Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen. Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden Arbeitsbemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
**A.**Der 1980 geborene A. war vom 11. Dezember 2012 bis Ende Dezember 2013 als B. des C. tätig. Am 8. November 2013 wurde sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende Dezember 2013 schriftlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst. Am 15. Januar 2014 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. Januar 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2014.
**B.**Mit Verfügung vom 11. November 2014 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2014 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass das RAV für den Monat Oktober 2014 keine Arbeitsbemühungen des Versicherten nachgewiesen erhalten habe. Eine vom Versicherten am 7. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache hiess das KIGA Baselland (KIGA) mit Entscheid vom 8. April 2015 teilweise gut. Dabei reduzierte es die Einstellungsdauer von sieben auf drei Tage.
**C.**Am 12. Mai 2015 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 8. April 2015 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er am 15. September 2014 ein Telefongespräch mit seinem RAV-Personalberater geführt und diesen informiert habe, dass er eine mündliche Zusage für eine neue Stelle ab Dezember 2014 erhalten habe. Sein Personalberater habe ihm anlässlich dieses Telefongesprächs mitgeteilt, dass er sich weiter bewerben solle, bis er den schriftlichen Arbeitsvertrag für seine neue Stelle erhalten habe. Anschliessend sei er von den Arbeitsbemühungen befreit. Im Oktober 2014 habe er schliesslich den schriftlichen Vertrag erhalten. Seither habe er keine weiteren Bewerbungen mehr getätigt, sondern habe sich in der Folge intensiv auf seinen Stellenantritt vorbereitet. Er habe jedoch stets die Anweisungen seines RAV-Beraters befolgt. Dieser habe ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 15. September 2014 deutlich erklärt, dass er ab Erhalt des schriftlichen Vertrags für seine neue Stelle von weiteren Arbeitsbemühungen befreit sei. Es sei korrekt, dass er am 6. Oktober 2014 eine Mail von seinem Personalberater erhalten habe. Darin sei er von seinem RAV-Berater von weiteren Arbeitsbemühungen für den Monat November 2014 befreit worden. Es sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden, dass die telefonisch am 15. September 2014 geäusserten Informationen keine Gültigkeit mehr hätten. Er habe sich stets sehr bemüht, die Arbeitslosenkasse zu entlasten, indem er im Zwischenverdienst tätig gewesen sei. Ausserdem habe er sich sehr engagiert, um seine neue Stelle antreten zu können, und habe deshalb auch keine Ferien bezogen. Die Tatsache, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Anschuldigung, sich nur ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht zu haben, falsch sei.
**D.**Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Anzahl Einstelltage nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Als Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. Oktober 2014 die Arbeitsbemühungen nicht nur zu tätigen, sondern auch fristgerecht nachzuweisen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe die entsprechende Frist jedoch verpasst. Die im Einspracheverfahren nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen seien für die Zeitspanne vom 1. bis 13. Oktober 2014 zwar ausreichend. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen, dass in der Zeit zwischen dem 14. und dem 31. Oktober 2014 keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen gewesen wären. Auch sei korrekt, dass der Versicherte im letzten Monat vor Antritt seiner neuen Stelle zwischen dem 1. und dem 30. November 2014 von der Pflicht befreit war, sich weiterhin um eine Anstellung zu bemühen. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, die abweichenden Informationen zwischen dem Telefonat vom 15. September 2014 und der Mail seines Personalberaters vom 6. Oktober 2014 abzuklären bzw. nachzufragen, ob ein Missverständnis vorliege. Für den verspäteten Nachweis der im Zeitraum zwischen 1. und 13. Oktober 2014 getätigten Bemühungen seien deshalb keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Im Oktober 2014 habe sich der Beschwerdeführer jedoch sehr darum bemüht, alle notwendigen Voraussetzungen für seinen Stellenantritt per 1. Dezember 2014 zu erfüllen. Ebenfalls sei er im Zwischenverdienst tätig gewesen und habe damit die Arbeitslosenkasse entlastet. Eine gänzliche Aufhebung der Sanktion sei jedoch nicht möglich, da der Umstand des verspäteten Nachweises der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2014 nicht zu bestreiten sei.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 240.15 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 720.45. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Insbesondere zu beachten sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen müssen für die verlängerte Arbeitslosigkeit kausal sein, was nicht der Fall ist, wenn die versicherte Person innert nützlicher Frist trotzdem eine neue Anstellung findet.
2.2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse respektive die kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (ThomasNussbaumer, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2007, S. 2423).
2.3 Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 AVIV konkretisiert die im Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hintergrund der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und allfällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts (ThomasNussbaumer, a.a.O., Rz. 700; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2008, vom 27. Juni 2008, E. 3 a.E.).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. ThomasLocher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.).
3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MaxKummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (Hans-UlrichStauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b).
4.1. Vorliegend unbestritten und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, dass die seitens des Versicherten erst nachträglich im Rahmen seiner Einsprache eingereichten zwei Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2014 ausreichend und damit rechtsgenüglich ausgefallen sind (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, Ziffer 3; Kassen-Akt N°15 ff., 18-20 sowie 93-120). Ebenso ist unbestritten, dass der Versicherte darauf vertrauen durfte, zwischen dem 14. und 31. Oktober 2014 keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr nachweisen zu müssen (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, Ziffer 4.2). Hintergrund bildet in diesem Zusammenhang die vom KIGA nach Lage der Akten zu Recht anerkannte Tatsache, dass es der Personalberater des RAV unterlassen hatte, den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen, sich bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung infolge Stellenantritts beim D. (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2014, Kassen-Akt 61) weiterhin um eine befristete Stelle zu bemühen. Unbestritten ist zwischen den Parteien schliesslich auch, dass der Versicherte mit Mailschreiben vom 6. Oktober und vom 6. November 2014 von seinem Personalberater für den Monat November 2014 von jeglicher Stellensuche befreit worden ist (vgl. Kassen-Akt N° 58 sowie 64; Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, Ziffer 3.2, ebenso angefochtener Einspracheentscheid vom 8. April 2015, Ziffer 3.2). Strittig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob der Beschwerdeführer infolge des erst verspätet eingereichten Nachweises seiner Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2014 zu Recht für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
4.2 Das KIGA vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sich der Versicherte nicht auf die telefonische Information seines Personalberaters vom 15. September 2014 hätte verlassen dürfen. Aufgrund des Mails des Personalberaters vom 6. Oktober 2014 hätte er erkennen müssen, dass er lediglich für den Monat November 2014, nicht aber bereits für die Zeit noch vor Erhalt seines schriftlichen Anstellungsvertrags in der Periode vom 1. bis 13. Oktober 2014 von der Vornahme bzw. vom Nachweis weiterer Stellenbemühungen befreit gewesen sei. Er wäre verpflichtet gewesen, die abweichenden Informationen zwischen dem Telefonat vom 15. September 2014 und dem Mail des Personalberaters vom 6. Oktober 2014 näher abzuklären und nachzufragen, ob ein Missverständnis vorliege. Dies aber habe er unterlassen, weshalb für den erst im Rahmen der Einsprachebegründung vom 29. Dezember 2014 verspäteten Nachweis seiner zwischen dem 1. und dem 13. Oktober 2014 getätigten Bewerbungen keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien.
4.3 Dem KIGA ist beizupflichten, dass die durch den Versicherten für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2014 getätigten Bewerbungen erst im Rahmen seiner Einsprache (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, Ziffer 3; Kassen-Akt N° 15 ff., 18-20) und damit offensichtlich nicht innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Kontrollfrist bis am fünften Tag des Folgemonats eingereicht worden sind. Diese Verspätung und mithin Verletzung der entsprechenden Kontrollvorschrift führt dazu, dass diese Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer ist gemäss der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV geregelten Fiktion deshalb so zu behandeln, wie wenn er in der fraglichen Periode zwischen dem 1. bis 13. Oktober 2014 keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor). Ebenfalls zuzustimmen ist dem KIGA, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund für die Verletzung dieser Kontrollvorschrift geltend zu machen in der Lage ist. Es mag zwar nachvollziehbar erscheinen, dass er – gestützt auf die telefonische Auskunft seines Personalberaters vom 15. September 2014 – davon ausgegangen ist, nach Erhalt seines schriftlichen Arbeitsvertrags (vgl. Kassen-Akt N° 60) nicht nur von künftigen Arbeitsbemühungen, sondern auch vom Nachweis der im Oktober 2014 bereits getätigten Bewerbungen befreit zu sein. Wie das KIGA jedoch zu Recht erwogen hat, hätte der Versicherte beim Erhalt der Mails vom 6. Oktober 2014 erkennen müssen, dass deren Inhalt nicht mit den telefonischen Auskünften seines Personalberaters vom 15. September 2014 im Einklang gestanden ist. Es wäre ihm deshalb zuzumuten gewesen, bei seinem Personalberater nachzufragen, ob ein Missverständnis vorlag. Im Rahmen seiner gesetzlich statuierten Mitwirkungspflicht (Art. 17 AVIG) hätte er sich erkundigen müssen, weshalb ihm sein Personalberater die Befreiung von der Kontrollpflicht entgegen der früheren telefonischen Information nicht bereits für Oktober 2014 schriftlich zugesichert hatte. In diesem Zusammenhang hätte er insbesondere auch danach fragen müssen, ob und inwieweit er seine bisherigen Bemühungen trotzdem nachzuweisen verpflichtet sei. Dies aber hat der Beschwerdeführer in schuldhafter Weise unterlassen. Wie es sich damit im Übrigen verhält, kann aus nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben.
4.4 Wie erwähnt bezweckt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stets eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (vgl. oben, Erwägung 2.1 f.). Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden Arbeitsbemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). So verhält es sich auch hier. Die Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers stellt keinen Selbstzweck, sondern einzig eine Form seiner Schadenminderungspflicht dar, die durch Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sichergestellt werden soll. Von einer schuldhaft verursachten verlängerten Arbeitslosigkeit als Gegenstand der Einstellung kann deshalb dort nicht gesprochen werden, wo es dem Versicherten wie im vorliegenden Fall durch seine bisherige Stellensuche noch in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelungen ist, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In einem solchen Fall fehlt es an der für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzten Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten und einem der Arbeitslosenkasse in Form andauernder Arbeitslosigkeit angefallenen Schaden. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten des Versicherten bezüglich Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen als ungenügend erscheint und wie im vorliegenden Fall infolge der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV statuierten Fiktion für die fragliche Kontrollperiode gar von fehlenden Arbeitsbemühungen auszugehen ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung einzig den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion hat. Diese bezweckt lediglich, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des KIGA geht es daher nicht an, den Versicherten allein für sein pflichtwidriges Verhalten zu bestrafen. Den Versicherten trotz letztlich erfolgreicher Stellensuche wegen ungenügender oder gar fehlender Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen angenommen werden müsste, dass er bei intensiveren oder qualitativ besseren Bemühungen bereits früher eine neue Anstellung gefunden hätte, als dies tatsächlich der Fall ist (ARV 1990 Nr. 20 S. 132 ff.). Diese Voraussetzungen treffen hier aber gerade nicht zu.
4.5 Der Beschwerdeführer hat durch seine telefonische Bewerbung beim D. am 15. September 2014 (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen September 2014, Kassen-Akt N° 119, Zeile 4) die Stellensuche erfolgreich abgeschlossen, nachdem ihm mit Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2014 eine unbefristete Anstellung als E. zugesichert worden ist (vgl. Arbeitsvertrag, Kassen-Akt N° 61). Nachdem der Beginn dieses Arbeitsverhältnisses bereits auf den 1. Dezember 2014 terminiert worden war und sich der Versicherte demzufolge bereits am 4. November 2014 per Ende November 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, fehlt es an der für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzten Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten und dem der Arbeitslosenkasse über diesen Zeitpunkt hinaus entstandenen Schaden. Indem die Zusicherung der neuen Anstellung per Anfang Dezember 2014 bereits am 7. Oktober 2014 vorgelegen hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Arbeitslosigkeit des Versicherten bis Ende November 2014 verkürzt hätte, wenn der Beschwerdeführer seine zwei Arbeitsbemühungen vom 11. Oktober 2014 bis am 5. November 2014 dem RAV eingereicht hätte.
4.6 Zusammenfassend ist es dem Versicherten durch seine Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode Oktober 2014 gelungen, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist per Ende November 2014 zu beenden. Obschon er seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2014 einzureichen pflichtwidrig unterlassen hat, fehlt es deshalb an der für eine Sanktionierung vorausgesetzten Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten und dem der Arbeitslosenkasse entstandenen Schaden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als unrechtmässig. Die Beschwerde ist im Ergebnis demnach gutzuheissen.
5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid des KIGA vom 8. April 2015 und die Verfügung des RAV Münchenstein vom 11. November 2014 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_40/2016 ).