Ausbildungszulagen
Anspruch auf Ausbildungszulagen verneint mangels Qualifikation einer selbstständigen Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung als faktisch gebotenes Praktikum oder als systematische Vorbereitung.
| Besetzung | Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli |
|---|---|
| Parteien | A.____, c/o C.____ GmbH, Beschwerdeführer |
| gegen | |
| Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin | |
| Betreff | Ausbildungszulagen |
A. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf seine Anstellung bei der C.____ GmbH für seine Tochter B.____, geboren 1996, Ausbildungszulagen aus. Im Dezember 2015 schloss B.____ die Matura ab. Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2016 bereitete sie sich unter anderem im medizinischen Trainingszentrum W.____ in X.____ (Trainingszentrum W.____) auf die Aufnahmeprüfung für das Sportstudium vor. Nachdem das Prüfungsergebnis nicht für die Aufnahme in den Studiengang Sportwissenschaften ausreichte, nahm B.____ am 1. August 2016 das Biologiestudium an der Philosophischen-Naturwissenschaftlichen Fakultät an der Universität Z.____ auf.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2016. Auf Einsprache hin hielt die Familienausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Mai 2017 an ihrer Verfügung fest. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Einsprache (recte: Beschwerde), welche die Familienausgleichskasse zuständigkeitshalber am 13. Juni 2017 dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) übermittelte. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 19. Mai 2017.
Mit Urteil vom 3. November 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung bezüglich Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 zurückgewiesen wurde. Das Vorliegen eines als Ausbildung geltendes Praktikums wurde zwar verneint, aus den Akten hätten sich jedoch Anhaltspunkte für eine systematische Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Sportstudium ergeben, die als Ausbildung hätte qualifiziert werden können. Der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die für den Entscheid relevante Frage, ob der Vorbereitungsaufwand für die Aufnahmeprüfung überwiegend wahrscheinlich mit mindestens 20 Stunden pro Woche zu veranschlagen war, sei jedoch nicht ausreichend abgeklärt worden.
Nach getätigter Abklärung bestätigte die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 ihre ursprüngliche Verfügung vom 5. Mai 2017 und verneinte einen Anspruch auf Ausbildungszulage.
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 erhob A.____ am 5. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht.
C. In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers seinen Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde vom 5. Februar 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe den von seiner Tochter erstellten Trainingsplan, welcher das Vorliegen einer als Ausbildung anzuerkennenden Prüfungsvorbereitung belegen soll, zu spät eingereicht, da dies bereits im Rahmen des ersten Verfahrens möglich gewesen wäre. Aufgrund des in erstinstanzlichen (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kanton Basel-Landschaft, VwVG BL) und sozialversicherungsrechtlichen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) Verfahrens geltenden Untersuchungsprinzips ist der Sachverhalt jedoch von Amtes wegen abzuklären und die Würdigung der Beweise frei vorzunehmen (siehe E. 3.2). Es war gerade Gegenstand und Zweck der Rückweisung, weitere Abklärungen hinsichtlich des genauen Stundenaufwandes der Prüfungsvorbereitung vorzunehmen, weshalb der Wochenplan auch eingereicht wurde. Dieser ist somit nicht zu spät eingereicht worden und im vorliegenden Fall grundsätzlich zu berücksichtigen, obwohl er letztlich nichts am Ergebnis zu ändern vermag, dass die Beschwerde ohnehin und selbst unter dessen Berücksichtigung abgewiesen wird.
2. Strittig ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2016 bis Juli 2016 abgelehnt hat.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren.
2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2017) hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (Rz. 3359 f.).
2.3 Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Wird die Ausbildung unterbrochen, gilt sie grundsätzlich als beendet. Das ist auch dann der Fall, wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist, wie zum Beispiel die Matura. Die unterrichtsfreie Zeit nach der Matura gilt demnach nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung (RWL Rz. 3369 f.).
2.4 Was die Qualifikation eines Praktikums als Ausbildung betrifft, hat das BSV die RWL per 1. Januar 2012 bzw. per 1. Januar 2014 dahingehend ergänzt und präzisiert, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1).
2.5 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Im Dezember 2015 hat die Tochter des Beschwerdeführers ihre Matura am Gymnasium in Y.____ abgeschlossen. Ihr Ausbildungsziel war ein interdisziplinärer Studienabschluss mit Masterdiplom in "Sport, Bewegung und Gesundheit". Im Januar 2016 ist die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für das Sportstudium an der Universität Z.____ zum Prüfungstermin im Juli 2016 erfolgt.
4.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Tochter die Zeit dazwischen (Januar 2016 bis Juli 2016) als intensive Sportausbildung genutzt. Sie habe sich im Trainingszentrum W.____ sowie im Trainingszentrum TV X.____ auf ihre Prüfung vorbereitet. Gemäss Bestätigung des Trainingszentrums W.____ vom 8. März 2017 habe sie sich unter professioneller Anleitung auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet. Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 hin habe das Trainingszentrum W.____ bestätigt, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei ihnen "praktisch ausgebildet" worden sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung kontaktierte die Familienausgleichskasse weiter erneut das Trainingszentrum W.____, welches mit Brief vom 5. Dezember 2017 mitteilte, dass der Trainingsaufwand der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 insgesamt 163 Stunden, also durchschnittlich wöchentlich knapp fünfeinhalb Stunden betragen hatte.
4.3 Auf Anfrage der Familienausgleichskasse informierte die Universität Z.____ am 16. November 2017, dass nicht bestätigt werden könne, wie hoch der übliche zeitliche Aufwand für die Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfung zum Bachelorstudium "Sport, Bewegung und Gesundheit" sei. Es könne sein, dass sich Bewerber über einen längeren Zeitraum oder überhaupt nicht auf die Aufnahmeprüfung vorbereiten. Die Universität Z.____ verfüge über keine genauere Daten und Informationen zur Prüfungsvorbereitung der Studieninteressierten.
4.4 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2018 einen Wochenplan seiner Tochter ein, welcher total 22 Trainingsstunden aufführte und in dem theoretische sowie praktische Trainingseinheiten angegeben wurden.
5.1 In seiner Beschwerde vom 5. Februar 2018 begründete der Beschwerdeführer den Anspruch auf Ausbildungszulage damit, dass eine Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung für das Sportstudium zwar nicht offiziell oder spezifisch vorgeschrieben, jedoch aufgrund der Umstände faktisch vorausgesetzt werde und somit als ein als Ausbildung geltendes Praktikum anzuerkennen sei. Dies zeige sich dadurch, dass an der Aufnahmeprüfung für das Studium "Sport, Bewegung und Gesundheit" in Z.____ von ca. 200 Prüfungskandidaten eine Rangierung auf Platz 1-100 erreicht werden müsse, um im Studium aufgenommen zu werden. Eine solche Klassierung verlange eine Leistung, die nur mit einem entsprechenden, systematischen Training sowie intensiver Ausbildung in allen geprüften Disziplinen möglich sei. Der Sportunterricht an einem Gymnasium sowie eine normale sportliche Fitness seien diesbezüglich nicht zielführend.
5.2 Dass es sich bei den vorliegenden Prüfungsvorbereitungen nicht um ein Praktikum handelt, welches gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (siehe RWL Rz. 3361), wurde bereits im Entscheid des Kantonsgericht vom 3. November 2017 rechtskräftig festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch die Prüfungsvorbereitung seiner Tochter auch nicht als faktisch gebotenes Praktikum für das beabsichtigte Studium qualifiziert werden (siehe RWL 3361.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, unterscheidet sich die vorliegende Sachlage wesentlich von dem vom Beschwerdeführer als Vergleich herangezogenen Fall BGE 139 V 209, in dem der Lehrbetrieb der Tochter des dortigen Beschwerdeführers die Absolvierung eines betriebsinternen Praktikums für den Erhalt einer Lehrstelle vorausgesetzt hatte, womit dieses als faktisch notwendig angesehen wurde (für einen ähnlichen Fall aus dem Bereich der Kinderbetreuung siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2016, 8C_292/2016). Anders als in den erwähnten Fällen aus dem Bereich der Kinderbetreuung wird im vorliegenden Fall von der Universität Z.____ - der im Zentrum stehenden Bildungsinstitution - keine solche als Praktikum zu verstehende Prüfungsvorbereitung für die Aufnahmeprüfung für das Sportstudium vorausgesetzt. Auch lasse sich nicht sagen, inwieweit oder ob überhaupt sich Prüfungskandidierende im Durchschnitt auf die Aufnahmeprüfung vorbereiten. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Prüfungsvorbereitung der Tochter des Beschwerdeführers nicht als faktisch gebotenes Praktikum und somit als Ausbildung qualifiziert werden kann.
6.1 Weiter ist fraglich, ob die von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Vorbereitung als systematische Prüfungsvorbereitung und somit als Ausbildung angesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin kontaktierte - wie bereits erwähnt (siehe E. 4.2) - hierzu das Trainingszentrum W.____, um den dort absolvierten zeitlichen Trainingsaufwand der Tochter des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg, dass die Trainingsstunden seiner Tochter als systematische Vorbereitung zu qualifizieren sind, den bereits erwähnten Wochenplan ein, der den gesamten wöchentlich Stundenaufwand, die verschiedenen trainierten Disziplinen sowie die jeweiligen Trainings- und Betreuungspersonen aufführte (siehe E.4.4).
6.2 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die praktische Prüfungsvorbereitung im Trainingszentrum W.____ lediglich im Umfang von durchschnittlich ca. 5.5 Wochenstunden stattfand. Dies liegt deutlich unter dem geforderten Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche. Für einen genügenden Ausbildungsaufwand müsste deshalb auf den eingereichten Wochenplan abgestellte werden. Hiergegen wendet die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht ein, dass die selbst deklarierten 22 Wochenstunden um mindestens vier Stunden "Selbststudium" zu hoch veranlagt wurden, da gemäss dem Reglement zur Aufnahmeprüfung einzig körperliche und nicht theoretische Fähigkeiten geprüft werden. Damit liegt die behauptete Ausbildungszeit bei höchstens 18 Stunden pro Woche, wobei grundsätzlich ohnehin ausgeübter Hobbysport nicht zur Ausbildungszeit gezählt werden kann. Letztlich entspricht der eingereichte Trainingsplan einer reinen Parteibehauptung, dessen Inhalt und zeitlicher Umfang nicht überprüft werden kann. Weiter zeigt - wie bereits erwähnt - die klare und eindeutige Bestätigung der Universität Z.____ vom 15. November 2017, dass eine Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nicht gefordert werde und äusserst individuell, das heisst von gar nicht bis über einen längeren Zeitraum hinaus erfolge. Auch fehlt es dem mehrheitlich selbstständig ausgeführten Trainingsprogramm, den die Tochter des Beschwerdeführers für sich entworfen hatte, an der einem Lehr- und Bildungsgang üblicherweise anhaftenden, von aussen - durch einen Ausbildungsanbieter - vorgegebenen Struktur bzw. Systematik in Form eines Lehrplans. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angegebenen Trainer qualifiziert sein mögen, fehlt es der Prüfungsvorbereitung an einem institutionellen Rahmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zug vom 13. Oktober 2016, S 2016 92, in: GVP 2016, S. 71). Mit der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung hat die Tochter des Beschwerdeführers ihre Chancen auf das erfolgreiche Bestehen der Prüfung zwar sicherlich verbessert. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, dass das Engagement der Tochter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausbildung im familienzulagenrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Schliesslich hält die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise fest, dass im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Kandidaten nicht in einem einzelnen Fall Ausbildungszulagen für die Prüfungsvorbereitung ausgerichtet werden können aufgrund eines erhöhten Vorbereitungsaufwands.
7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Prüfungsvorbereitung der Tochter des Beschwerdeführers nicht als eine als Ausbildung geltende systematische Vorbereitung oder ein faktisch gebotenes Praktikum qualifiziert werden kann, womit die Familienausgleichskasse zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2016 verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.