den Kinder- und Jugenddienst Z.____ bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um einen schriftlichen Bericht, welcher zusätzliche Angaben zur Strafanzeige vom 17. Juli 2014 enthalten sollte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin beansprucht hierfür einen zu entschädigenden Aufwand von 5 Minuten. Sie führt aus, sie habe auch dieses Schreiben lesen und anschliessend an ihre Mandantin weiterleiten müssen.
Auch ein Schreiben, welches nicht direkt an die beschuldigte Person bzw. deren Vertretung gerichtet ist, sondern dieser zur Kenntnisnahme zugestellt wird, hat von der Verteidigung sorgfältig gelesen zu werden. Wenn wie hier der Anzeigeerstatter gebeten wird, nähere Angaben zur Anzeige zu machen, ist dies für die zukünftige Verteidigungsstrategie durchaus von Belang, zumal die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt noch gar keine vollumfängliche Aktenkenntnis hatte. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5 Minuten ist daher ebenfalls entschädigungspflichtig.
4.6 Teilnahme an Einvernahme
Der betragsmässig grösste Aufwand, welchen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Deservitenkarte gestrichen hat, betrifft die Teilnahme der amtlichen Verteidigerin an einer auf den Vormittag des 18. März 2015 angesetzten Zeugeneinvernahme, welche jedoch nicht stattgefunden hatte, da die zu befragende Zeugin unentschuldigt nicht erschienen war. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass es ihr nicht anzulasten sei, dass die Zeugin nicht gekommen sei. Der von ihr in Rechnung gestellte Aufwand, bestehend aus der Wartezeit von 30 Minuten sowie der Hin- und Rückreisezeit von je 15 Minuten, somit von insgesamt 1 Stunde, sei ihr deshalb zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft räumt in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 ein, sie sei in der angefochtenen Einstellungsverfügung versehentlich von einer Doppelerfassung ausgegangen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2015, morgens, zu einer Einvernahme erschien, welcher die vorgeladene Zeugin unentschuldigt fernblieb. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch bekannt gewesen, dass diese Zeugin keinerlei Angaben zum Tatvorwurf an sich hätte machen können und die Einvernahme einzig der Vornahme sog. "Umfeldabklärungen" gedient hätte. Es sei in der Folge denn auch darauf verzichtet worden, die Zeugin nochmals vorzuladen. Eine Teilnahme der amtlichen Verteidigung an dieser Einvernahme wäre somit weder erforderlich noch notwendig gewesen, weshalb der geltend gemachte Aufwand so oder so nicht entschädigungspflichtig sei.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mitunter die beschuldigte Person sowie deren Vertretung, das Recht, an jeder Einvernahme der Staatsanwaltschaft teilzunehmen und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 7). Dieses zentrale Recht kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass der amtlichen Verteidigung im Nachhinein keine Entschädigung für ihre Aufwendungen geleistet wird. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vertretene Ansicht, eine Teilnahme sei weder erforderlich noch notwendig gewesen, erweist sich geradezu als willkürlich. Auch wenn, wie von ihr ausgeführt, die Einvernahme einzig sog. "Umfeldabklärungen" gedient haben soll, konnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass die vorgeladene Zeugin zur Aufklärung des Tatvorwurfs dienende sachliche Aussagen machen würde, zumal gemäss der Aussage von D.____ vom 17. Dezember 2014 die betreffende Zeugin, unmittelbar nachdem C.____ die für ihre Grossmutter belastenden Äusserungen gemacht habe, zugegen gewesen sei (act. 387). Es ist denn auch bei dieser wie bei den vorangegangenen Positionen stets zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) handelt, welches mit einer hohen Strafe bedroht ist und in der Gesellschaft als äusserst verwerflich angesehen wird. Überdies wiegt in casu aus menschlicher Sicht der Umstand besonders schwer, dass der Vorwurf lautete, die sexuellen Handlungen an der eigenen Enkeltochter begangen zu haben. Es rechtfertigt sich in einem solchen Fall fraglos, der beschuldigten Person eine umfassende amtliche Verteidigung zur Seite zu stellen, welche an sämtlichen Einvernahmen teilnehmen kann und nicht jeweils befürchten muss, sie werde im Anschluss nicht für ihren berechtigten Aufwand entschädigt. Die einstündige Aufwandposition "Teilnahme an Einvernahme" vom 18. März 2015 in der Deservitenkarte der Beschwerdeführerin ist von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft folglich vollkommen zu Unrecht gestrichen worden. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, ist es ihr nicht anzulasten, dass die Zeugin zur vorgesehenen Einvernahme nicht erschienen ist. Die Hin- und Rückreisezeit von je 15 Minuten ist nicht zu bemängeln und aus den Akten ergeht, dass die Wartezeit auf die Zeugin eine halbe Stunde betragen hat (act. 507).
4.7 Kontakte mit Wahlverteidigung (Telefonate, E-Mail-Verkehr)
In der Deservitenkarte der amtlichen Verteidigerin finden sich ferner 5 Positionen mit einem Zeitaufwand von gesamthaft 30 Minuten, welche auf einen Austausch mit der Wahlverteidigerin hinweisen (E-Mail- und Telefonverkehr). Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, es sei im vorliegenden Fall zwingend notwendig gewesen, eine gewisse Koordination der Verteidigungsarbeit mit der Wahlverteidigung vorzunehmen.
Es ist das kardinale Recht eines jeden Beschuldigten, zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 127 Abs. 2 StPO). Dabei ist die beschuldigte Person nach ausdrücklicher Anordnung von Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe eine Wahlverteidigung zu ernennen. Wenn nun die beschuldigte Person, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, zusätzlich zur amtlichen Verteidigerin eine Wahlverteidigung bestellt, bildet dies einen Umstand, welcher nicht in der Verfügungsmacht der amtlichen Verteidigung steht. Damit die amtliche Verteidigung ihre Arbeit sinnvoll weiterführen kann, hat ein minimaler Austausch mit der Wahlverteidigung zwingend stattzufinden. Die Rechtsbeistände müssen sich notwendigerweise in einem gewissen Umfange koordinieren und absprechen, damit sie gleichgerichtet für die Interessen ihrer Mandantschaft agieren können. In einem zurückhaltenden Mass darf daher die amtliche Verteidigung die dafür getätigten Aufwände in ihrer Honorarnote geltend machen. Der vorliegend beanspruchte Zeitaufwand von 30 Minuten hält sich selbstredend in einem überschaubaren Rahmen und ist daher zu entschädigen.
4.8 Dossiernachbearbeitung
Zuletzt findet sich in der Deservitenkarte der Posten "Dossiernachbearbeitung" mit einem Arbeitsaufwand von 10 Minuten. Gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich dabei um den Aufwand für das Lesen der am 9. Oktober 2015 erhaltenen Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015. Sie habe diesen Aufwand bereits vorgängig mit Einreichung der Honorarnote am 5. Mai 2015 verbucht.
Es erscheint sachlich geboten, dass für das Lesen der Einstellungsverfügung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung auszurichten ist. Nach Erhalt der staatsanwaltschaftlichen Schlussmitteilung vom 17. April 2015 und im Wissen darum, dass eine Einstellungsverfügung erlassen wird, durfte die amtliche Verteidigerin somit den vorauszusehenden Aufwand für das Lesen schon vorgängig berechnen. Die gegenteilige Ansicht erweist sich als haltlos, da sie zur Folge hätte, dass die amtliche Verteidigung unentgeltliche Arbeit verrichten müsste. Ein Aufwand von 10 Minuten für das Lesen der sechsseitigen Einstellungsverfügung scheint denn auch keinesfalls überrissen, so dass der Beschwerdeführerin auch die letzte gestrichene Aufwandsposition zu entschädigen ist.
5. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen sind und die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vorgenommenen Honorarkürzungen im Gesamtumfange von Fr. 500.30 (zzgl. MWST von 8%) evidentermassen ungerechtfertigt waren. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015 ist folglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 135 StPO eine Entschädigung von Fr. 6‘209.55 zuzusprechen.
6. Schliesslich sei angemerkt, dass in Anbetracht der Länge des Verfahrens und der Bedeutung der Sache der Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung insgesamt keinesfalls zu hoch ausgefallen ist. Die amtliche Verteidigerin musste ihre Mandantin in einem für diese ausserordentlich belastenden Strafverfahren vertreten. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die vertretene B.____ dem schwerwiegenden Vorwurf ausgesetzt sah, ein Sexualdelikt gegenüber ihrer eigenen Enkeltochter begangen zu haben. Ein derartiger Vorhalt wiegt nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht äusserst schwer, sondern stellt auch ein gesellschaftlich besonders verpöntes Verhalten dar, welches die Beschuldigte gerade in ihrer Eigenschaft als Grossmutter tief getroffen haben dürfte. Dabei ist festzustellen, dass den Akten von Beginn weg eine wenig differenzierte, teilweise regelrechte Vorverurteilung der Beschuldigten entnommen werden muss. So lag der Anzeige des Kinder- und Jugenddienstes Z.____ vom 17. Juli 2014 das Beurteilungsschreiben der Kinderschutzgruppe des Y.____-Spitals vom 16. Juli 2014 zugrunde. Dieses liess beinahe jegliche Zweifel an einem sexuellen Übergriff ausser Acht, indem in geradezu tendenziöser Weise von "hochverdächtigen Befunden" gesprochen, die Äusserungen des Mädchens als "sehr besorgniserregend" und "nicht erfunden" bewertet und eine längerfristige kinderpsychiatrische Betreuung von C.____ als "sicher notwendig" erachtet wurde. Ohne diese Beurteilung auch nur ansatzweise kritisch zu reflektieren, wurde im Anschluss daran ein zum Teil ohne jedes vernünftige Augenmass geführtes Strafverfahren aufgezogen, in welchem namentlich eine Hausdurchsuchung, diverse Beschlagnahmungen und eine polizeiliche Vorführung der verdächtigten Grossmutter angeordnet sowie insgesamt 8 Einvernahmen durchgeführt wurden. Obwohl während den umfangreichen Ermittlungen – wie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015 selber ausführt – keinerlei Hinweise gefunden werden konnten, welche den Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten Handelns "auch nur ansatzweise bestätigt hätten", dauerte das gesamte Strafverfahren bis zur Einstellung mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 über ein Jahr, was offensichtlich zu lange erscheint. Fragwürdig erscheint auch der nicht nachvollziehbare Zeitraum von fast 6 Monaten zwischen der staatsanwaltschaftlichen Schlussmitteilung vom 17. April 2015, in welcher die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde, und der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015. Ebenso fällt die Abweisung der in jeder Hinsicht sachlich berechtigten und betragsmässig moderaten Genugtuungsforderung von B.____ in der Höhe von Fr. 1‘000.-- durch die Staatsanwaltschaft auf, da das vorliegende Strafverfahren für die Beschuldigte zweifellos eine besondere Härte darstellte. Mangels Rechtsmittel der Beschuldigten ist es jedoch dem Kantonsgericht im Rahmen dieser Beschwerde verwehrt, auf den Genugtuungsanspruch zurückzukommen. Schliesslich runden die ungerechtfertigten Honorarkürzungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der amtlichen Verteidigung das mehrfach verunglückte Verfahren ab. Insgesamt erwecken daher verschiedene Aspekte des durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens auf weiten Strecken erhebliche rechtsstaatliche Bedenken.
7. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2‘000.00 (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) zu Lasten des Staates.
Überdies hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu entrichtende Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Fr. 96.--, somit insgesamt Fr. 1‘296.--, festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
"7. Der amtlichen Verteidigung wird in Anwendung von Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 6‘209.55 zugesprochen."
Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey