Invalidenversicherung
Herabsetzung der IV-Rente nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG
| Besetzung | Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz |
|---|---|
| Parteien | A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt und Notar, Baarerstrasse 34, Postfach, 6300 Zug |
| gegen | |
| IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | IV-Rente (756.8608.6801.07) |
A. Die 1963 geborene A.____ war als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum tätig. Am 27. Juni 2001 meldete sie sich aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2002 sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2003 aufgrund einer Somatisierungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode, rückwirkend per 1. Juli 2001 bei einem ermittelten IV-Grad von 79% eine ganze IV-Rente zu. Diese Rente wurde revisionsweise mit Mitteilungen vom 24. Mai 2005 und 2. Juli 2008 bestätigt. Anlässlich einer im Juli 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 die ganze IV-Rente auf eine halbe, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss Gutachten der C.____ vom 6. Mai 2014 gebessert habe. Die C.____ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates unklarer Signifikanz; die Somatisierungsstörung habe dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Denis Giovannelli, mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Vorgabe, gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete ganze IV-Rente auszurichten. Sie machte geltend, das rechtliche Gehör sei vor Erlass der Verfügung unheilbar verletzt worden, da die IV-Stelle nach Einwand im Vorbescheidverfahren eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) eingeholt habe, diese ihr aber vor Verfügungserlass nicht zur Stellungnahme zugestellt habe. Ausserdem seien die medizinischen Einschätzungen der C.____ nicht nachvollziehbar.
C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle ihm Einsicht in die Verfahrensakten gewährt habe. Wie bereits erwähnt, habe die IV-Stelle im Vorbescheidsverfahren beim RAD einen internen Bericht eingeholt, ohne diesen vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Er halte daran fest, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben sei.
D Mit Verfügung vom 25. März 2015 wies das Gericht – nach Eingang der Begründung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2015 und der Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. März 2015 - das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
E. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2014 aufgrund der Einwände des Rechtsvertreters beim RAD eine Stellungnahme zur medizinischen Sachlage eingeholt habe (Stellungnahme vom 27. August 2014). Dabei handle es sich um eine interne medizinische Einschätzung. Sie beinhalte keine abweichende Beurteilung, sondern bestätige die bereits mit Vorbescheid vom 26. Mai 2014 gemachten Einschätzungen. Überdies sei die Verfügung ausführlich begründet. Dieses Vorgehen verletze das rechtliche Gehör nicht.
F. Mit Leitentscheid vom 3. Juni 2015 (BGE 140 V 193) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage in zentralen Punkten geändert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 lud das Gericht die Parteien diesbezüglich zur Stellungnahme ein.
G. Die IV-Stelle führte am 27. Juli 2015 dazu aus, dass die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht verlören, was auch für das vorliegende Gutachten gelte. Jedoch sei zu prüfen, ob die Expertise – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgebenden Indikatoren erlaube. In diesem Zusammenhang werde auf die Stellungnahme von D.____, Leiter RAD, vom 25. Juli 2015 verwiesen.
H. Der Rechtsvertreter nahm am 3. August 2015 Stellung und hielt fest, dass die funktionellen Auswirkungen einer psychosomatischen Störung gemäss Leitentscheid stärker als bisher zu berücksichtigen seien, wozu ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Eine umfassende Beurteilung der relevanten Indikatoren fehle, weshalb an dieser Stelle die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt werde.
I. Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 13. August 2015 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass es fraglich sei, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorliege. Es ziehe jedoch in Betracht, den Fall in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 18. März 2011 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket [SchlB]) zu prüfen. Das Gericht stellte deshalb den Fall aus und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör.
J. Mit Schreiben vom 26. August 2015 erklärte die IV-Stelle, dass einer Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG auf den vorliegenden Fall nichts im Wege stehe. Es sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe IV-Rente Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG habe.
K. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Brief vom 30. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Die Versicherte beanstandet in ihrer Beschwerde, die IV-Stelle habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den RAD-Bericht vom 27. August 2014 eingeholt, zu welchem sie keine Stellung habe nehmen können. Dies stelle eine unheilbare Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Bei diesem Einwand handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der Gehörsanspruch im Vorbescheidverfahren richtet sich nach Art. 57a IVG und wird durch Art. 42 ATSG konkretisiert. Das rechtliche Gehör in diesem Sinne wurde der Versicherten mit Eröffnung des Vorbescheides gewährt. Diese liess sich am 22. August 2014 ausführlich dazu vernehmen. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 26. Mai 2014 unterbreitete die IV-Stelle den Fall dem RAD, der dazu am 27. August 2014 Stellung nahm. Der Bericht nimmt einzig auf die Vorbringen der Versicherten zum Vorbescheid vom 26. Mai 2014 Bezug. Es wurden darin keine zusätzlichen Abklärungen verarbeitet. Er bestätigte lediglich die Schlussfolgerungen in der vor Eröffnung des Vorbescheids ergangenen RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2014. Den Inhalt des RAD-Berichts vom 27. August 2014 gab die IV-Stelle im Wesentlichen in der Verfügung vom 17. Dezember 2014 wieder. Mit der Eröffnung dieser Verfügung erhielt die Versicherte Kenntnis vom Inhalt des RAD-Berichts vom 27. August 2014 und sie hatte die Möglichkeit, dazu im Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es in einem solchen Fall im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keiner separaten Eröffnung des RAD-Berichts an die versicherte Person, da dies einem verwaltungsmässigen Leerlauf entsprechen würde. Ein Anspruch der Versicherten zu einer nochmaligen Stellungnahme besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, 8C_504/2014, E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Versicherten liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Versicherte Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Ebenso kann auch eine Änderung der Bemessungsmethode - bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen - eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads mit sich bringen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz. 20 mit Hinweisen).
4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2003 gestützt auf einen IV-Grad von 79% rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente zu. Mit Mitteilungen vom 24. Mai 2005 (IV-Grad von 96%) und 2. Juli 2008 (IV-Grad von 97%) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Rente. Nachdem sie im Juli 2013 von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, reduzierte die IV-Stelle die laufende ganze Rente der Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2014 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen (auf einer materiellen Anspruchsprüfung beruhenden) Rentenverfügung vom 29. April 2003 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014.
5.1 Die Revision wird von der IV-Stelle ausschliesslich mit dem Umstand begründet, dass es seit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei.
5.2 Im Folgenden ist demnach als Erstes zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und - damit einhergehend - der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten tatsächlich, wie von der IV-Stelle geltend gemacht, seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat.
6.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).
6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
6.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
7.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 29. April 2003 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.____ vom 6. Mai 2002. Darin hatte dieser der Versicherten aufgrund einer Somatisierungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert. Psychiatrisch habe eine Polymorbidität bestanden. Die Versicherte habe seit Jahren schon an einer Schmerzfehlverarbeitung und einer Fehlverarbeitung ihres Herzleidens gelitten. Sie sei darauf fixiert gewesen, habe zeitweilig Exacerbationen mit panikartigen Symptomen, Ängsten, Atemnot und deutlicher Verunsicherung durch das operierte Herz gehabt. Obwohl die Operation gelungen und das Herz gut kompensiert sei, sei sie psychisch auf dieses Leiden fixiert gewesen. Daneben habe eine deutliche Somatisierungsstörung mit Schmerzen in diversen Körperkompartimenten mit Ausweitungstendenz bestanden. Beide genannten Leiden hätten auch zu einer deutlichen depressiven Fehlentwicklung geführt mit Affektlabilität und Verminderung des Antriebs, des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit und der Stressbelastungsfähigkeit. Es habe davon ausgegangen werden können, dass die schwierigen Lebensumstände mit einem Partner, der sich um nichts gekümmert habe, über Jahre zu einem Verbrauch der Ressourcen und schliesslich zur Dekompensation bei der Versicherten geführt hätten.
7.2 Im Rahmen des im Juli 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes bei der C.____ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Versicherte wurde in internistischer, rheumatologischer, kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht. Mit Gutachten vom 6. Mai 2014 hielten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates unklarer Signifikanz (ICD-10 R52.9) mit myofaszialem Nacken-Schultergürtelsyndrom bei BWS-Hyperkyphose, Vorfussschmerzen beidseits bei leichter Fussdeformation beidseits, Polyarthragien und subjektiv "Schmerzen in allen Knochen am ganzen Körper" ohne klinisches Korrelat, ein primäres Sjögren-Syndrom aktenanamnestisch (ICD-10 M35.0) sowie eine postrheumatische Herzkrankheit mit kombiniertem Mitralvitium (ICD-10 134) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten die von der Versicherten beklagten Beschwerden grösstenteils nicht objektiviert werden. Aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass ein primäres Sjögren-Syndrom vorliege, wobei die Beurteilung der Krankheitsaktivität schwierig sei. Die von der Versicherten geschilderte Schmerzsymptomatik stehe kaum im Zusammenhang mit der entzündlichen Systemaffektion. Objektivierbar seien ein myofasziales Nacken-/Schultergürtelsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform im oberen Wirbelsäulenbereich und eine beginnende Deformation beider Vorfüsse. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten und für Arbeiten im Haushalt. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar, körperlich mittelschwere zu 50%. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine posttraumatische Herzkrankheit mit Status nach Mitralklappen-Valvuloplastie im Jahre 1991 mit aktuell mittelschwerer Reststenose und leichter Insuffizienz. Aufgrund der kardialen Erkrankung seien körperlich mittelschwere und schwerbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, in einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne zum aktuellen Zeitpunkt die Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten Episode einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden, zusätzlich diejenige einer Somatisierungsstörung, wobei die letztere ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Im psychiatrischen Fachgutachten führte Dr. E.____ im Detail aus, dass die Versicherte unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen und einer erhöhten Ermüdbarkeit leide. Die Somatisierungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da keine schwere psychiatrische Komorbidität und keine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung vorlägen. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Explorandin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um halbtags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
7.3 Massgebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind damals wie heute die psychiatrischen Diagnosen. Für die Rentenbegründung per 1. Juli 2001 stand gemäss Dr. B.____ eine Somatisierungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, mittelgradiger Natur im Zentrum. Dr. E.____ stellte in seinem Fachgutachten vom 31. März 2014 die gleichen Diagnosen. Im Gegensatz zu Dr. B.____ stufte Dr. E.____ die Somatisierungsstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sah er darin, dass sich die depressive Störung in den letzten Jahren deutlich verbessert habe, auch wenn die schwere psychische Erkrankung der Tochter im Jahr 2013 zu einem vorübergehenden Rezidiv der depressiven Störung geführt habe. Aufgrund der heutigen mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung der Versicherten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die tatsächlichen Verhältnisse scheinen in Anbetracht der praktisch identischen Diagnosen und des gleichgebliebenen Schweregrades der rezidivierenden depressiven Störung im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit liesse sich damit begründen, dass Dr. E.____ die Somatisierungsstörung unter den Foersterkriterien geprüft und beurteilt hat, dies im Gegensatz zu Dr. B.____, wobei anzumerken ist, dass die Foersterkriterien erst im Jahr 2004 mit BGE 130 V 352 und somit nach seinem Gutachten richtig etabliert waren (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3). Solche, auf eine andere Wertung beruhende Differenzen sind revisionsrechtlich unerheblich (BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3), weshalb auf den ersten Blick nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, womit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Denn eine zu Unrecht auf Art. 17 ATSG gestützte rentenaufhebende bzw. –herabsetzende Verfügung der IV-Stelle kann grundsätzlich mit der substituierten Begründung geschützt werden, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der IV-Rente nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG erfüllt sind.
8.1 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).
8.2 Vorab ist klarzustellen, dass im Fall der Beschwerdeführerin keiner der vorstehend genannten Ausschlussgründe nach lit. a SchlB gegeben ist. Die ganze IV-Rente, welche nunmehr auf eine halbe reduziert werden soll, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2003 rückwirkend ab 1. Juli 2001 zugesprochen. Laut BGE 139 V 442 ff. bildet dieser Zeitpunkt des Rentenbeginns – und nicht etwa das Verfügungsdatum – den Ausgangspunkt für die Berechnung der massgebenden Rentenbezugsdauer. Die heute zur Beurteilung stehende Überprüfung dieses Rentenanspruchs leitete die IV-Stelle im Juli 2013 ein (vgl. im Übrigen zur Auslegung der Wendung "im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird": BGE 140 V 15 ff.). Diesen "Eckdaten" lässt sich entnehmen, dass die für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes von lit. a Abs. 4 SchlB IVG massgebende Rentenbezugsdauer 12 Jahre, aber eben nicht mehr als 15 Jahre beträgt, sodass die Versicherte nicht in den Genuss der betreffenden Ausschlussklausel gelangt. Festzuhalten bleibt sodann, dass auch der zweite Ausschlussgrund nicht gegeben ist, hatte doch die 1963 geborene Versicherte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (1. Januar 2012) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt.
8.3 Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gestützt auf die SchlB IVG müssen rechtsprechungsgemäss drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die seinerzeitige Rentenzusprache muss aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Weiter ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Schliesslich ist im Rahmen der zwischenzeitlich ergangenen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen der versicherten Person ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten (BGE 141 V 281) und zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_436/2013, E. 4 mit Verweis auf BGE 139 V 568 f. E. 9.4 und 10). Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, ist eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der betroffenen Person notwendig. Namentlich bedeutet dies, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_436/2013, E. 4).
8.4 Die bereits von Dr. B.____ diagnostizierte Somatisierungsstörung gehört zweifellos zu den hiervor genannten unklaren Beschwerden ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 549 f. E. 2.2). Daran ändert auch nichts, dass die Somatisierungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Regressionstendenz, fixierter Herzphobie und Operationsfehlverarbeitung, belastenden Lebensumständen und mangelnder Integration in der Schweiz einhergeht. Nach BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder –überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Im Vordergrund standen eindeutig die Somatisierungsstörung sowie eine Schmerzfehlverarbeitung. Gemäss Dr. B.____ haben beide Leiden zu einer depressiven Fehlentwicklung geführt. Dabei handelte es sich somit nicht um eine unabhängige psychische Gesundheitsschädigung, sondern um eine Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung, welche diese zudem verstärkte. Die IV-Rente darf somit überprüft werden.
9.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2014 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf das polyidisziplinäre Gutachten der C.____ vom 6. Mai 2014. Sie ging davon aus, dass der Versicherten eine körperlich leichte, ihren Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar sei. Daran ist nichts auszusetzen. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine taugliche medizinische Beurteilungsgrundlage. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 6.3) – für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die vorinstanzliche Rentenüberprüfung entspricht somit auch in dieser Hinsicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung formulierten Anforderungen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine inhaltliche Kritik im engeren Sinne an dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der C.____ vom 6. Mai 2014 vor. Folglich ist gestützt auf das Gutachten festzuhalten, dass bei der Versicherten in einer leichten angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
9.2 Zu keiner anderen Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der Versicherten führt im Übrigen die mit BGE 141 V 281 ff. begründete neue Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Diese neue Rechtsprechung findet auf laufende Verfahren wie das vorliegende Anwendung (vgl. BGE 141 V 309 E. 8 und 137 V 266 E. 6). Danach kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch künftig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7. Abs. 2 ATSG (objektive Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eins normativen Prüfrasters beurteilt, und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht – der seit längerem namentlich aus medizinischer, aber auch aus juristischer Sicht an der bisherigen Schmerzrechtsprechung geäusserten Kritik Rechnung tragend- an der Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest (BGE 141 V 294 E. 3.5). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 V 307 f. E. 6).
9.3 Geht es darum, den medizinischen Sachverhalt im Lichte dieser neuen höchstrichterlichen Schmerzrechtsprechung zu würdigen, so bleibt in intertemporalrechtlicher Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: Laut Bundesgericht verlieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten – wie das hier vorliegende Gutachten der ABI – nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 309 E. 8 mit Hinweis).
9.4 Vorliegend stellte der psychiatrische Gutachter Dr. E.____ die Diagnose einer Somatisierungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Somatisierungsstörung kommt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund steht die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, welche die Arbeitsfähigkeit zu 50% einschränkt. Weiter liegen als rheumatologische Diagnosen ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (ICD-10 R52.9) mit myofaszialem Nacken-Schultergürtelsyndrom bei BWS-Hyperkyphose, Vorfussschmerzen beidseits bei leichter Fussdeformation beidseits sowie Polyarthralgien, ein primäres Sjörgen-Syndrom sowie eine postrheumatische Herzkrankheit mit kombiniertem Mitralvitium vor. Zwar ist mit diesen rheumatologischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeit nicht eingeschränkt, sie vermögen aber die Schmerzen somatisch zu einem gewissen Teil zu erklären. Dr. E.____ spricht aber auch von einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung. Die Versicherte sei überzeugt davon, nicht mehr arbeiten zu können. Die ambulante psychiatrische Behandlung sollte deshalb weitergeführt werden und die Versicherte auf eine regelmässige Einnahme der Antidepressiva hingewiesen werden. Eine gezielte Therapie bzw. Medikamenteneinnahme könnte somit eine positive Wirkung auf den Gesundheitszustand haben. Die Versicherte verzichtet jedoch auf eine regelmässige Einnahme der Medikation. Aus dem Gutachten von Dr. E.____ geht weiter hervor, dass die Ressourcen der Versicherten aufgrund der depressiven Symptomatik reduziert sind. Insbesondere die Erkrankung der Tochter habe ihr zugesetzt. Dementsprechend geht Dr. E.____ auch von einer verminderten Arbeitsfähigkeit aus. Die Ressourcen sind jedoch nicht soweit herabgesetzt, dass die Somatisierungsstörung darüber hinaus einer Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen würde. So führt sie einen geregelten Tagesablauf, unternimmt regelmässig Spaziergänge und unterhält einen sehr guten Kontakt zu zwei im gleichen Haus lebenden, befreundeten Familien. Die Beziehung zu ihren Töchtern ist sehr gut. Auch in Bezug auf die Situation mit ihrem Ehemann hat sich offenbar in den letzten Jahren eine Änderung ergeben. Früher litt die Versicherte unter dessen Spielsucht. Sie trennte sich von ihm und liess sich im Jahr 2002 von ihm scheiden. Heute arbeitet er wieder und sie haben im Jahr 2012 zum zweiten Mal geheiratet. Die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten und das Verhalten der Versicherten im Alltag sind stimmig und es kann angenommen werden, dass die Somatisierungsstörung keinen zusätzlichen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat. Insgesamt erweisen sich die Ergebnisse des Gutachtens deshalb auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als umfassend und schlüssig (vgl. auch RAD-Bericht vom 25. Juli 2015). Auf die beantragte zusätzliche Abklärung kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 126 V 130 E. 2a mit Hinweisen).
Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 die IV-Rente zurecht von einer ganzen auf eine halbe herabgesetzt hat. Die Versicherte hat jedoch – wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 anführt - Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG.
10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 16. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Verfügung vom 16. April 2015) ist der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 28. April 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15,1 Stunden geltend. Der eingereichten Deservitenkarte ist zu entnehmen, dass er am 2. Februar 2015 für verschiedene Telefonate mit seiner Klientin und deren Tochter sowie mit Ärzten, für die Ausarbeitung der Beschwerde und die Besprechung dieser mit der Klientin und der Tochter 5,7 Stunden benötigte. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift die im Einwandverfahren in seiner Eingabe vom 22. August 2014 gemachten Beanstandungen zu einem grossen Teil unverändert wiederholte, als zu hoch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Einwandverfahren vergütet wurde. Der am 2. Februar 2015 deklarierte anwaltliche Aufwand ist deshalb um 2,5 Stunden auf angemessene 3,2 Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 12,6 Stunden. Nicht zu beanstanden sind dagegen die ausgewiesenen Auslagen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘772.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
10.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.