Arbeitslosenversicherung
Anpassung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 40b AVIV
| Besetzung | Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach |
| gegen | |
| Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | Taggeld |
A. Der 1973 geborene A.____ war als Aussendienstmitarbeiter bei der B.____ in X.____ tätig. Infolge gesundheitlicher Probleme war er ab 16. Januar 2012 100% und ab 15. Oktober 2012 40% arbeitsunfähig. Am 31. Mai 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im März 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014. A.____ meldete sich am 1. April 2014 zur Arbeitsvermittlung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) an und beantragte ab 2. Juni 2014 Arbeitslosenentschädigung. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und bezifferte den versicherten Verdienst mit Fr. 6‘365.--.
Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 43% ab 16. Januar 2013, von 34% ab 1. Juli 2013 sowie von 25% ab 19. Februar 2014. Da das Wartejahr per 16. Januar 2013 abgelaufen sei, der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe, könnten erst ab 1. Dezember 2013 Leistungen ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe der IV-Grad jedoch weniger als 40% betragen. Gestützt auf diese Feststellungen wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ab. In der Folge legte die Arbeitslosenkasse den Taggeldabrechnungen ab Januar 2015 einen reduzierten versicherten Verdienst von nunmehr Fr. 4‘774.-- (75% von Fr. 6‘365.--) zu Grunde.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 bestätigte die Arbeitslosenkasse die Richtigkeit der Taggeldabrechnungen ab Januar 2015 mit dem reduzierten versicherten Verdienst; dieser entspreche der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 75%. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 fest.
B. Gegend den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei festzustellen, dass der versicherte Verdienst auch ab 1. Januar 2015 Fr. 6‘365.-- betrage. Basis der IV-Verfügung vom 9. Dezember 2014 sei das Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2014. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% ab Oktober 2013 sei nicht mehr aktuell. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung von Dr. C.____ gebessert habe. Dies bestätige Dr. med. D.____, FMH Pneumologie, in seinem Bericht vom 18. März 2015. Zudem habe er während seiner Arbeitslosigkeit temporär gearbeitet, sich für Vollzeitstellen beworben und per 5. Oktober 2015 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100% angetreten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er in seiner Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2015 nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Der von der IV-Stelle errechnete IV-Grad von 25% habe somit ab 1. Januar 2015 keine Bedeutung mehr. Überhaupt habe die IV-Stelle den IV-Grad falsch berechnet. So habe sie einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung und sei offensichtlich falsch. Die psychiatrischen Einschränkungen seien bereits im attestierten Pensum von 80% berücksichtigt.
C. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantrage die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich stets für maximal 60% arbeitsfähig gehalten. So habe er auch im Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2014 daran festgehalten, Erst nach Erhalt der ersten Taggeldabrechnung mit dem angepassten versicherten Verdienst habe er seine Meinung geändert. Ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis, welches die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2015 bestätige, liege nicht vor.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von Fr. 6‘365.-- ab 1. Januar 2015 um 25% (entsprechend der Höhe der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 festgestellten Erwerbsunfähigkeit) auf Fr. 4‘774.-- reduzieren durfte.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG).
2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.
3. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person entspricht. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 524). Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1). Art. 40b AVIV kommt demnach dann zur Anwendung, wenn eine dauernde Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit feststeht, und zwar unabhängig davon, ob ein Rentenanspruch der anderen Sozialversicherung besteht oder nicht (vgl. AVIG-Praxis ALE B256d und B236e sowie C29). Danach hat die Arbeitslosenkasse, mit Blick auf den Zeitpunkt der Anpassung, eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats vorzunehmen, wobei die Rechtskraft des IV-Entscheids diesbezüglich nicht abzuwarten ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B256d und B236e sowie C29; BGE 133 V 257 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3).
4. Es kann aber Konstellationen geben, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten IV-Grad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führt. Zu denken ist hier zunächst an Fälle, bei denen sich die Sachlage seit Festlegung des IV-Grades verändert hat. Hier ist im arbeitsversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert oder verschlechtert hat (BGE 133 V 524 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, C 256/06, E. 6.1). Aber auch ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad kann für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen nicht massgeblich sein. Zu beachten ist, dass Versicherte im IV-Verfahren die Bestimmung des IV-Grades nur anfechten können, wenn sie für die Invalidenleistung relevant ist. Wird wie vorliegend eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, besteht bei einem IV-Grad von weniger als 40% im IV-Verfahren kein Rechtsschutzinteresse, einen geringeren IV-Grad resp. eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der in der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2014 ermittelte IV-Grad aufgrund des Sachverhalts festgestellt wurde, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. Dezember 2014 (bzw. bis zum Gutachten von Dr. C.____ vom Mai 2014) entwickelt hat. Die angepassten Taggeldleistungen ab Januar 2015 betreffen demgegenüber die Zeit nach der IV-Verfügung. In einer solchen Konstellation ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad vorliegt resp. ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verändert hat.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 9. Dezember 2014 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das Gutachten von Dr. C.____ vom 24. Mai 2014. Sie ging demnach davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Arbeit sowie Verweistätigkeiten zu 80% zumutbar sind.
5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
5.3.1 Die Beurteilung von Dr. C.____ ist sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt hat. Auch der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich mit Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - rechtens. Dass die psychischen Einschränkungen bereits im attestierten Pensum von 80% berücksichtigt seien, mag zutreffen. Es gibt jedoch auch andere Gründe für einen leidensbedingten Abzug. So rechtfertigt beispielsweise der Umstand, dass lediglich noch ein Teilzeitpensum zumutbar ist, einen Abzug vom Tabellenlohn. Der Abzug von 10% liegt im Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Vorinstanz. Soweit der Entscheid der Verwaltung als angemessen gilt, greift das Gericht nicht ein (BGE 137 V 71, E.5.2). Der ermittelte IV-Grad von 25% im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2014 ist somit nicht zu beanstanden. Zudem erachtete sich der Beschwerdeführer damals selbst als 40% arbeitsunfähig (vgl. Protokoll Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2014). Ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad liegt somit nicht vor.
5.3.2 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2014 verändert hat. Hierzu reichte der Versicherte einen Bericht des behandelnden Pneumologen, Dr. D.____, vom 18. März 2015 ein, welcher bestätigte, dass der Versicherte aufgrund der durchgeführten Therapie mit optimalem Therapieresultat nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatische Problematik (Schlafapnoe) lag jedoch bereits im Dezember 2013 vor. So führte Dr. D.____ mit Bericht vom 4. Dezember 2013 an, dass die obstruktive Schlafapnoe nur noch leichten Ausmasses sei und keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe. Grundlage der Arbeitsunfähigkeit von 20% bildet gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2014 denn auch nicht eine somatische Ursache, sondern eine psychiatrische Diagnose (vgl. Gutachten von Dr. C.____). Dafür, dass sich diesbezüglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit Verfügungserlass eingestellt hat, fehlt es an einem konkreten medizinischen Nachweis. Es liegt mit anderen Worten kein psychiatrischer Arztbericht vor, welcher eine Gesundheitsverbesserung ausweisen würde. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit muss jedoch nicht zwingend ärztlich attestiert sein. Auch der Tatbeweis kann genügen. Aus den Unterlagen der Arbeitslosenkasse geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2015 seine Arbeitssituation aufgrund der finanziellen Folgen des ermittelten IV-Grades von 25% überdachte und eine 100%ige Tätigkeit anstrebte. Ab 3. Juli 2015 war er als Hilfsmonteur bei der E.____ im Zwischenverdienst tätig. Im Juli, August und September 2015 arbeitete er zwischen 18 und 41 Stunden wöchentlich. Ausschlaggebend für die unregelmässigen Wochenstunden war nicht die fehlende Bereitschaft des Versicherten, jede Woche ein volles Pensum zu leisten, sondern die begrenzten Einsatzmöglichkeiten der Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer hat durch seine Tätigkeit bei E.____ gezeigt, dass er gewillt und in der Lage ist, ein Vollzeitpensum zu leisten. Im Oktober 2015 trat der Beschwerdeführer sodann eine Vollzeitstelle als Sales Agent bei F.____ an.
6. Da nach dem Gesagten weder ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad festzustellen ist noch Unterlagen vorliegen, die bereits ab Januar 2015 auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der IV-Verfügung vom 9. Dezember 2014 eine Anpassung des versicherten Verdienstes ab Januar 2015 vorgenommen und das Taggeld gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘774.-- (75% von Fr. 6‘365.--) ausgerichtet hat. Zu beachten ist aber, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2014 verbessert hat. Da der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Juli, August und September 2015 den Tatbeweis dafür erbracht hat, dass seine Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist, würde die Nichtbeachtung dieser Tatsache resp. die Bemessung des Taggeldes nach Massgabe eines gemäss Art. 40b AVIV reduzierten versicherten Verdienstes zu einem stossenden Ergebnis führen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst ab Juli 2015 Fr. 6‘365.-- beträgt und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosentaggelder hat.
7.1 Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 29. März 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,3 Stunden ausgewiesen, was angemessen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demgemäss ein Honorar von Fr. 1999.10 (7,3 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 26.-- und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss wird e r k a n n t:
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der versicherte Verdienst ab Juli 2015 Fr. 6365.-- beträgt.