Formelle Enteignung
Genehmigungspflicht durch das Präsidium des Enteignungsgerichts: Eine in einem kommunalen Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Enteignungsentschädigung ist nicht genehmigungspflichtig.
Erläuterung der Bestimmungen in §§ 68 Abs. 2 und 79 Abs. 1 EntG.
Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer
«Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung.
«Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 EntG bezieht sich allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. (E. 2.1) § 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und «ausserhalb des Verfahrens» zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. § 79 EntG trägt die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalb des Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemeint ist.
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Präsidialentscheid
vom 2. März 2017
| Parteien | Einwohnergemeinde A. , vertreten durch den Gemeinderat, Enteignerin |
|---|---|
| gegen | |
| Erbengemeinschaft B. , als 1. a. , Enteignete 2. b. , Enteignete 3. Erbengemeinschaft C. , als 3.1 c. , Enteignete 3.2 d. , Enteignete 4. Erbengemeinschaft D. , als 4.1 e. , Enteignete | |
| Gegenstand | Genehmigung der Entschädigung aus formeller Enteignung |
Es wird verwiesen auf die Eingabe der Enteignerin vom 16. Februar 2017 (Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 13. Februar 2017) sowie die Eingabe der Enteignerin vom 22. Februar 2017 (Kurzbrief) inklusive Beilagen und festgestellt, dass die Enteignerin den Präsidenten der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts um Genehmigung der im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung für die Inanspruchnahme bzw. Enteignung von Parzelle Nr. 87 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde A. ersucht.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1. Formelles
Gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sinngemäss für das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Enteignungsgericht das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere auch die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Entsprechend § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person bei offensichtlichemFehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid.
2. Sachliche Zuständigkeit
Fraglich ist mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen, ob das Enteignungsgericht zur Genehmigung einer im kommunalen enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG festgesetzten Enteignungsentschädigung sachlich zuständig ist.
2.1. Sachliche Zuständigkeit nach § 68 Abs. 2 EntG Nach der Ansicht der Enteignerin ergibt sich die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus § 68 Abs. 2 EntG; dieser lautet wie folgt:
Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen[recte: Vereinbarungen] unterliegen seiner [des Enteignungsgerichts] Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde. [Fettdruck hinzugefügt]
Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Genehmigung nach § 68 Abs. 2 EntG verlangt als Tatbestandselemente das Vorhandensein eines «bisherigen Verfahrens» und einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung. Zu klären bleibt, was die beiden erwähnten Tatbestandselemente genau bedeuten. § 68 Abs. 2 EntG steht unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Die Normen dieses Titels regeln das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (vgl. §§ 47 ff. EntG). Aus der systematischen Stellung von § 68 Abs. 2 EntG ergibt sich damit, dass das Tatbestandselement «bisheriges Verfahren» nicht irgendeinbisheriges Verfahren (z.B. kommunales Plangenehmigungsverfahren) meinen kann, sondern eng auszulegen ist. «Bisheriges Verfahren» im Sinne von § 68 Abs. 2 Enteignungsgesetz bezieht sich damit allein auf ein vorbestehendes (d.h. bisheriges) Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung vor dem Enteignungsgericht. Ein solches hat in der vorliegenden Angelegenheit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die Enteignerin nicht bestanden. Entsprechend fehlt es an einer wesentlichen Tatbestands- und infolgedessen auch an einer Eintretensvoraussetzung.
Auch die zweitgenannte Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. So enthalten die von der Enteignerin eingereichten Unterlagen offensichtlichkeine «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung, sondern lediglich Erklärungen sämtlicher Mitglieder der von der Enteignung betroffenen Erbengemeinschaft, dass sie mit der in der Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 festgesetzten Enteignungsentschädigung in der Höhe von Fr. 40.00 pro Quadratmeter und den weiteren Bedingungen der Enteignung einverstanden seien. Dass sich die Enteigneten explizit mit der Verfügung einverstanden erklären, stellt den Inhalt der Verfügung allerdings nicht «plötzlich» auf das Fundament einer Vereinbarung. Der Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, in welchem der Adressat einer Verfügung der verfügenden Behörde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärt, kein Rechtsmittel zu ergreifen, und damit implizit sein Einverständnis mit der Verfügung zum Ausdruck bringt. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird die Verfügung rechtskräftig. Die vorliegend interessierende Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017 ist sämtlichen Enteigneten persönlich bis spätestens 19. Januar 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist ist damit spätestens am 30. Januar 2017 abgelaufen. Da die Enteigneten innert dieser Frist – wie bereits erwähnt – kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017, worin die Modalitäten der Enteignung und insbesondere die Enteignungsentschädigung festgesetzt worden sind, rechtskräftig geworden. Rechtliches Fundament der Entschädigung ist damit die Verfügung vom 16. Januar 2017, eine Vereinbarung der Parteien ist jedenfalls nicht auszumachen.
In Ermangelung eines «bisherigen Verfahrens» vor dem Enteignungsgericht und aufgrund des offensichtlichenFehlens einer «Vereinbarung» über die im Gegenzug zur Landabtretung zu bezahlende Entschädigung ist das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend infrage stehenden Entschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter nicht nach § 68 Abs. 2 EntG zuständig.
2.2 Sachliche Zuständigkeit nach § 79 Abs. 1 EntG Fraglich könnte sein, ob sich eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts aus einer anderen als der von der Enteignerin angerufenen Bestimmung ergibt. Als solche könnte § 79 Abs. 1 EntG infrage kommen, der wie folgt lautet:
Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigungüber die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). [Fettdruck hinzugefügt]
§ 79 Abs. 1 EntG knüpft die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts an zwei Tatbestandselemente, zum einen an ein vorbestehendes Enteignungsverfahren («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») und zum andern an eine schriftliche und ausserhalb des Verfahrens zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung für die Landabtretung bzw. Enteignung. Wie bereits dargelegt worden ist, fehlt es vorliegend offensichtlichan einer «Verständigung» bzw. Vereinbarung der Parteien (vgl. E. 2.1 hiervor). Basis der Entschädigung bildet vielmehr die Verfügung der Enteignerin vom 16. Januar 2017.
Dennoch ist im Sinne eines Obiter Dictumzu klären, ob ein kommunales enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren, wie es die Enteignerin durchgeführt hat, unter die erstgenannte Tatbestandsvoraussetzung fällt. § 79 Abs. 1 EntG steht wie schon § 68 Abs. 2 EntG unter dem Titel «3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung». Wie bereits erwähnt, regeln die Normen dieses Titels das enteignungsgerichtliche Verfahren zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung. § 79 EntG trägt allerdings die Überschrift (Marginalie) «Verständigung ausserhalbdes Verfahrens» [Kursivdruck hinzugefügt]. Aus der systematischen Stellung von § 79 EntG und aus dessen Überschrift ergibt sich demnach, dass mit der Wendung «ausserhalb des Verfahrens» ausserhalb eines enteignungsgerichtlichen Verfahrenszur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemeint ist. Die Tatbestandsvoraussetzung «nach Einleitung des Enteignungsverfahrens» bezieht sich folglich auf das vom jeweiligen Gemeinwesen eingeleitete Enteignungsverfahren. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 hat die Enteignerin das abgekürzte enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 EntG angeordnet und damit ein (kommunales) Enteignungsverfahren eingeleitet. Die Voraussetzung eines vorbestehenden Enteignungsverfahrens («nach Einleitung des Enteignungsverfahrens») ist demnach erfüllt.
Wie bereits erwähnt, scheitert eine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts nach § 79 Abs. 1 EntG am offensichtlichen Fehlen einer Verständigung über die Enteignungsentschädigung.
2.3 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Enteignungsgericht zur Genehmigung der vorliegend hoheitlich festgesetzten Enteignungsentschädigung von Fr. 40.00 pro Quadratmeter sachlich nicht zuständig ist, da offensichtlichweder eine Vereinbarung i.S.v. § 68 Abs. 2 EntG noch eine Verständigung über die Entschädigung i.S.v. § 79 Abs. 1 EntG vorliegt. Auf das Gesuch der Enteignerin vom 16. Februar 2017 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
Die von der Enteignerin eingereichte Verfügung vom 16. Januar 2017 ist kein genehmigungsbedürftiges bzw. genehmigungsfähiges Tatbestandsobjekt nach den §§ 68 Abs. 2 bzw. 79 Abs. 1 EntG.
3. Kosten
3.1 Verfahrenskosten
Wie bereits erwähnt gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss. Nach § 20 Abs. 4 VPO werden Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Nach § 71 Abs. 1 EntG dagegen hat die Enteignerin, also die Einwohnergemeinde A. , die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen. Zur Lösung dieses positiven Normenkonflikts hält § 47 Abs. 3 EntG fest, dass die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) nur gelten, soweit das Enteignungsgesetz (EntG) keine Spezialregelung enthält. Da der eingangs erwähnte § 71 Abs. 1 EntG die Kostentragung für das enteignungsgerichtliche Enteignungsverfahren regelt, gelangen Bestimmungen der VPO zur Kostentragung vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1). Die Enteignerin hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Der gerichtsübliche Tarif für einen einfachen Nichteintretensentscheid beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00. Angesichts des mit der für einen Nichteintretensentscheid umfangreichen Begründung verbundenen Aufwands rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 4 Abs. 1 GebT auf Fr. 300.00 festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a GebT). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 sind von der Enteignerin zu tragen.
3.2 Parteikosten
Da die Enteigneten nicht anwaltlich vertreten sind, besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 71 Abs. 2 EntG). Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.
D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Enteignerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu tragen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an die Parteien.
Abteilung Enteignungsgericht
Präsident Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner, MLaw
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, gerechnet seit Zustellung, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden.